Urteil des BVerwG vom 15.07.2004

Schkg, Katholische Kirche, Historische Auslegung, Schwangerschaftsabbruch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 14.04
Verkündet
OVG 21 A 1146/02
am 15. Juli 2004
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober
2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt eine öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten seiner
Schwangerenberatungsstelle in G. für das Jahr 2000.
Der Kläger ist eine juristisch selbständige Ortsgruppe des Gesamtvereins "Sozial-
dienst Katholischer Frauen". Seine Beratungsstelle war seit 21. August 1995 als
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle staatlich anerkannt und gefördert. Mit Be-
scheid vom 29. März 2000 widerrief die Bezirksregierung die Anerkennung mit so-
fortiger Wirkung unter Hinweis darauf, dass Konfliktberatungen im Sinne von §§ 5 bis
7 SchKG nach Angaben des Klägers nicht mehr wahrgenommen werden könnten.
Den Antrag des Klägers auf Förderung für das Jahr 2000 lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 3. November 2000 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies
der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 zurück und führte aus,
eine Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG verlange, dass beide Beratungsformen nach
dem Schwangerschaftskonfliktgesetz angeboten würden. Im Übrigen sei die Förde-
rung im Hinblick auf die vom Gesetz geforderte Pluralität des Beratungsangebots
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nicht erforderlich, da sowohl konfessionelle als auch nichtkonfessionelle Träger be-
reits Beratungsstellen am Ort vorhielten.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten
zur Neubescheidung seines Förderungsbegehrens in Höhe von mindestens 50 % der
entstehenden Personal- und Sachkosten verlangt. Zur Begründung hat er ausgeführt,
nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bestehe eine umfassende
Beratungspflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens. Daher bestehe auch eine
staatliche Förderungspflicht bei Beratungsstellen im Sinne von § 3 SchKG, die nicht
gleichzeitig Konfliktberatungsstellen seien. Die Beratungsstelle des Klägers erfülle
die Kriterien der §§ 2 und 3 SchKG. Die Förderung sei auch zur Sicherstellung eines
ausreichenden Angebots unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtungen erfor-
derlich. Die Verweigerung einer staatlichen Förderung gerade für katholische Bera-
tungsstellen stelle eine Verletzung der staatlichen Verpflichtung zu weltanschaulicher
Neutralität dar.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Januar 2002 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Einrichtung des Klägers erfülle nicht die Vo-
raussetzungen einer Beratungsstelle nach § 3 SchKG, da sie das Beratungsangebot
nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG nicht erbringe. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei
die Beratung auf der Grundlage der "Vorläufigen Richtlinien für katholische Schwan-
gerschaftsberatungsstellen nach § 219 StGB i.V.m. § 2 SchKG im Erzbistum Pader-
born vom 10. Dezember 1999" erfolgt. Nach dieser Richtlinie hätte der Kläger nicht
über Fragen beraten dürfen, die im Zusammenhang mit einem Schwangerschafts-
abbruch stehen. Insbesondere habe der Kläger in seiner Beratung nicht auf Einrich-
tungen hinweisen dürfen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, und auch kei-
ne Stellen benennen dürfen, von denen eine Schwangerschaftskonfliktberatung im
Sinne der §§ 5 ff. SchKG erbracht wird. Da die Beratungsstelle des Klägers somit
keine umfassende Beratung im Sinne von § 2 SchKG erbringe, sei sie keine förde-
rungswürdige Beratungsstelle im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Mit seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen: Von seiner Beratungsstelle werde
eine den Anforderungen von § 2 Abs. 2 Nr. 6 SchKG genügende Beratung erbracht.
