Urteil des BVerwG vom 24.04.2003

Treu Und Glauben, Erwerb Von Grundstücken, Restitution, Enteignung

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 15.02
Verkündet
VG 6 K 1479/99
am 24. April 2003
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , Dr. B r u n n
und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
27. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zu-
rückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechts-
streits bleibt der Schlussentscheidung vorbe-
halten.
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten darüber, ob das in der Gemeinde
Niederlungwitz gelegene Flurstück 940/1 vor dessen Veräußerung
der klagenden Stadt zurück zu übertragen gewesen wäre.
Das streitgegenständliche Flurstück ist aus den Flurstücken
mit den Nrn. 939 und 940 hervorgegangen. Mit Vertrag vom
20. Mai 1948 tauschte die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihr
gehörende Parzellen gegen die beiden im Rahmen der Boden-
reform einem Neubauern (Flurstück 940) bzw. der Gemeinde
Niederlungwitz (Flurstück 939) zugeteilten Flurstücke. Die
Auflassung erfolgte am selben Tage. Die Klägerin wurde am
20. September 1948 im Grundbuch als Eigentümerin des Flur-
stücks 939 eingetragen. Ein Eintragungsnachweis für das andere
Flurstück fehlt bisher. Die Grundstücke wurden später in Ei-
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gentum des Volkes - Rechtsträger: Rat der Gemeinde Glauchau -
überführt. Die Klägerin veräußerte das Grundstück im Jahre
1993.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1999 lehnte die Beklagte den Antrag
der Klägerin auf Zuordnung ab und stellte fest, dass die Bei-
geladene am 3. Oktober 1990 Eigentümerin geworden sei. Da es
sich um Bodenreformgrundstücke gehandelt habe, sei eine Resti-
tution ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2001 abgewie-
sen. Das Urteil ist wie folgt begründet:
Zugunsten der Klägerin komme allenfalls ein Rückübertragungs-
anspruch gemäß Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Ei-
nigungsvertrag (EV) in Betracht. Es könne offen bleiben, ob
dieser Anspruch schon daran scheitere, dass sich der Eigen-
tumsübergang hinsichtlich des Altflurstückes 940 auf die Klä-
gerin im Grundbuch nicht lückenlos nachweisen lasse. Diese Be-
stimmungen seien nämlich schon deshalb nicht anwendbar, weil
die von der Klägerin erworbenen Grundstücke aus der Bodenre-
form stammten und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht der Restitution unterlägen. Die Ent-
eignung der ursprünglichen Grundstückseigentümer sei rechts-
widrig gewesen. Dieser Makel sei nicht dadurch entfallen, dass
die Klägerin die Grundstücke im Zuge eines Tauschgeschäftes
erworben habe. Der Erwerb von Grundstücken aus der Bodenreform
könne unter keinen Umständen als rechtmäßig bezeichnet werden.
Zur Begründung der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassenen Revision trägt die Klägerin u.a. vor: Das Verwal-
tungsgericht berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts im Fall 'Hoppegarten' (BVerwG 7 C 42.94 -
BVerwGE 100, 62). Die für diese Entscheidung maßgeblichen Er-
wägungen lägen jedenfalls dann nicht vor, wenn die restituti-
onsbegehrende Körperschaft das betreffende Grundstück im
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Tausch gegen "vollwertige" - d.h. mit der Bodenreform nicht im
Zusammenhang stehende - Grundstücke erlangt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
27. November 2001 und den Bescheid der Beklagten vom
30. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten
festzustellen, dass das Eigentum an dem in der Gemarkung
Niederlungwitz gelegenen Flurstück Nr. 940/1 der Klägerin
zurück zu übertragen war.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Da das von der Klägerin hergege-
bene Tauschgrundstück nicht der Entschädigung des ursprünglich
enteigneten Eigentümers gedient habe, bestehe die Rechtswid-
rigkeit der Enteignung fort. Ob das Verhalten der Rechtsvor-
gängerin der Klägerin als redlich bezeichnet werden könne, sei
fraglich, weil sie die Herkunft der eingetauschten Bodenre-
formgrundstücke gekannt habe. Selbst wenn von ihrer Redlich-
keit auszugehen wäre, würde dadurch die Rechtswidrigkeit der
Enteignung nicht geheilt.
Die Beigeladene verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil
und argumentiert im Sinne der Beklagten.
II.
Die Revision ist begründet. Der klagenden Stadt stand zur maß-
geblichen Zeit - jedenfalls also am 3. Oktober 1990 - ein
Rechtsanspruch auf Rückgabe des streitgegenständlichen Grund-
stücks zu, falls ihre Rechtsvorgängerin im Gefolge des Tausch-
vertrages von 1948 dessen Eigentümerin geworden war. Ob diese
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Voraussetzung erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht offen
gelassen. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die
Vorinstanz. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungs-
gerichts, die dem Tauschvertrag vorausgegangene entschädi-
gungslose Enteignung der Alteigentümer schließe einen etwaigen
Restitutionsanspruch der Klägerin aus, verstößt gegen Bundes-
recht.
