Urteil des BVerwG vom 14.10.2002

Pauschalbetrag, Mitgliedstaat, Gewinnung, Inverkehrbringen

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 16.02
OVG 9 A 2322/97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter
am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , K i m m e l
und Dr. B r u n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1998
wird geändert.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 1997
wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin schlachtet im Schlachthof N. laufend Jungrinder.
Mit Bescheid vom 1. Februar 1991 zog der Beklagte die Klägerin
u.a. für die Ausstellung von 58 Bescheinigungen (á 5 DM pro
Stück) im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischunter-
suchung bei Jungrindern im Januar 1991 zu Gebühren in Höhe von
290 DM und für die Vornahme von 30 bakteriologischen Untersu-
chungen (á 45 DM je Tier) zu Gebühren in Höhe von 1 350 DM
heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin
hiergegen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Gebüh-
renbescheid und den Widerspruchsbescheid in Bezug auf die bei-
den genannten Positionen durch Urteil vom 7. März 1997 aufge-
hoben mit der Begründung, für die Heranziehung fehle es an ei-
ner gültigen Rechtsgrundlage. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entschei-
dung durch Urteil vom 15. Dezember 1998 teilweise geändert und
die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin zu Gebühren
für bakteriologische Untersuchungen herangezogen worden ist.
Dazu hat es ausgeführt, die Kosten dieser Untersuchungen wür-
den nicht durch die gemeinschaftsrechtliche Pauschalgebühr für
die Untersuchung von Frischfleisch erfasst, weil sie nach den
gemeinschaftsrechtlichen Hygienevorschriften nicht in jedem
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Falle durchgeführt werden müssten. Die Berufung des Beklagten
wegen der Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die Ertei-
lung von Bescheinigungen hat das Oberverwaltungsgericht zu-
rückgewiesen.
Zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen
Revision hat die Klägerin die Auffassung vertreten, neben der
gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Pauschalgebühr für
Fleischuntersuchungen sei die zusätzliche Erhebung einer Ge-
bühr für bakteriologische Untersuchungen unzulässig. Die Be-
klagte hat hingegen die Ansicht vertreten, die bakteriologi-
schen Untersuchungen würden von der gemeinschaftsrechtlichen
Untersuchungsgebühr nicht erfasst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren durch Beschluss
vom 27. April 2000 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof
die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die für die Un-
tersuchung frischen Fleisches für den Inlandsmarkt gemäß der
nach der Richtlinie des Rates 88/409 EWG vom 15. Juni 1988 an-
zuwendenden Richtlinie 64/433 des Rates vom 26. Juni 1964 in
der Fassung der Richtlinie 89/662 EWG vom 11. Dezember 1989
geltende Pauschalgebühr auch die Kosten einer im Einzelfall
erforderlichen bakteriologischen Untersuchung erfasse.
Durch Urteil vom 30. Mai 2002 - Rs C-284/00 und
C-288/00 - hat der Europäische Gerichtshof die ihm vorge-
legte Frage wie folgt beantwortet:
Die Kosten bakteriologischer Untersuchungen, die gemäß
der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur
Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung
der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989
zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im in-
nergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemein-
samen Binnenmarkt wie in der Fassung der Richtlinie
91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und
Kodifizierung der Richtlinie 64/433 zwecks Ausdehnung ih-
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rer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbrin-
gen von frischem Fleisch durchgeführt wurden, werden von
der Gemeinschaftsgebühr erfasst, die die Mitgliedstaaten
zum einen nach der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom
29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen
und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügel-
fleisch und der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom
15. Juni 1988 über die Beträge der für Untersuchungen und
Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Ge-
bühren und zum anderen nach der Richtlinie 85/73 in der
durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung für Unter-
suchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch er-
heben.
Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, zwar könnten die Mit-
gliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/73 und
Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408 sowie nach Art. 2 Abs. 3
der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geän-
derten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsge-
bühren erheben, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Unter-
suchungskosten nicht überschreitet (Tz 54). Jedoch gestatte
keine dieser Bestimmungen die Erhebung einer spezifischen Ge-
bühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kos-
ten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in
allen Fällen stattfinden (Tz 55). Sowohl aus dem Anhang der
Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel 1 Nr. 4 Buchst. a
und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richt-
linie 93/118 geänderten Fassung ergebe sich vielmehr, dass je-
de von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschal-
betrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen
Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die
Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsäch-
lich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz 56).
Die Beteiligten halten an ihren gegensätzlichen Rechtsstand-
punkten fest. Sie haben auf die Durchführung einer weiteren
mündlichen Verhandlung verzichtet.
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II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die angefochtenen Ge-
bührenbescheide sind auch insoweit rechtswidrig, als sie zu-
sätzlich zu der allgemeinen Untersuchungsgebühr eine besondere
Gebühr für die bakteriologische Untersuchung von Rindfleisch
festsetzen. Die gegen die Aufhebungsentscheidung des Verwal-
tungsgerichts gerichtete Berufung der Beklagten ist daher auch
insoweit zurückzuweisen.
Die Erhebung von Gebühren für die bakteriologische Untersu-
chung verstößt gegen § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes
(FlHG) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 24. April 1987
(BGBl I S. 649) und vom 8. Juli 1993 (BGBl I S. 1189). Danach
ist zwar den Ländern das Recht eingeräumt, die kostenpflichti-
gen Tatbestände und die Gebühren für die Fleischüberwachung
festzulegen. Dabei sind aber die gemeinschaftsrechtlichen Vor-
gaben zu beachten.
Das Gemeinschaftsrecht lässt für das hier streitige Jahr 1991
die Erhebung einer besonderen Gebühr für die bakteriologische
Untersuchung von frischem Fleisch nicht zu. Dies steht auf-
grund der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Vorabent-
scheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 fest.
Der Gerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass jede von ei-
nem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung der Gebühr für die Un-
tersuchung von frischem Fleisch den Pauschalbetrag der Gemein-
schaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfol-
gen muss. Dies schließt die von der Beklagten nach wie vor
verteidigte Festsetzung einer selbstständigen Gebühr für die
bakteriologische Untersuchung aus. Das Argument der Beklagten,
diese Gebühr decke lediglich die Kosten der bakteriologischen
Untersuchungen, verfängt deshalb nicht, weil nach dem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs die Kosten sämtlicher anfallen-
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der Untersuchungen durch eine einheitliche Gebühr abgedeckt
werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 155
Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel Dr. Brunn
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 690,24 € festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn