Urteil des BVerwG vom 23.02.2006

Schutz der Gesundheit, Erlass, Tierschutz, Eingriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 14.05
am 23. Februar 2006
OVG 20 A 3176/03
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette, Liebler und
Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
15. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den
Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Solche Elektroreizgeräte ermöglichen
es, mittels eines Senders über Entfernungen bis zu mehreren Hundert Metern
Hunde durch einen in einem Halsband integrierten, mit Elektroden versehenen
Sender Stromreizen unterschiedlicher Stärke und Länge auszusetzen.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. November 2000 teilte der Klä-
ger dem Beklagten mit, er beabsichtige, auf einem Privatgelände Elektroreizge-
räte zur Hundeausbildung vorzuführen und einzusetzen. Der Beklagte erwider-
te, dass das Vorführen und der Einsatz von Elektroreizgeräten gemäß § 3
Nr. 11 TierSchG grundsätzlich verboten und bis zum Erlass einer Verordnung
lediglich mit einer unter anderem von einem Sachkundenachweis abhängigen
Ausnahmegenehmigung zulässig sei.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage begehrt der Kläger festzustellen, dass er
berechtigt sei, ohne Sachkundenachweis Elektroreizgeräte vorzuführen und
einzusetzen. Die von ihm benutzten Geräte der Firma I. lägen mit ihrer Reizwir-
kung in einem Bereich, der im Rahmen der Reizstrombehandlung bei Men-
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schen unbedenklich sei. Schmerzhaft könnten nur die beiden obersten Stufen
sein. Das Elektroreizgerät sei ein Hilfsmittel, das die Erziehung eines Hundes
ohne Stockschläge, Tritte oder Stachelhalsbänder ermögliche und dem Tier die
artgemäße Bewegung im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG erlaube.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Einsatz von Elektro-
reizgeräten zur Hundeerziehung sei gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG grundsätzlich
verboten und könne daher auch nicht im Ausnahmewege - etwa bei nachge-
wiesener Sachkunde - erlaubt werden. Elektroreizgeräte seien geeignet, allen
Hunden unabhängig von deren Größe und Gewicht erhebliche Schmerzen und
Schäden zuzufügen. Der Einsatz des Gerätes solle mittels eines repressiven
Verbots (mit Erlaubnisvorbehalt) unterbunden werden. Eine Ausnahme von
dem Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG sei bisher weder bundes- noch landes-
rechtlich geregelt worden.
Seine Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger damit begründet, dass die
Verwendung von Elektroreizgeräten nur dann tierschutzwidrig sei, wenn alle
vier Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 TierSchG erfüllt seien. Aus den Geset-
zesmaterialien ergebe sich, dass in § 3 Nr. 11 TierSchG kein absolutes Verbot
geregelt sei. Die Norm sei vielmehr einer differenzierten, auf den Einzelfall ab-
stellenden Auslegung zugänglich. Die sachgerechte Anwendung des Gerätes
erfülle nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Verbotsnorm. Es sei nicht
feststellbar, dass die vom Kläger genutzten Geräte auch bei sachgerechter
Anwendung nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückge-
wiesen, Elektroreizgeräte seien bei bestimmungsgemäßer Verwendung nach
ihrer Bauart und Funktion geeignet, die in § 3 Nr. 11 TierSchG untersagten Fol-
gen herbeizuführen. Für das Eingreifen des Verbots sei es unerheblich, ob im
konkreten Fall solche Folgen tatsächlich eintreten. Eine an Sinn und Zweck
orientierte Auslegung ergebe, dass es für das Verbot auf die Eignung der Elekt-
roreizgeräte zur Herbeiführung der untersagten Beeinträchtigungen ankomme.
Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik stünden dieser Auslegung
nicht entgegen. Auch der Kläger betone die Notwendigkeit des differenzierten
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sachgerechten Gebrauchs. Angesichts des von den Geräten ausgehenden Ge-
fährdungspotenzials stelle allein diese Auffassung sicher, dass die mit § 3
Nr. 11 TierSchG verbundene Zielsetzung hinreichend gewährleistet sei. Sie
führe zu einem generellen Verbot der Verwendung dieser Geräte und mache
ihre Anwendung von weiteren Vorschriften zur Minimierung des Risikos für die
Tiere abhängig. Mit diesen Vorschriften könne der Gesetzgeber den berechtig-
ten Personenkreis und die Art und Weise der Geräte näher festlegen. Dem
hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, durch Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass Hunden durch den Einsatz
von Elektroreizgeräten der Firma I. im Rahmen der Hundeausbildung bei sach-
gerechter und üblicher Handhabung keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt werden, sei nicht nachzugehen. Die angestrebte Beweiser-
hebung gehe von einer von bestimmten Rahmenbedingungen abhängigen An-
wendung im konkreten Einzelfall aus. Es komme jedoch auf die Eignung der
Geräte an.
Zur Begründung der durch den Senat zugelassenen Revision wiederholt und
vertieft der Kläger im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Darüber hinaus
macht er geltend, dass im Urteil des Oberverwaltungsgerichts eine Subsumtion
unter die Tatbestandsvoraussetzungen fehle und nicht konkret dargelegt werde,
ob und inwieweit die Geräte das artgemäße Verhalten des Tieres erheblich
einschränkten oder es zur Bewegung zwängen. Auch werde nicht dargelegt und
begründet, ob und inwieweit nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt werden. Eine bloß abstrakte Eignung von Elektroreizgeräten
für die in § 3 Nr. 11 TierSchG bezeichneten Folgen erfülle nicht den gesetzli-
chen Tatbestand. Vielmehr komme es auf den konkreten Einzelfall an. Die Ent-
stehungsgeschichte des § 3 Nr. 11 TierSchG belege, dass der Gesetzgeber ein
generelles Verbot nicht gewollt habe. Dies ergebe sich auch aus der im Vermitt-
lungsverfahren vorgenommenen Modifikation der Schwelle für die Maßgeblich-
keit der verbotenen Folgen durch die Verwendung des Begriffs „erhebliche“
anstatt des Begriffs „vermeidbare“. Die Revision rügt zudem mangelnde Sach-
aufklärung. Das Oberverwaltungsgericht hätte Beweis über die konkrete Eig-
nung der vom Kläger verwendeten Geräte zur Zufügung von nicht unerhebli-
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chen Schäden erheben müssen. Es habe sich überdies nicht mit den einschlä-
gigen sachverständigen Stellungnahmen in der Beiakte auseinander gesetzt.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision ist nicht begründet, da das angefochtene Urteil nicht auf einer Ver-
letzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwal-
tungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die durch den Kläger beabsich-
tigte Verwendung von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmer-
zen verursachen könne, für Zwecke der Hundeausbildung gegen § 3 Nr. 11
TierSchG verstößt.
1. Nach der genannten Vorschrift ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das
durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbe-
sondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt
und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügt. Diese Vorschrift erfasst Elektroreizgeräte, wie der Kläger sie einsetzen
will, unabhängig von ihrer Verwendung im konkreten Einzelfall.
Es handelt sich zunächst fraglos um Geräte mit direkter Stromeinwirkung auf
ein Tier. Auch wird das artgemäße Verhalten des Hundes, insbesondere seine
Bewegung erheblich eingeschränkt. Ziel der Verwendung ist es gerade, über
einen Zugriff auf den Hund selbst über größere Entfernungen unerwünschte
Bewegungen wie Weglaufen oder Jagen zu unterbinden und erwünschte Be-
wegungen wie etwa Herkommen oder dergleichen zu erreichen. Vor diesem
Hintergrund sind die Ausführungen des Klägers, dass bei Verwendung eines
Elektroreizgerätes mehr Bewegungsfreiheit gewährleistet sei als bei Verwen-
dung einer Leine, nicht geeignet, das Vorliegen dieser Tatbestandsvorausset-
zung zu verneinen. Es handelt sich um zwei Hilfsmittel, die die Bewegungsfrei-
heit des Hundes auf unterschiedliche Art und Weise einschränken.