Im Ansatz zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Rückgabe-
begehren der Klägerin an Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
Satz 7 Einigungsvertrag (EV) gemessen. Anhaltspunkte für eine
aus der Art der Nutzung des Grundstücks abzuleitende anderwei-
tige Anspruchsgrundlage sind nicht ersichtlich. Dass im Falle
der Klägerin die in dieser Regelung aufgeführten Tatbestands-
merkmale erfüllt sind, ist - abgesehen von dem noch aufzuklä-
renden Eigentumsübergang im Jahre 1948 - unstreitig und bedarf
keiner weiteren Erörterung. Die Entscheidung des Revisionsver-
fahrens hängt somit nur davon ab, ob die Herkunft des bean-
spruchten Grundstücks aus der Bodenreform einen ungeschriebe-
nen Restitutionsausschlussgrund darstellt. Dies ist nach der
Überzeugung des Senats nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine gegenteilige An-
sicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. No-
vember 1995 - BVerwG 7 C 42.94 - (BVerwGE 100, 62; Fall
"Hoppegarten"). Danach unterliegt der öffentlichen Restitution
kein Vermögen, das ein Land oder sein Rechtsvorgänger "durch
entschädigungslose Enteignung Privater im Rahmen der Bodenre-
form erlangt hatte"; der Wiedergutmachungsgedanke schließt die
Restitution aus, wenn der öffentlich-rechtlichen Körperschaft
Vermögenswerte entzogen wurden, die sie selbst auf rechts-
staatswidrige Weise erlangt hatte. Der erkennende Senat, der
nunmehr für das Vermögenszuordnungsgesetz zuständig ist, hat
sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Urteil vom
18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 2.98 - Buchholz 111 Art. 21 EV
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Nr. 32) und hält an ihr nach erneuter Prüfung fest. Der vor-
liegende Rechtsstreit weist jedoch wesentliche Unterschiede
zum Fall "Hoppegarten" auf. Die Erwägungen, auf denen die
Nichtrestituierbarkeit von Bodenreformgrundstücken beruht,
treffen auf die Situation der Klägerin nicht zu.
Einzuräumen ist, dass gemeinsame Grundlage beider Fallgestal-
tungen die Rechtswidrigkeit der im Zuge der Bodenreform er-
folgten Enteignungen ist. Der in Rede stehende Restitutions-
ausschlussgrund setzt u.a. voraus, dass der zurückverlangte
Vermögensgegenstand seinem früheren Eigentümer entschädigungs-
los und damit in rechtsstaatswidriger Weise entzogen worden
war, bevor er in das Eigentum der restitutionsbegehrenden Kör-
perschaft gelangte. Dies trifft auf Bodenreformgrundstücke in
der Regel, wenn auch nicht in allen Fällen (vgl. Senatsbe-
schluss vom 3. März 1999 - BVerwG 3 B 10.99 - Buchholz 111
Art. 21 EV Nr. 33) zu. Auch das Verwaltungsgericht geht still-
schweigend von einer entschädigungslosen Enteignung der Altei-
gentümer aus, so dass ein Restitutionsausschluss insoweit in
Betracht kommen könnte.
Die Rechtswidrigkeit einer Bodenreformenteignung führt aber
noch nicht ohne weiteres zur Restitutionsfestigkeit des
betreffenden Vermögensgegenstandes. Die Rückgabe begehrende
Körperschaft geht ihres Anspruchs nur dann verlustig, wenn sie
selbst in das Unrechtsgeschehen dergestalt involviert war,
dass sie sich den enteigneten Gegenstand in vorwerfbarer Weise
verschafft, sich an ihm ohne Rechtsgrund oder Gegenleistung
bereichert oder aus ihm in sonstiger unredlicher Weise Nutzen
gezogen hat. Für diese Einschränkung sprechen folgende Gründe:
Bei einer im Zuge richterlicher Rechtsfortbildung zu erwägen-
den Versagung eines gesetzlichen Anspruchs (hier: auf Rückgabe
früheren Eigentums) ist Zurückhaltung geboten (vgl. Art. 20
Abs. 3 GG). Die Versagung muss sich auf anerkannte Rechts-
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grundsätze oder Auslegungsregeln stützen lassen. Die Nichtres-
tituierbarkeit von Bodenreformgrundstücken stellt sich mangels
einer in diesem Sinne auslegbaren Rechtsnorm als Ausfluss des
Instituts der unzulässigen Rechtsausübung dar und findet in
ihm ihre Grenzen. Deshalb kann nur derjenige, der durch sein
Verhalten mit den guten Sitten und den Grundsätzen von Treu
und Glauben in Konflikt geraten ist, mit einer für den erfolg-
ten Rechtsverstoß (hier: die entschädigungslose Enteignung)
eventuell zu verhängenden Sanktion belegt werden.
