Urteil des BVerwG vom 20.01.2005

Entschädigung, Markt, Teleologische Auslegung, Berechtigter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 15.04
OVG 4 A 20/00
In der Verwaltungsstreitsache
Klägerin, Berufungsklägerin
und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
Beklagten, Berufungsbeklagten
und Revisionskläger,
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Brandenburg vom 29. Januar 2004
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Entschädigung nach dem Tierseuchen-
gesetz.
Im Frühjahr 1994 stallte die Klägerin auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung
mit der in Brandenburg ansässigen Agrargesellschaft "..." mbH (im Folgenden: Ag-
rargesellschaft) 520 Zuchtsauen und vier Eber auf den Flächen der Agrargesellschaft
auf. Die Klägerin und die Agrargesellschaft waren sich darüber einig, dass alle Tiere
im Eigentum der Klägerin verbleiben.
Wegen des Verdachts der Infektion des Schweinebestandes mit der Aujeszkyschen
Krankheit ordnete das Veterinäramt des Landkreises P. mit an die Klägerin und die
Agrargesellschaft gerichteter Tierseuchenverfügung vom 8. September 1994 die Tö-
tung des gesamten Schweinebestandes an. Die Tötung wurde am 10. September
1994 vollzogen. Der Wert des im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht gehandelten
Zuchttierbestandes zum Zeitpunkt der Tötung wurde in der im Auftrag des Veterinär-
amtes erstellten Schätzungsniederschrift vom 21. September 1994 auf
495 740,00 DM geschätzt.
Mit Schreiben an den Landkreis P. vom 26. September 1994 und mit weiterem
Schreiben an den Beklagten vom 10. Oktober 1994 wies die Klägerin darauf hin,
dass sie Eigentümerin der bei der Agrargesellschaft untergebrachten Schweine ge-
wesen sei und die Agrargesellschaft den Anspruch auf Tierseuchenentschädigung an
sie abgetreten habe. Zugleich machte sie einen höheren als den in der Schät-
zungsniederschrift ausgewiesenen Gesamtschaden geltend.
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Auf den "Tierseuchenentschädigungsantrag" der Agrargesellschaft vom 5. Oktober
1994 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 1994 eine Entschädigung
in Höhe von 496 757,75 DM gegenüber der Agrargesellschaft fest und zahlte die
Summe an sie aus. Die Agrargesellschaft leitete einen Betrag von 465 240,00 DM
unter Einbehaltung von 31 517,75 DM an die Klägerin weiter.
Den Widerspruch der Agrargesellschaft gegen die Entschädigungsfestsetzung wies
der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 1995 zurück.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 3. Juli 1995 wandte sich die Klägerin dagegen,
dass die Entschädigung gegenüber der Agrargesellschaft festgesetzt und ausgezahlt
worden sei, obwohl sie, die Klägerin, zuvor die Ansprüche angemeldet und "vorsorg-
lich" auf das Vorliegen einer Abtretung hingewiesen habe. Sie machte zudem gel-
tend, dass der Beklagte in Höhe des von der Agrargesellschaft einbehaltenen Betra-
ges ihr gegenüber weiterhin zahlungspflichtig sei, sowie dass bei zutreffender Wert-
ermittlung unter Berücksichtigung des Wertes von 146 Großeltern- und 26 Urgroßel-
terntieren ein weit höherer als der bislang festgesetzte Entschädigungsanspruch be-
stehe. Die Forderung der Klägerin lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli
1995 ab. Die Entschädigung sei zugunsten der Agrargesellschaft festzusetzen ge-
wesen, weil sie Berechtigte im Sinne von § 72 TierSG sei. Die Klägerin könne keine
Überprüfung der festgesetzten Entschädigung verlangen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Erlass eines Entschädigungsbescheides zu ihren
Gunsten in Höhe von 747 923,20 DM, die Verurteilung des Beklagten zur Auszah-
lung eines Betrages in Höhe von 251 165,45 DM nebst Zinsen sowie die Zahlung von
10 % Zinsen seit dem 14. Juli 1995 auf den von dem Beklagten in der mündlichen
Verhandlung anerkannten Entschädigungsbetrag von 31 517,75 DM geltend
gemacht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr stehe aus eigenem, jedenfalls
aber aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Festsetzung und Zahlung der Ent-
schädigung zu. Sie sei Berechtigte im Sinne von § 72 Abs. 1 TierSG, da sie Eigen-
tümerin des getöteten Schweinebestandes gewesen sei. Die Auffassung des Beklag-
ten, er sei an die Wertermittlung der bestellten Schätzer gebunden, treffe nicht zu.
