Urteil des BVerwG vom 24.02.2005

Enteignung, Teleologische Auslegung, Grundstück, Tante

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 16.04
VG 3 A 420/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- 2 -
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Schwerin vom 1. April 2004 geändert. Die Klage
wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts-
zügen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt eine Ausgleichsleistung für die entschädigungslose Enteignung
eines Grundstücks auf besatzungshoheitlicher Grundlage.
Der Kläger ist Alleinerbe seiner 1990 verstorbenen Tante Frieda M., der Witwe des
1943 gefallenen SS-Oberführers, Gauamtsleiters der Gauleitung Mecklenburg und
Gauobmanns der Deutschen Arbeitsfront (DAF) Fritz M. Die Tante des Klägers wur-
de Alleinerbin ihres Ehemannes, in dessen Eigentum das enteignete Grundstück zu-
vor gestanden hatte. Das Grundstück wurde als Eigentum von Fritz M. und seiner
Ehefrau auf der Liste A aufgeführt und auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 des
Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 30. Ok-
tober 1945 beschlagnahmt. Als Beschlagnahmegrund war in der Liste aufgeführt:
"Gauamtsleiter, faschistische Familie". Gemäß dem Beschluss der Deutschen Wirt-
schaftskommission vom 21. September 1948 wurde das Grundstück in Volkseigen-
tum überführt.
Der Kläger beantragte 1990 die Rückübertragung des Grundstücks und 1992 die
Einräumung eines Vorkaufsrechts. Diese Anträge wurden bestandskräftig abgelehnt.
Seinen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung lehnte der Beklagte mit Be-
scheid vom 4. Januar 2000 ab. Aufgrund der Vielzahl der Funktionen, die Fritz M. als
Gauhauptamtsleiter, Gauredner, Beauftragter des Reichsverteidigungskommissars,
SS-Oberführer und Gauobmann der DAF bis zu seinem Tode ausgeübt habe, sowie
der dafür erhaltenen Auszeichnungen, sei davon auszugehen, dass er dem national-
sozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet habe. Da bereits derjenige,
von dem der Antragsteller seinen Anspruch ableite, den Ausschlussgrund des § 1
- 3 -
Abs. 4 AusglLeistG erfülle, sei eine weitere Prüfung von Ausschlussgründen bei
dessen Ehefrau, die nur nominelles Mitglied der NSDAP gewesen sei, und beim An-
tragsteller selbst entbehrlich. Zwar sei Fritz M. zum Zeitpunkt der Enteignung bereits
verstorben gewesen. Doch seien auch Enteignungen, die nach den Maßstäben der
Bundesrepublik Deutschland nichtig wären, wirksame Enteignungen im Sinne des
Ausgleichsleistungsgesetzes. Dies werde an der Rechtsprechung zur Enteignung
Toter deutlich. Die damalige Enteignung habe sich ausdrücklich gegen die Eheleute
M. gerichtet. Der Enteignungsbeschluss sei daher so zu verstehen, dass er sich nicht
nur gegen den bereits Verstorbenen, sondern auch gegen den damaligen Rechtsin-
haber richten sollte. Eine Enteignung nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG lasse sich
nicht mit dem Argument in Abrede stellen, die Enteignung eines Verstorbenen sei auf
etwas objektiv Unmögliches gerichtet und damit rechtlich wirkungslos. Insofern habe
die Prüfung der Unwürdigkeit bei Fritz M. und nicht bei seiner Ehefrau zu beginnen.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 10. Januar 2003 zurückge-
wiesen.