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Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch entschieden, dass es bei dem
Merkmal der Zufügung nicht unerheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden
nicht auf die konkrete Handhabung des Gerätes im Einzelfall ankommt, sondern
auf seine bauartbedingte Eignung, entsprechende Wirkungen hervorzurufen.
Schon der Wortlaut des § 3 Nr. 11 TierSchG weist in diese Richtung. Der
Relativsatz, der die Verbotselemente aufzählt, knüpft in allen seinen Teilen an
das Gerät an und benennt dessen Eigenschaften. Dem kommt besonderes
Gewicht zu, weil der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates lautete: „Es ist
verboten, Geräte zu verwenden, die … und den Tieren dadurch … zufügen, …“
(BTDrucks 13/7015 S. 28). Mit einer solchen Formulierung wäre auf den kon-
kreten Anwendungsakt abgestellt worden.
Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Vorschlags schließlich eine geräte-
orientierte Formulierung wählt, muss davon ausgegangen werden, dass damit
bewusst von der Verwendung im konkreten Einzelfall abgesehen werden sollte.
Auch der in der Begründung zur Einfügung des § 3 Nr. 11 TierSchG zum Aus-
druck kommende Sinn und Zweck der Vorschrift spricht für ein generelles Ver-
bot. Dort wird das Erfordernis einer weiteren Verbesserung des Tierschutzes
unterstrichen und zur Notwendigkeit des Verbots elektrischer Geräte ausge-
führt, die Praxis zeige, dass beim Einsatz elektrischer Dressurhilfen die vielen
erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht
berücksichtigt würden (BTDrucks 13/9538 S. 1 und 3). Nur durch ein generelles
Verbot kann diesem Zweck Rechnung getragen werden. Ein Verbot nur be-
stimmter Verwendungsweisen ginge über den vorherigen Rechtszustand nicht
hinaus und wäre zudem kaum praktikabel.
Dass § 3 Nr. 11 TierSchG ein generelles Verbot enthält, zeigt schließlich der
Nachsatz: „soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
zulässig ist.“ Danach bleiben besondere Regelungen, mit denen in Abweichung
von dem generellen Verbot der Einsatz von Elektroreizgeräten in bestimmten
Situationen und/oder für bestimmte Personen zugelassen wird, unberührt. Der-
artige besondere Regelungen können auch in Rechtsverordnungen nach § 2a
Abs. 1a TierSchG enthalten sein. So sollte nach Auffassung des Bundesrates,
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auf dessen Initiative § 3 Nr. 11 TierSchG zurückgeht (BTDrucks 13/ 7015
S. 28), die Anwendung von Elektroreizgeräten im Rahmen der Ausbildung, der
Erziehung und beim Training von Hunden durch eine Rechtsverordnung nach
§ 2a Abs. 1a TierSchG geregelt werden (ebd. S. 26).
2. Nach § 3 Nr. 11 TierSchG mögliche Ausnahmen von dem generellen Verbot
durch „bundes- oder landesrechtliche Vorschriften“ sind bisher nicht normiert
worden. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat zwar unter dem
16. Februar 2000 (Az.: II C 3-4201-4694) einen Erlass zur Anwendung von
Elektroreizgeräten bei der Erziehung von Hunden herausgegeben, wonach bis
zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 2a Abs. 1a TierSchG unter be-
stimmten Voraussetzungen unter anderem bei nachgewiesener Sachkunde
Ausnahmen von dem gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG grundsätzlichen Anwen-
dungsverbot von Elektroreizgeräten im Einzelfall zulässig sein sollen. „Bundes-
oder landesrechtliche Vorschriften“ im Sinne von § 3 Nr. 11 TierSchG sind je-
doch nur Rechtsnormen, nicht auch Erlasse, denen keine unmittelbare Außen-
wirkung zukommt. Daher stellt der hier vorliegende ministerielle Erlass keine
geeignete Ausnahmevorschrift dar.