Die Schätzung sei erkennbar mangelhaft, weil ein Gutachter nicht unparteiisch ge-
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wesen sei, ein Gutachter den Tierbestand nicht besichtigt habe und zudem ver-
schiedene werterhöhende Faktoren bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt wor-
den seien.
Der Beklagte hat erwidert, die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungs-
summe gegenüber der Agrargesellschaft sei zu Recht erfolgt. Die Tiere hätten sich
zum Zeitpunkt der Tötung in Gewahrsam und Obhut der Agrargesellschaft befunden,
die auch den Entschädigungsantrag gestellt habe. Auch die Anmeldung bei der Tier-
seuchenkasse sei unter dem Namen der Agrargesellschaft erfolgt. Im Übrigen sei mit
der Zahlung der Entschädigung an die Agrargesellschaft gemäß § 72 Abs. 2 TierSG
jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen. Es bestehe ferner kein Grund, die
geschätzte Summe von 496 757,75 DM anzuzweifeln. Das Schätzungsgutachten sei
für den Beklagten verbindlich, da keine grobe Unrichtigkeit erkennbar sei.
Mit Urteil vom 2. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Zah-
lung von Zinsen auf den anerkannten Betrag von 31 517,75 DM verurteilt und die
Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht ein Sachverständi-
gengutachten zum Wert der getöteten Tiere eingeholt und mit Urteil vom 29. Januar
2004 unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Beklagten
verpflichtet, eine weitere Entschädigung in Höhe von 51 749,66 € zuzüglich 4 % Pro-
zesszinsen zugunsten der Klägerin festzusetzen. Im Übrigen hat es die Berufung
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei
als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Sie sei auch teilweise begründet.
Entschädigungsberechtigt im Sinne von § 72 Abs. 1 TierSG sei in erster Linie der
Eigentümer der getöteten Tiere. Der Entschädigungsanspruch der Klägerin sei auch
nicht durch Zahlung an die Agrargesellschaft erloschen, denn die Voraussetzungen
für eine befreiende Leistung an den Tierbesitzer hätten nicht vorgelegen.
Bei zutreffender rechtlicher Würdigung sei von einem "gemeinen Wert" des getöteten
Schweinebestandes von insgesamt 597 971,11 DM auszugehen. Bei Anrechung von
insgesamt 496 757,57 DM, die die Klägerin bereits erhalten habe, ergebe sich
hieraus ein weitergehender Entschädigungsanspruch von 51 749,66 €
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(101 213,54 DM). Das durch den Beklagten eingeholte Schätzungsgutachten vom
21. September 1994 sei nicht verwertbar, weil es unter schwerwiegenden formellen
Fehlern leide. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Ermittlung des gemeinen Wer-
tes nach § 67 Abs. 1 TierSG sei davon auszugehen, dass dieser Wert in Anlehnung
an § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) und § 194 BauGB verstanden werde
als der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Daher sei der gemeine Wert nach § 67
Abs. 1 TierSG jedenfalls grundsätzlich anhand des bei einem Verkauf zu erzielenden
Preises zu bestimmen. Wenn jedoch - wie bei deckfähigen oder trächtigen Zucht-
sauen - ein Kauf oder Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht stattfinde, sei
unter dem gemeinen Wert nicht der Verkaufspreis, sondern derjenige Wert zu
verstehen, den das Gut nach seiner objektiven Beschaffenheit für jedermann habe.