Die nach dem Gesetz vorgesehene "Beratung über Methoden zur Durchführung ei-
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nes Schwangerschaftsabbruchs" erfolge in der Weise, dass die möglichen Methoden
auf Wunsch der ratsuchenden Frau benannt würden und sodann der Hinweis erfolge,
dass es hierzu der medizinischen Beratung eines Arztes bedürfe. Darin liege kein
Verstoß gegen erzbischöfliche Richtlinien. Darüber hinaus erfordere § 2 Abs. 2 Nr. 6
SchKG keinen Hinweis auf konkrete Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche
vornehmen. Da somit die Anforderungen an eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG
erfüllt seien, bestehe ein Förderungsanspruch nach § 4 Abs. 2 SchKG. Als ange-
messen sei eine Förderung anzusehen, die mindestens 50 % der Personal- und
Sachkosten abdecke.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. Oktober 2003 der Berufung des
Klägers stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über den Förderantrag des
Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung
folge unmittelbar aus § 4 Abs. 2 SchKG. Die vom Kläger getragene Einrichtung habe
im Haushaltsjahr 2000 eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG dargestellt, weil sie in
vollem Umfang eine Beratung nach § 2 SchKG angeboten habe. Die auf der Grund-
lage der vorläufigen bischöflichen Richtlinien von 1999 durchgeführte Beratung habe
dem in § 2 SchKG vorgegebenen Beratungsangebot entsprochen. Das Gesetz ver-
lange keine Benennung von Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durch-
führen. Aufgabe aller Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sei
es, dem Schutz des ungeborenen Lebens zu dienen, nicht aber, Gelegenheiten
aufzuzeigen, "an denen dieses Ziel an sein negatives Ende geführt" werde. Mit die-
ser Aufgabenstellung wäre es nicht vereinbar, eine Verpflichtung der Beratungsstel-
len nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz zur Benennung von Einrichtungen
anzunehmen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen würden. Diese
Auffassung werde durch § 12 Abs. 1 SchKG gestützt, wonach niemand verpflichtet
sei, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Das Fehlen eines den Anfor-
derungen aus § 2 SchKG gerecht werdenden Beratungsangebots könne auch nicht
daraus hergeleitet werden, dass es der Einrichtung des Klägers aufgrund der bi-
schöflichen Richtlinien untersagt gewesen sei, Beratungsstellen zu benennen, die
eine Konfliktberatung im Sinne von §§ 5 und 6 SchKG anbieten und eine Beratungs-
bescheinigung im Sinne von § 7 SchKG ausstellen. In der Einrichtung des Klägers
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seien im Jahr 2000 tatsächlich Beratungsstellen benannt worden, die eine Schwan-
gerschaftskonfliktberatung anbieten.
Die übrigen Voraussetzungen für eine Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG seien
ebenfalls erfüllt. Diese Vorschrift zähle zwei alternativ anspruchsberechtigte Stellen
auf. Dies folge aus der Systematik des Gesetzes. Die Bestimmung befinde sich in-
nerhalb des ersten Abschnitts des Gesetzes, der sich im Wesentlichen mit der all-
gemeinen Schwangerschaftsberatung befasse. Die Regelung der öffentlichen Förde-
rung von Beratungsstellen in § 4 SchKG im selben Abschnitt des Gesetzes spreche
für eine Begründung des Förderanspruchs gerade für die zuvor angesprochenen
Beratungsstellen. Ferner belege die historische Auslegung, dass das Gesetz Bera-
tungsstellen, die ausschließlich ein Beratungsangebot nach § 2 SchKG anbieten,
einen eigenständigen Förderanspruch zuerkenne. Schließlich spreche auch eine an
Sinn und Zweck orientierte Auslegung von § 4 Abs. 2 SchKG dafür, dass ein Förder-
anspruch auch dann bestehe, wenn es sich um eine Beratungsstelle nach § 3
SchKG, aber nicht zugleich um eine solche nach § 8 SchKG handele. Das Gesetz
diene dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens. Das
Schutzkonzept sei zum einen darauf angelegt, durch Beratung in Schwangerschafts-
konflikten die Frau für das Austragen des Kindes zu gewinnen. Zum anderen ziele es
darauf ab, den Eintritt eines Konfliktfalls schon im Vorfeld durch Information und Be-
ratung zu verhindern. Dem entspreche es, wenn nicht nur Schwangerschaftskonflikt-
beratungsstellen öffentlich gefördert würden, sondern auch solche Beratungsstellen,
die ausschließlich allgemeine Schwangerschaftsberatung anbieten. Die Förderung
der Beratungsstelle des Klägers sei auch gemäß § 4 Abs. 2 SchKG zur Sicherstel-
lung eines ausreichenden Angebots von Beratungen nach §§ 3 und 8 SchKG erfor-
derlich. Nach Angaben des Beklagten sei im Jahr 2000 keine hinreichende Anzahl
von Beratungsstellen nach § 3 SchKG vorhanden gewesen. Weil der Beklagte damit
zu Unrecht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen gesetzli-
chen Förderanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG verneint habe, habe der auf eine Neu-
bescheidung gerichtete Klageantrag Erfolg. Bei der Neubescheidung sei im Hinblick
auf die Angemessenheit der Förderung zu berücksichtigen, dass die allgemeine
Schwangerschaftsberatung einen wesentlichen Teil des von der Bereitstellung eines
umfassenden Beratungs- und Hilfsangebots getragenen gesetzlichen Konzepts zum
Schutz des ungeborenen Lebens darstelle. Diesem Teil komme insbesondere für die
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Prävention von Schwangerschaftsabbrüchen eine besondere Bedeutung zu. Zu be-
rücksichtigen sei des Weiteren, dass freie Träger von Beratungsstellen häufig nur
über beschränkte Eigenmittel verfügten. Daher müsse die staatliche Förderung einen
gewichtigen Anteil der anfallenden Personal- und Sachkosten abdecken. Anderer-
seits gelte für allgemeine Beratungsstellen, dass sie - anders als Konfliktberatungs-
stellen - nicht durch § 6 Abs. 4 SchKG in der Möglichkeit eingeschränkt seien, ein
Entgelt für ihre Beratungstätigkeit zu erheben. Bei der allgemeinen Schwanger-
schaftsberatung fehle es auch an dem vom Bundesverwaltungsgericht für die
Schwangerschaftskonfliktberatung hervorgehobenen Aspekt, dass die Tätigkeit für
die Wahrnehmung der Möglichkeit zum straffreien Schwangerschaftsabbruch unver-
zichtbar sei. Aus alldem ergebe sich, dass die Förderung einer Beratungsstelle im
Sinne von § 3 SchKG im Regelfall dann als angemessen anzusehen sei, wenn sie
sich in einer Größenordnung von 50 % der notwendigen Personal- und Sachkosten
bewege.