Mit Urteil vom 1. April 2004 hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Bescheide auf-
gehoben und den Beklagten verpflichtet, an den Kläger eine Ausgleichsleistung für
den Verlust des Grundstücks zu gewähren. Zur Begründung führt das Verwaltungs-
gericht aus: Betroffen habe die Enteignung die Tante des Klägers als Alleinerbin ih-
res Ehemannes. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen für einen Anspruchsaus-
schluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Der Wortlaut dieser Norm gebe keinen Anhalt
dafür, dass die Unwürdigkeitsprüfung weiter zurück als bis auf den unmittelbar Ge-
schädigten vorzunehmen sei. Der Halbsatz "von dem er seine Rechte ableitet" be-
ziehe sich nicht auf den im Geltungsbereich von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verlo-
ren gegangenen Vermögensgegenstand. Bei § 1 Abs. 4 AusglLeistG handele es sich
um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Auch eine teleologische Auslegung
im Sinne des Beklagten sei nicht möglich. Es gehe nicht darum, ob die Erben der
Nazigrößen, die zu Tode gekommen seien, bevor ein Zugriff auf ihr Vermögen habe
erfolgen können, deren "Früchte" ernten könnten, sondern um die Frage, ob Jahr-
zehnte nach Abschluss des 2. Weltkriegs und der NS-Herrschaft die damaligen Ver-
hältnisse zum Anlass für einen Ausschluss von 1994 begründeten Ausgleichsleis-
tungsansprüchen genommen werden müssten. Eine solche Regelung hätte der Ge-
setzgeber selbst treffen müssen, dies sei aber nicht geschehen. Ein unerträglicher
Wertungswiderspruch zu den übrigen gesetzlichen Regelungen ergebe sich daraus
- 4 -
nicht. § 1 Abs. 4 AusglLeistG gelte nur für die Enteignungen von 1945 bis 1949, bei
späteren Enteignungen erhielten die Betroffenen selbst bei einem Vorschubleisten im
Sinne dieser Regelung den geschädigten Vermögensgegenstand regelmäßig zurück.
Auch wenn nach der Rechtsprechung eine Enteignung Toter unter § 1 Abs. 8
Buchst. a VermG falle, ergebe sich daraus nichts für eine Verpflichtung oder den
Willen des Gesetzgebers, die Unwürdigkeitsprüfung auch auf Personen jenseits des
unmittelbar Geschädigten auszudehnen und damit auch schädigende Ereignisse zu
erfassen, die den Unwürdigen gar nicht mehr getroffen hätten. Der Ausschluss einer
Rückgabe des Vermögensgegenstandes nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG müsse
nicht gleichzeitig bedeuten, dass auch ein Anspruch auf Ausgleichsleistung ausge-
schlossen sei; die Regel sei das Gegenteil.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Revision und macht zur Be-
gründung geltend: Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 1 Abs. 4 AusglLeistG
sei auch in die Prüfung einzubeziehen, wer vor der Enteignung sein Eigentum durch
den Tod verloren habe, jedenfalls wenn sich die Enteignung gegen den Verstorbenen
und auf sein Vermögen gerichtet habe. Aus dem Wortlaut der Regelung ergebe sich,
dass grundsätzlich zwei Personen zu überprüfen seien: der unmittelbar Geschädigte
als Berechtigter und derjenige, von dem er seine Rechte ableite. Hier leite die
unmittelbar geschädigte Frieda M. ihre Rechte von ihrem verstorbenen Mann ab,
insofern sei auch dessen Würdigkeit zu überprüfen, seine Unwürdigkeit müsse sie
sich zurechnen lassen. Diese Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck der Norm.
Der Ausgleichsleistungsanspruch knüpfe unmittelbar an den gemäß § 1 Abs. 8
Buchst. a VermG von vermögensrechtlichen Ansprüchen ausgeschlossenen Ge-
schädigten an. Dies sei regelmäßig der auf einer von der SMAD bestätigten Enteig-
nungsliste Erfasste. Hier habe die Enteignung auf das Vermögen von Fritz M. abge-
zielt, der dem vom SMAD-Befehl Nr. 124 betroffenen Personenkreis zuzurechnen
sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe zur Folge, dass auch die Berech-
tigten, deren Rechtsvorgänger wegen ihrer NS-Belastung den Freitod gewählt hätten
oder die zum Tode verurteilt worden seien, bei einem Tod vor der Enteignung einen
Anspruch auf Ausgleichsleistung hätten. Dies erscheine unerträglich. Eine Ausnah-
meregelung, wonach es auf den Todeszeitpunkt ankommen solle, gebe es nicht; eine
solche Regelung wäre auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar. Nur bei einer Ausdehnung
der Würdigkeitsprüfung könne das in der Gesetzesbegründung genannte Ziel erreicht
werden, diejenigen von Wiedergutmachungsleistungen auszuschließen, die durch ein
- 5 -
vorwerfbares Verhalten in die genannten totalitären Regimes verstrickt gewesen
seien. Nach dem Willen des Gesetzgebers hätten § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und
§ 1 AusglLeistG denselben Normadressaten.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich
nicht am Verfahren.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwal-
tungsgerichts steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung für das enteignete
Grundstück, da der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG durchgreift.