Maßgeblich sei ein fiktiver, an durchschnittlichen Kosten orientierter Wert. Bewer-
tungsstichtag für die Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne von § 67 Abs. 1
TierSG sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Tötung der Tiere und nicht der Zeitpunkt
der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung. Auf der Grundlage der durch das
Sachverständigengutachten ermittelten tatsächlichen Bewertungsgrundlagen, die
zum Teil jedoch anders zu würdigen seien, ergebe sich hiernach ein gemeiner Wert
des getöteten Schweinebestandes von insgesamt 597 971,11 DM, nämlich von
553 259,75 DM für die 520 Zuchtsauen, von 6 952,00 DM für die 4 Eber und von
37 759,36 DM für die 671 Ferkel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die durch das Berufungsgericht zugelassene Revisi-
on des Beklagten. Dazu vertiefen die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu
ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO).
Die Revision ist nicht begründet; das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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1. Bei der Beurteilung der Entschädigungsansprüche nach dem Tierseuchengesetz
ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes abzustellen (vgl. Urteil vom
29. Februar 1996 - BVerwG 3 C 15.95 -). Dies war im vorliegenden Fall das Tierseu-
chengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBl I
S. 482), geändert durch das Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittel-
rechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992 (BGBl I
S. 2022).
a) Das Berufungsgericht hat erkannt, die Klägerin sei Berechtigte der nach § 66
TierSG zu leistenden Tierseuchenentschädigung. Das ist richtig. Denn Berechtigter
in diesem Sinne ist grundsätzlich der Eigentümer der Tiere. Nach § 72 Abs. 1
TierSG, der im Wege der systematischen Auslegung heranzuziehen ist, wird die
Entschädigung, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen ge-
zahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes befand. Die
Norm setzt voraus, dass es einen "anderen Berechtigten" als den Tierbesitzer geben
kann. Die Anspruchsberechtigung knüpft also nicht an den Besitz; nur unter der
Voraussetzung, dass ein "anderer Berechtigter" nicht bekannt ist, darf an den
Besitzer mit befreiender Wirkung gezahlt werden. Als Berechtigter kommt insoweit
nur der Eigentümer des Tieres in Betracht, sofern nicht ausnahmsweise ein vorran-
giger dinglich Berechtigter (z. B. Pfandrechtsinhaber) vorhanden ist (vgl. OLG Düs-
seldorf, Urteil vom 4. November 1987 - 11 U 72/87 AgrarR 1988, S. 234). Hierfür
spricht namentlich eine teleologische Auslegung. Bei der Tierseuchenentschädigung
handelt es sich zwar nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen
Anspruch eigener Art, den der Gesetzgeber in erster Linie aus polizeilichen Zweck-
mäßigkeitsgründen gewährt hat, um auf eine wirksame Seuchenbekämpfung hinzu-
wirken (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1966 - 1 BvL 10/61 - BVerfGE 20,
351 <360>; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1965 - BVerwG I C 91.62 - Buchholz 418.6
Nr. 3). Der Gesetzgeber will aber einen Anreiz für die frühzeitige Anzeigeerstattung
im Falle eines Seuchenverdachts schaffen und damit gerade den Eigentümer für eine
wirksame Seuchenbekämpfung gewinnen. Die Entschädigung wirkt dabei als
"Prämie" für die rechtzeitige Anzeige (vgl. § 69 Abs. 1 Ziff. 2 TierSG; vgl. u.a. Urteil
vom 19. Oktober 1971 - BVerwG I C 3.69 - BVerwGE 39, 10 <14>; BVerfG, Be-
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schluss vom 17. November 1966 - 1 BvL 10/61 - BVerfGE 20, 351 <360>; BGH, Ur-
teil vom 3. Juli 1997 - III ZR 208/96 - juris).