3. Obwohl bisher keine Ausnahmen normiert sind, verstößt das generelle Ver-
wendungsverbot für Elektroreizgeräte, die geeignet sind, nicht unerhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden hervorzurufen, nicht gegen Verfassungs-
recht. Es stellt zwar einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte all-
gemeine Handlungsfreiheit dar. Ob ein Eingriff in das Grundrecht auf freie Be-
rufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG anzunehmen ist, kann dahingestellt
bleiben. Denn beide Grundrechte können auf Grund eines Gesetzes einge-
schränkt werden, das durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und
dem insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dies bedeutet, dass der gesetzli-
che Eingriff zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich
sein sowie bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und
dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit
noch gewahrt sein muss (BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1971 - 1 BvR
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52/66 u.a. - BVerfGE 30, 292 <316>; vom 4. Oktober 1983 - 1 BvR 1633/82
u.a. - BVerfGE 65, 116 <125>; vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. -
BVerfGE 94, 372 <390>). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Verbot
des § 3 Nr. 11 TierSchG fügt sich ein in den in § 1 TierSchG benannten Zweck
des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitge-
schöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Sie dient damit aner-
kannten Gemeinwohlbelangen, die nunmehr, insbesondere da Art. 20a GG seit
dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl I
S. 2862) auch Tiere ausdrücklich unter den Schutz des Staates stellt, verfas-
sungsrechtlich verbürgt sind. Die Bundesregierung hat die vom Bundesrat zu-
nächst vorgeschlagene Regelung zwar als unverhältnismäßig bezeichnet
(BTDrucks 13/7015 S. 41). Doch erfasst die Gesetz gewordene Fassung dem-
gegenüber von vornherein nur solche Geräte, die erhebliche Schmerzen, Lei-
den oder Schäden zufügen können. Es geht mithin um die Verhinderung
schwerwiegender Eingriffe in die Integrität der Tiere, die tierschutzrechtlich oh-
ne weiteres relevant sind. Eine Regelung, die darauf abstellte, ob im Einzelfall
diese Schwelle vom Anwender überschritten wird, wäre zur Sicherstellung des
Tierschutzes ungeeignet, da sich ihre Einhaltung nicht kontrollieren ließe.
4. Das generelle Verwendungsverbot verstößt auch nicht gegen Gemein-
schaftsrecht, namentlich die Freiheit des Wahrenverkehrs. Nach Art. 28 EG
sind zwar mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen glei-
cher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach Art. 30 EG stehen
die Bestimmungen der Art. 28 und 29 jedoch u.a. solchen Einfuhrbeschränkun-
gen nicht entgegen, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren
gerechtfertigt sind. Das Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG dient dem in Art. 30 EG
ausdrücklich genannten Tierschutz.
5. Die Elektroreizgeräte, die der Kläger zu verwenden beabsichtigt, besitzen die
in § 3 Nr. 11 TierSchG beschriebenen Eigenschaften, so dass sie von dem
Verbot erfasst werden. Sie sind - nach den insoweit bindenden Feststellungen
des Berufungsgerichts - auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet,
die untersagten Folgen herbeizuführen. Der Kläger selbst hat in der Klageschrift
vom 6. Februar 2001 vorgetragen, dass die beiden obersten Stufen des Ge-
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rätes schmerzhaft seien. Den hilfsweise gestellten Beweisantrag hat das Ober-
verwaltungsgericht daher zu Recht abgelehnt, weil er nicht erheblich war. Durch
die Bezugnahme auf die sachgerechte Handhabung stellte der Antrag auf die
konkrete Benutzung des Gerätes und nicht auf die bauartbedingte Eignung ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Tierschutz
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
TierSchG § 3 Nr. 11
Stichworte:
Tierschutz; Verbot des Einsatzes von Elektroreizgeräten zur Hundeausbildung.
Leitsatz:
Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen ver-
ursachen können, für Zwecke der Hundeausbildung ist gemäß § 3 Nr. 11
TierSchG verboten. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der
Geräte im Einzelfall, sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktions-
weise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen.
Urteil des 3. Senats vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 14.05
I. VG Gelsenkirchen vom 14.05.2003 - Az.: VG 7 K 625/01 -
II. OVG Münster vom 15.09.2004 - Az.: OVG 20 A 3176/03 -