Diese Sichtweise - dass also die Versagung des Restitutionsan-
spruchs die Folge eines ungerechtfertigten Erwerbs gerade
durch den Antragsteller ist - findet auch in der bisher hierzu
ergangenen Rechtsprechung ihren Ausdruck. Danach schließt der
der Restitution zugrunde liegende Wiedergutmachungsgedanke die
Rückgabe solcher Vermögensgegenstände aus, die "sie" (d.h. die
öffentlich-rechtliche Körperschaft) "selbst auf rechtsstaats-
widrige Weise erlangt hatte" (BVerwGE 100, 62, 69). Mithin
kommt es maßgeblich auf die konkreten Umstände bei der Erlan-
gung des Vermögensgegenstandes durch den Restitutionspräten-
denten an. Nur wenn diese aus rechtsstaatlicher Sicht zu miss-
billigen sind, entfällt die Wiedergutmachungswürdigkeit des
Vermögensverlustes und damit der Rückgabeanspruch. In diesem
Sinne ist auch der weitere Begründungszusatz zu verstehen:
"... die öffentliche Restitution dient nicht der Wiederher-
stellung eines rechtsstaatswidrigen Zustands" bzw. "der Wie-
dereinräumung einer rechtsstaatswidrig erlangten Eigentumspo-
sition". Würde durch eine Rückgabe ein rechtsstaatswidriger
Zustand "wiederhergestellt", so muss sich die Rechtsstaatswid-
rigkeit hier auf die Art und Weise der Vermögenserlangung
durch den Antragsteller beziehen und nicht auf die von einer
Rückgabe unberührt bleibende vorausgegangene Enteignung.
Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Makel der rechts-
staatswidrigen Enteignung schließe eine Restitution generell
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aus, fehlt es demgegenüber an durchgreifenden Argumenten: Wer
diesen Makel als ein dem Vermögensgegenstand als solchem an-
haftendes (Rück-)Erwerbshindernis ähnlich wie bei abhanden ge-
kommenen Sachen behandelt sehen will, verkennt zum einen, dass
es hier an einer dem § 935 BGB entsprechenden Regelung man-
gelt. Zum anderen würde sich eine solche generelle Einschrän-
kung nicht vereinbaren lassen mit den ansonsten geltenden Re-
gelungen für die Rückgabe oder das Behaltendürfen von Bodenre-
formgrundstücken. So kann etwa der Erwerber eines solchen
Grundstücks den aufgrund strafrechtlicher Rehabilitation ent-
standenen Rückgabeanspruch des enteigneten Alteigentümers ab-
wehren, wenn der Neubauer bei Zuteilung des Grundstücks red-
lich (im Sinne von § 4 Abs. 3 VermG) war (vgl. Urteil vom
17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 = Buchholz
428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4). Der Rechtsverlust (des derzeiti-
gen Eigentümers) wird somit auch hier abhängig gemacht von ei-
nem zu missbilligenden Verhalten beim Erwerb des Bodenreform-
grundstücks und nicht einmal in solchen Fällen mit der Rechts-
widrigkeit der entschädigungslosen Enteignung verknüpft, in
denen letztere durch Restitution des Grundstücks an den Altei-
gentümer rückgängig gemacht werden könnte.
Die Voraussetzungen, unter denen - wie zuvor ausgeführt - eine
öffentliche Restitution von Bodenreformgrundstücken ausge-
schlossen ist, liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Sie hat
die beiden Teilgrundstücke auf redliche Art und Weise erlangt,
indem sie sich nach den Regeln des allgemeinen Geschäftsver-
kehrs mit Immobilien verhalten und eine angemessene Gegenleis-
tung erbracht hat. Von einer ungerechtfertigten Bereicherung
kann insoweit keine Rede sein. Die bloße Kenntnis der Klägerin
von der Herkunft dieser Parzellen reicht nicht aus, den Tausch
als unlauter zu qualifizieren. Seine Vornahme hat niemandem
geschadet, seine Unterlassung hätte niemandem - auch nicht den
Enteignungsopfern - genützt. Es ist daher nicht unbillig, dass
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die Klägerin das Grundstück zurückerhält, falls das Verwal-
tungsgericht zur Feststellung ihrer früheren Eigentümerstel-
lung gelangt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Brunn Vormeier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 5 000 € festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Brunn Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
Einigungsvertrag (EV)
Art. 21 Abs. 3 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 Satz 7
Stichworte:
Restitution;
Bodenreformgrundstücke;
unzulässige Rechtsausübung.
Leitsatz:
Rechtsstaatswidrig erlangte Vermögensgegenstände unterfallen
nicht der öffentlichen Restitution (Bestätigung der bisherigen
Rechtsprechung). Dieser Ausschlussgrund trifft nicht auf ehe-
malige Bodenreformgrundstücke zu, welche die restitutionsbe-
gehrende Körperschaft rechtsgeschäftlich gegen angemessene Ge-
genleistung erworben hatte.
Urteil des 3. Senats vom 24. April 2003 - BVerwG 3 C 15.02
I. VG Chemnitz vom 27.11.2001 - Az.: VG 6 K 1479/99 -