b) Der Entschädigungsanspruch der Klägerin ist durch die Zahlung an die Agrarge-
sellschaft nicht nach § 72 Abs. 2 TierSG erloschen, da die Voraussetzungen für eine
Zahlung an den Besitzer nach § 72 Abs. 1 TierSG nicht vorlagen. Das Berufungsge-
richt hat zutreffend entschieden, § 72 Abs. 2 TierSG nehme auf die Voraussetzungen
des § 72 Abs. 1 TierSG Bezug. Deshalb erlischt der Entschädigungsanspruch
ausschließlich durch eine Zahlung, die die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 TierSG
erfüllt. Hiernach darf die Entschädigung nur dann an denjenigen gezahlt werden, in
dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes befand, wenn ein
"anderer Berechtigter" nicht bekannt ist. Nach den für den erkennenden Senat
gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts
war dem Beklagten bereits vor Festsetzung der Entschädigung zugunsten der Agrar-
gesellschaft bekannt, dass die Klägerin Eigentümerin der getöteten Schweine und
damit "andere Berechtigte" im Sinne von § 72 Abs. 1 TierSG war.
c) Die Ermittlung der Entschädigung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG durch das
Oberverwaltungsgericht ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
aa) In Anwendung von Landesrecht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-
langt, die Schätzung des gemeinen Wertes der getöteten Schweine vom 21. Sep-
tember 1994 genüge nicht den Verfahrensanforderungen von § 14 AGTierSG i.V.m.
§ 6 DVO-AGTierSG und entfalte daher keine Bindung für das gerichtliche Verfahren.
Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
bb) Bei dem gemeinen Wert nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG handelt es sich um den
im Verkehrswert zum Ausdruck kommenden vollen Wert eines Tieres für jedermann
unter Ausschluss des rein subjektiven Affektionsinteresses. Diese Vorschrift sieht
mithin zwar eine Deckelung bei dem Verlust besonders wertvoller Tiere, nicht jedoch
eine generelle Minderung unterhalb der in § 67 Abs. 2 TierSG genannten Grenzen
vor. Einer Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres ohne Rücksicht auf die
Wertminderung zu Grunde gelegt, die das Tier infolge der Seuche oder einer tier-
seuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlit-
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ten hat (§ 67 Abs. 1 Satz 2 TierSG). Der Begriff des gemeinen Wertes ist im Tier-
seuchengesetz nicht näher definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der auch im Zivil-, Handels-, Versicherungs- und Bewertungsrecht
gleichermaßen verwendet wird. Eine Legaldefinition findet sich in § 9 Abs. 2 BewG.
Danach wird "der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Ge-
schäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung
zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berück-
sichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichti-
gen." In der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die später vom Bundesgerichtshof
übernommen wurde, ist der gemeine Wert ebenfalls als der Wert verstanden worden,
den eine Sache nach ihrer objektiven Beschaffenheit für jedermann hat (RG, Urteile
vom 16. Juni 1919 - I 61/19 - RGZ 96, 124 <125> und vom 28. Oktober 1919
- VII 147/19 - RGZ 97, 44 <48>; BGH, Urteil vom 27. Februar 1952 - II ZR 191/51 -
BGHZ 5, 197 <202>). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer zum seinerzeitigen
Viehseuchengesetz ergangenen Entscheidung aus dem Jahr 1958 erkannt, der Ent-
schädigung sei der gemeine Wert, nämlich der Verkehrs- bzw. Verkaufswert zu
Grunde zu legen (Urteil vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I C 59.57 - BVerwGE 7,
257 <259>). Nichts anderes gilt für § 67 Abs. 1 TierSG, der im Wesentlichen unver-
ändert aus dem Viehseuchengesetz übernommenen worden ist.