1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1
AusglLeistG. Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne
des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögens-
gesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder be-
satzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Er-
beserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Im vorliegenden Fall war das streitgegenständliche Grundstück Gegenstand einer
solchen entschädigungslosen Enteignung. Unmittelbar Geschädigte dieser Enteig-
nung war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Revision
nicht angegriffen werden, die Tante des Klägers als Alleinerbin ihres bereits vor der
Enteignung gefallenen Ehemanns. Eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Maßnahme gegen einen bereits Ver-
storbenen richtete (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96,
253). Daher steht die Wirksamkeit der Enteignung nicht in Frage, auch wenn in der
- 6 -
Liste A zu den Sequestrationen nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 sowie in der Mittei-
lung der Landesregierung Mecklenburg über den Eintritt der Rechtskraft der Enteig-
nung vom 30. November 1948 Fritz M. und seine Ehefrau gemeinsam als Eigentü-
mer aufgeführt wurden. Alleinerbe seiner Tante wurde der Kläger, der somit nach § 1
Abs. 1 AusglLeistG grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben
kann.
2. Der Gewährung einer Ausgleichsleistung steht hier jedoch der Ausschlussgrund
des § 1 Abs. 4 AusglLeistG entgegen.
Gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG werden Leistungen nach diesem Gesetz unter ande-
rem dann nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder der-
jenige, von dem er seine Rechte ableitet, dem nationalsozialistischen System erheb-
lichen Vorschub geleistet hat. Hier haben weder der Kläger noch dessen Tante, von
der er seine Berechtigung herleitet, dem nationalsozialistischen System erheblichen
Vorschub geleistet, wohl aber deren bereits 1943 verstorbener Ehemann, von dem
sie das Grundstück geerbt hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass bei
der Anwendung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht über die Person des unmittelbar
Geschädigten hinaus zurückgegangen werden dürfe. Das ist unzutreffend. Sinn und
Zweck der Ausschlussregelung erfordern vielmehr, auch Personen in die Prüfung
einzubeziehen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enteignung bereits ver-
storben waren, sofern die Enteignung auf sie abzielte.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 4 AusglLeistG (vgl. BTDrucks 12/4887
S. 38) soll die Vorschrift verhindern, dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für
die jetzt zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsge-
setz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen. Entsprechende Ausschlussregelungen
fänden sich in allen vergleichbaren gesetzlichen Regelungen wie z.B. im Bundesent-
schädigungsgesetz oder im Lastenausgleichsgesetz. Dieser Ausschlusstatbestand,
der in der Fassung des Regierungsentwurfes (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 12) noch auf
den "nach Absatz 1 und 2 Berechtigten oder das enteignete Unternehmen" be-
schränkt war, wurde hinsichtlich des ausgeschlossenen Personenkreises noch in den
Ausschussberatungen um den Zusatz "oder derjenige, von dem er seine Rechte
ableitet" erweitert und erhielt damit seine geltende Fassung (Beschlussempfehlung
- 7 -
und Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 12/7588 S. 12). Diese Ergänzung
wird damit begründet, es solle klargestellt werden, dass auch die Unwürdigkeit des
Rechtsvorgängers des Berechtigten zum Ausschluss des Anspruchs auf Ausgleichs-
leistung führe (BTDrucks 12/7588 S. 41).