Aus der Systematik des Gesetzes lässt sich nichts für die abweichende Auffassung
des Beklagten herleiten. § 67 Abs. 2 TierSG regelt zwar eine Kappung der Entschä-
digung auf bestimmte Höchstsätze je Tier. Die Begrenzung der Entschädigung gilt
aber nur bei den dort aufgeführten Tiergruppen und bei Überschreitung der dort ge-
nannten Höchstgrenzen. Liegt ein Fall von § 67 Abs. 2 TierSG nicht vor, ist der ge-
meine Wert des Tieres ungekürzt nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG zu ersetzen. Maß-
geblich für die Einführung von Entschädigungshöchstsätzen bei bestimmten Tieren
durch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972
(BGBl I S. 1363) war ausweislich der Gesetzesmaterialien die Überlegung, "dass die
Allgemeinheit nicht zur vollen Abdeckung eines Seuchenverlustes bei Tieren heran-
gezogen werden kann, die primär als Liebhaberei oder als Luxustier gehalten werden
oder die einen besonders hohen Nutzungswert haben. Dem Besitzer solcher Tiere ist
zuzumuten, dass er dem vorhandenen gesundheitlichen Risiko in geeigneter Weise
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Rechnung trägt" (BTDrucks VI/3017, S. 10; vgl. Geißler/ Rojahn/Stein, § 67 TierSG,
Anm. 3).
cc) Die Bestimmung eines gemeinen Wertes scheitert nicht daran, dass sich für den
Schweinebestand zum Zeitpunkt der Tötung weder ein Verkaufs- noch ein Wieder-
beschaffungswert ermitteln ließ, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
weder für den Verkauf noch für den Zukauf von Schweinen der hier in Rede stehen-
den Art ein Markt bestand.
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 9 Abs. 2 BewG ist geklärt, dass
einem Wirtschaftsgut selbst dann, wenn es an einem Markt oder an einer Vergleich-
barkeit marktgängiger Gegenstände fehlt, ein gemeiner Wert zukommen kann, der
anhand eines fiktiven Marktes oder auf Grund von Ertragswertüberlegungen zu er-
mitteln ist (BFH, Urteil vom 29. April 1987 - X R 2/80 - BFHE 150, 453; BFH, Urteil
vom 20. Februar 1970 - III R 75/66 - BFHE 98, 553). Auch im Schadensersatzrecht
ist anerkannt, dass ein Vermögensschaden vorliegen kann, wenn kein Markt für eine
zerstörte Sache vorhanden ist. Entscheidend ist insoweit, ob die Verkehrsauffassung
der Sache einen Geldwert beimisst. Dies trifft auch für Sachen zu, die nicht ohne
weiteres "zu Geld zu machen sind", die aber, wollte man sie für sich haben, Geld
kosten würden, und die der Verkehr als durch Geld kompensierbar ansieht (vgl.
BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82 - BGHZ 92, 85 <91>). Diese Wertun-
gen sind auf die Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz zu übertragen. Maß-
geblich ist, ob den Tieren nach der Verkehrsauffassung ein materieller Wert zu-
kommt. Ist dies der Fall, dann haben sie einen Verkehrswert, der allerdings nicht an-
hand eines Verkaufs- oder Zukaufspreises auf dem Markt bestimmt werden kann,
sondern nach anderen Kriterien zu ermitteln ist. Zum Zeitpunkt der Tötung handelte
es sich bei dem hier fraglichen Schweinebestand um landwirtschaftlich genutzte
Zuchtschweine und Ferkel, nach der in der landwirtschaftlichen Taxationslehre ver-
wendeten Terminologie um "unfertige" Tiere, die zu einem früheren bzw. späteren
Zeitpunkt des Produktionszyklus am Markt gehandelt werden.
Verfehlt wäre es, zur Bestimmung des gemeinen Wertes den jeweiligen Schlachtwert
der Tiere anzusetzen, wenn auch von diesem Ansatz die inzwischen erlassenen
Richtlinien des Beklagten zur Tierseuchenentschädigung ausgehen. Der Schlacht-
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wert stellt keine geeignete Hypothese für den Verkaufswert so genannter unfertiger
oder mehrjährig ertragbringender Tiere, insbesondere Zuchtschweine, dar (vgl. Köh-
ne, Landwirtschaftliche Taxationslehre, S. 501). Nach der beim Handel zwischen
Landwirten bestehenden Verkehrsauffassung kommt diesen Tieren ein höherer Wert
zu als der bloße Schlachtwert, und zwar ein Wert, der sich am Gebrauchswert aus-
richtet (vgl. Köhne, a.a.O. S. 502). Der Begriff des gemeinen Wertes, der durch den
Verkehrswert bestimmt wird, ist nicht dahin zu verstehen, dass ein Preis maßgebend
sein solle, der bei einem sofort erzwungenen Verkauf der Sache zu erzielen wäre
(vgl. BFH, Urteil vom 29. April 1987 - X R 2/80 - BFHE 150, 453). Vielmehr ist bei
Fehlen eines Marktes durch geeignete Hypothesen zu ermitteln, welcher Preis auf
dem Markt zu erzielen wäre, wenn es einen solchen gäbe. Hiervon gehen die in der
landwirtschaftlichen Taxationslehre entwickelten Bewertungsverfahren aus. Als kal-
kulatorische Werte werden dabei Ertragswerte, Kostenwerte und verschiedene Er-
satzwerte verwendet (vgl. Köhne, a.a.O. S. 501, 500). Sie stellen geeignete Kalkula-
tionsmethoden zur Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne eines hypothetischen
Verkehrswertes dar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2003 - 2 LA
70/03 - RdL 2004, 51 <52>).
dd) Unter Anwendung dieser bundesrechtlichen Vorgaben ist die Höhe des gemei-
nen Wertes der Tiere nach § 287 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vom Tatsachenge-
richt zu schätzen (vgl. dazu Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25/80 - Buchholz
310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 32; vom 1. März 1995 - BVerwG 8 C 36/92 - Buchholz
303 § 287 ZPO Nr. 3 -; vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12/98 - Buchholz 232 § 78
BBG Nr. 42 -). Nach § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Entstehen und die Hö-
he des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung schät-
zen. Die Schätzungsbefugnis des Gerichts besteht bei jeder Verpflichtung zu Ent-
schädigung oder Schadensersatz (vgl. Foerste in: Musielak, § 287 ZPO Rn. 2). Bei
der tierseuchenrechtlichen Entschädigung handelt es sich um einen gesetzlichen
öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch eigener Art, auf den § 287 Abs. 1
ZPO demnach anwendbar ist. Die Norm stellt eine Beweiserleichterung dar; sie be-
rechtigt das Tatsachengericht aber nicht dazu, von einer möglichen und nicht aus-
sichtslosen Beweiserhebung zur möglichst genauen Ermittlung der konkreten Scha-
denshöhe abzusehen und stattdessen den Weg der Schadensschätzung zu be-
schreiten (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25/80 - Buchholz 310 § 86
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Abs. 3 VwGO Nr. 32). Das Gericht muss über umstrittene "Ausgangs- und Anknüp-
fungstatsachen" Beweis erheben, bevor dann Schätzungen auf der so gesicherten
Tatsachenbasis getroffen werden können (Urteil vom 1. März 1995 - BVerwG 8 C
36/92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3).
Das Revisionsgericht ist in diesem Zusammenhang auf die Prüfung beschränkt, ob
die Schätzung durch das Tatsachengericht auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägun-
gen beruht, weil der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden, ob
wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder
Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (Urteil vom 1. März 1995 - BVerwG
8 C 36/92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3; BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR
262/82 - BGHZ 92, 85 <91>). Einen solchen Fehler lässt die Begründung des Beru-
fungsgerichts zur Höhe der Entschädigung nicht erkennen. Gegen die von ihm he-
rangezogenen Schätzungsgrundlagen ist bundsrechtlich nichts zu erinnern. Dabei ist
es ohne Belang, dass das Berufungsgericht seine Ausführungen zur Schadenshöhe
nicht ausdrücklich auf § 287 Abs. 1 ZPO gestützt hat. In der Sache hat das Gericht
die Höhe der Entschädigung nicht anhand von Marktdaten ermittelt, da ein solcher
Markt nicht existiert, sondern anhand der durch das Sachverständigengutachten er-
mittelten tatsächlichen Grundlagen im Sinne von § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt.