Nur mit der Erstreckung der Prüfung von Ausschlussgründen nach § 1 Abs. 4
AusglLeistG auch auf denjenigen, auf den die Enteignung auf besatzungsrechtlicher
oder besatzungshoheitlicher Grundlage abzielte, wird diesem Regelungszweck hin-
reichend Rechnung getragen. Für eine solche Auslegung spricht insbesondere der
systematische Zusammenhang zwischen der entschädigungslosen Enteignung und
dem Ausschluss vermögensrechtlicher Ansprüche nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG
auf der einen und der wesentlich auf dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes be-
ruhenden (vgl. dazu BVerfGE 102, 254) ersatzweisen Begründung eines Ausgleichs-
leistungsanspruchs nach § 1 AusglLeistG auf der anderen Seite. Der Anspruch auf
Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG beinhaltet ein Surrogat für den nach
§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossenen Restitutionsanspruch. Dieses Surro-
gat knüpft an die entsprechende Enteignung an, die auch dann als wirksam anzuse-
hen ist, wenn sie gegen einen bereits Verstorbenen gerichtet war (Urteil vom 28. Juli
1994 - BVerwG 7 C 14.94 - a.a.O. 256 ff.). Diese Verknüpfung von Enteignung und
Ausgleichsleistungsanspruch rechtfertigt es, auch für den Surrogatanspruch auf die
entschädigungslose Enteignung Bezug zu nehmen und denjenigen in die Prüfung
von Ausschlussgründen einzubeziehen, auf den diese Enteignung abgezielt und den
sie nur wegen seines zuvor eingetretenen Todes verfehlt hat. Die im angegriffenen
Urteil vorgenommene Beschränkung führt demgegenüber zu der am Regelungs-
zweck und dem dargestellten systematischen Zusammenhang vorbei gehenden
Konsequenz, dass es vom Zeitpunkt des Todes des nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG
Ausgeschlossenen abhängt, ob - bei Tod vor der entschädigungslosen Enteignung -
eine Ausgleichsleistung zu zahlen ist oder - im Falle des Todes erst nach der ent-
schädigungslosen Enteignung - nicht. Dieser Auslegung steht - anders, als das Ver-
waltungsgericht meint - auch nicht der zeitliche Abstand zwischen der Anspruchsbe-
gründung und dem Vorschubleisten entgegen. Der hier in Rede stehende An-
spruchsausschluss knüpft ausdrücklich an ein Vorschubleisten zugunsten des natio-
nalsozialistischen Systems an. Der sich daraus zwangsläufig ergebende zeitliche
Abstand besteht in gleicher Weise dann, wenn es der durch die Enteignung unmit-
telbar Geschädigte selbst war, der Vorschub geleistet hat. Hier geht es dagegen um
- 8 -
die Frage, inwieweit bei der genannten Konstellation dem Todeszeitpunkt Bedeutung
zukommen kann.
Nach der in § 1 Abs. 4 AusglLeistG zum Ausdruck kommenden Wertung des Ge-
setzgebers führt schließlich nicht bereits der Umstand zu einer Aufhebung des An-
spruchsausschlusses, dass jedenfalls dem oder den Erben kein erhebliches Vor-
schubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zur Last fällt. Es ist gerade nicht
so, dass unbelasteten Erben auf jeden Fall ein Anspruch auf Ausgleichsleistung ge-
währt werden sollte. Der Anspruch ist und bleibt verwirkt. Vor dem Hintergrund von
Sinn und Zweck der Regelung ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Wertung an-
ders ausfallen sollte, nur weil der frühere durch ein Vorschubleisten belastete Eigen-
tümer vor der Enteignung verstorben ist, wenn - wie hier - gerade seine Belastung
der Grund für den Zugriff auf den Vermögenswert und die entschädigungslose Ent-
eignung war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 25 564,59 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AusglLeistG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4
VermG
§ 1 Abs. 8 Buchst. a
Stichworte:
Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitli-
cher Grundlage; Ausschluss; Anspruchsausschluss; Ausschlusstatbestand; dem na-
tionalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; Unwürdigkeit; unmittelbar
Geschädigter; Berechtigter; Erbe; Erbeserbe; Rechtsnachfolge; Rechtsnachfolger;
Rechtsvorgänger.
Leitsatz:
In die Prüfung, ob ein Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegt, ist
auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf be-
satzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst
wenn im Zeitpunkt der Enteignung er bereits verstorben war.
Urteil des 3. Senats vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04
I. VG Schwerin vom 01.04.2004 - Az.: VG 3 A 420/03 -