ee) Auch die vom Berufungsgericht herangezogene Wertermittlungsmethode ist nicht
zu beanstanden. Soweit der Beklagte eine Ungleichbehandlung von marktzu-
gänglichen und nicht marktzugänglichen Tieren rügt, ist kein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG ersichtlich. Dass der gemeine Wert für marktgängige Tiere nach dem auf
dem Markt ermittelbaren Verkaufswert und für nicht marktgängige Tiere nach den in
der landwirtschaftlichen Taxationslehre anerkannten Hilfskriterien ermittelt wird, fin-
det seinen sachlich rechtfertigenden Grund darin, dass die eine Tiergruppe auf dem
Markt gehandelt wird und die andere nicht.
Auch die Berechnung des Deckungsbeitragsverlusts ist nicht zu beanstanden. Der
Beklagte ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe den von der Sachverständi-
gen ermittelten Deckungsbeitragsverlust in Höhe von 1,72 DM statt 2,06 DM pro Sau
und Tag ansetzen müssen. Diese Berechnung der Höhe des Deckungsbeitragsver-
lusts durch das Berufungsgericht unterliegt nach dem oben dargelegten einge-
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schränkten Prüfungsmaßstab nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle. Zwar wird in
der landwirtschaftlichen Taxationslehre ebenso wie im Sachverständigengutachten
angenommen, bei der Ermittlung des Ersatzwertes dürften die Kosten für Gebäude
und Arbeit nur in der Höhe angesetzt werden, wie sie durch den Deckungsbeitrag
(Erlös innerhalb einen Jahres abzüglich variable Kosten) realisierbar sind (vgl. Köh-
ne, a.a.O., S. 510, 519). Doch selbst wenn die Berechnung des Deckungsbeitrags-
verlusts durch das Berufungsgericht nicht den Regeln der landwirtschaftlichen Taxa-
tionslehre entsprochen haben sollte, begründet dies keinen grundlegenden methodi-
schen Fehler bei der Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne von § 67 Abs. 1
Satz 1 TierSG. Die von dem Berufungsgericht herangezogenen Schätzungsgrundla-
gen - nämlich die Ermittlung eines kalkulatorischen Ersatzwertes für die getöteten
Tiere als Hypothese für den Verkehrswert - sind mit den Vorgaben des Tierseuchen-
gesetzes vereinbar. Die konkrete Bewertung des Deckungsbeitragsverlusts liegt im
Rahmen des Ermessens, das dem Tatsachengericht durch § 287 Abs. 1 ZPO eröff-
net ist. Das Berufungsgericht hat sich mit der Auffassung, die Kosten für Gebäude
und Arbeit seien bei der Ersatzwertermittlung nur in dem Umfang anzusetzen, in dem
sie durch den Deckungsbeitrag erzielbar sind, auseinander gesetzt und ist mit
jedenfalls vertretbaren Argumenten zu dem Ergebnis gelangt, die jährlichen kalkula-
torischen Arbeits- und Gebäudekosten pro Sau seien ohne eine Beschränkung auf
den erzielbaren Deckungsbeitrag anzusetzen. Dabei hat es nachvollziehbar unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten bei der Schweinezucht, insbe-
sondere der Üblichkeit der Abfolge von mehreren verlustreichen und mehreren ge-
winnbringenden Jahren, darauf abgestellt, dass der Ansatz eines Deckungsbeitrags-
verlusts, dem eine auf ein Jahr beschränkte Ertragsermittlung zu Grunde liege, nicht
angemessen sei. Diese Argumentation begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht kei-
nen Bedenken.
Schließlich dringt der Beklagte auch nicht mit dem Vorbringen durch, die Berücksich-
tigung von Zuchtzuschlägen (Vorstufenzuschlägen) bei der Ermittlung der Entschä-
digungshöhe sei fehlerhaft gewesen. Der gemeine Wert ist der Wert eines Tieres für
"jedermann". Eigenschaften eines Tieres, die seinen allgemeinen Wert steigern, z.B.
die Verwendung als Zuchttier, sind daher zu berücksichtigen (vgl. Geißler/Rojahn/
Stein, § 67 TierSG Anm. 2). Nicht erforderlich ist, dass förmliche Abstammungs- oder
Herkunftsnachweise nach dem Tierzuchtgesetz vorgelegt werden. Auch Tiere, die
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zwar keine Zuchttiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes sind, aber als Zuchttiere für
die Eigenbestandserhaltung einer Herde verwendet werden und deren züchterische
Leistungsfähigkeit nachgewiesen ist, haben nach der landwirtschaftlichen Ver-
kehrsauffassung einen gesteigerten Wert. Das Berufungsgericht ist im Rahmen der
freien Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt, die von der Klägerin vorgelegten
Belege erbrächten den Nachweis, dass in dem getöteten Schweinebestand 172 Vor-
stufentiere von besonderer züchterischer Qualität enthalten gewesen seien. Ein im
Revisionsverfahren angreifbarer Fehler in der Beweiswürdigung ist von dem Beklag-
ten weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar.
2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der
Klägerin auf Zahlung von 4 % Zinsen seit dem 22. Dezember 1995 hinsichtlich der im
Berufungsverfahren erstrittenen weiteren Entschädigung in Höhe von 51 749,66 €
bejaht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291
Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige
Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Dabei geht das Bundesver-
waltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtshängigkeit
einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht nicht nur bei
Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung eintritt, sondern
auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung
einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet
sind (vgl. u.a. Urteile vom 7. September 2000 - BVerwG 3 C 31/99 - Buchholz 442.01
§ 45a PBefG Nr. 9 und vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53
<54, 55>). Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn die von der Klägerin am 22. De-
zember 1995 erhobene Verpflichtungsklage war auf die Verpflichtung der Beklagten
zum Erlass eines Bescheides über eine Entschädigungssumme von 747 923,20 DM
gerichtet. Die Höhe des Zinsanspruchs bestimmt sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB
in seiner vor dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung, die eine Verzinsung in Höhe von
4 % vorsieht. Nach Art. 229 § 1 Satz 3 EGBGB ist die aufgrund des Gesetzes zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) geltende
Neufassung von § 288 BGB nur auf Forderungen anzuwenden, die nach In-Kraft-
Treten des Gesetzes am 1. Mai 2000 fällig geworden sind. Die von der Klägerin gel-
tend gemachte Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz ist jedoch bereits zum
Zeitpunkt der Tötung der Tiere, dem 10. September 1994, fällig geworden. Denn im
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öffentlichen Recht wird eine Forderung, wenn nichts Abweichendes geregelt ist, mit
ihrer Entstehung fällig (vgl. Urteil vom 21. September 1966 - BVerwG V C 155.65 -
BVerwGE 25, 72 <83>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 51 749,66 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Tierseuchenrecht
Fachpresse: ja
Gemeiner Wert
Rechtsquellen:
TierSG §§ 66, 67
ZPO
§ 287
Stichworte:
Tierseuchenrecht; gemeiner Wert eines Tieres; gemeiner Wert eines Tieres auch
ohne Marktgängigkeit; Schätzen des gemeinen Werts eines Tieres durch das Tatsa-
chengericht.
Leitsätze:
1. Bei dem gemeinen Wert nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG handelt es sich um den
im Verkehrswert zum Ausdruck kommenden vollen Wert eines Tieres für jedermann
unter Ausschluss des rein subjektiven Affektionsinteresses.
2. Bei fehlender Marktgängigkeit ist der gemeine Wert eines Tieres nach § 67 Abs. 1
Satz 1 TierSG gemäß § 287 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vom Tatsachengericht
zu schätzen.
3. Berechtigter der nach § 66 TierSG zu leistenden Tierseuchenentschädigung ist
grundsätzlich der Eigentümer.
Urteil des 3. Senats vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 15.04
I. VG Frankfurt (Oder) vom 02.12.1999 - Az.: VG 4 K 985/96 -
II. OVG Frankfurt (Oder) vom 29.01.2004 - Az.: OVG 4 A 20/00 -