Der Beklagte begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision die Wiederher-
stellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Zur Begründung führt er aus, der Klä-
ger habe keinen Förderungsanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG. Das Gesetz gehe bei
der Förderung von einem integrativen Gesamtkonzept aus, das eine Förderung nur
für solche Beratungsstellen vorsehe, in denen auch eine Konfliktberatung angeboten
werde. Im Übrigen beruft er sich auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03 - vgl. dazu Urteil vom heutigen
Tage in der Sache BVerwG 3 C 48.03) und macht sich dessen Ausführungen zu Ei-
gen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffas-
sung, das Bundesrecht schreibe zwar nicht vor, dass ein Förderungsanspruch nur für
Beratungsstellen bestehe, die beide Formen der Beratung anbieten (sog. kombinier-
tes Beratungsangebot). Den Ländern sei es jedoch im Rahmen des Sicherstellungs-
auftrags gemäß § 3 Satz 1 SchKG überlassen, Regelungen über die Zulassung bzw.
Anerkennung von allgemeinen Beratungsstellen im Sinne von § 2 SchKG zu erlas-
sen. Damit seien Regelungen der Länder, welche die Förderung ausschließlich auf
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ein kombiniertes Beratungsangebot beschränken, zwar nicht zwingend vom Bundes-
gesetzgeber vorgeschrieben, gleichwohl aber zulässig. Des Weiteren bestehe ein
Förderanspruch nach § 4 Abs. 2 SchKG nur, wenn die Beratungsstelle sowohl im
quantitativen Sinne (ausreichendes Angebot) als auch im qualitativen Sinne (Plurali-
tät) erforderlich sei. Das Kriterium der Pluralität in § 3 Satz 3 SchKG sei im Gegen-
satz zu der Regelung bei den Konfliktberatungsstellen (§ 8 Satz 1 SchKG) nur eine
Sollvorschrift. Daher seien die Länder zwar in der Regel verpflichtet ein plurales An-
gebot von allgemeinen Beratungsstellen sicherzustellen, könnten jedoch in Ausnah-
mefällen davon absehen. Darüber hinaus regele das Schwangerschaftskonfliktgesetz
nicht, welcher Beratungsträger welche weltanschauliche Ausrichtung zu vertreten
habe. Es sei daher auch nicht vorgegeben, dass eine bestimmte Glaubensrichtung
gerade durch die Amtskirche vertreten werden müsse. Soweit eine Glaubensprägung
bereits von einer Laienorganisation vertreten sei, könne ein Förderanspruch nicht
mehr mit dem pluralen Erfordernis begründet werden.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die
Auffassung der Revision, § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung
von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) i.d.F.
vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) gewähre Schwangerenberatungsstellen nur
dann einen Anspruch auf öffentliche Förderung, wenn sie nach § 9 SchKG als
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannt seien, geht fehl.
1. Grundlage des klägerischen Begehrens ist § 4 Abs. 2 SchKG. Danach haben die
zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 SchKG er-
forderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung
der Personal- und Sachkosten. Diese Bestimmung gibt, wie der Senat in seinem Ur-
teil vom 3. Juli 2003 (BVerwG 3 C 26.02 - BVerwGE 117, 289, 291) festgestellt hat,
bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen einen strikten Rechtsanspruch auf öffentliche
Förderung. Diese Entscheidung betraf zwar die Förderung einer Schwangerschafts-
konfliktberatungsstelle. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt aber keinen
Raum für die Annahme, dass sie etwa für einen Teil ihres Anwendungsbereichs die
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Gewährung von Förderung in das Ermessen der Behörden stelle. Soweit die tat-
bestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist vielmehr unmittelbar durch Bundes-
recht ein Anspruch auf die Förderung begründet. Dieser Anspruch ist nicht davon
abhängig, ob das jeweilige Land von dem Vorbehalt des § 4 Abs. 3 SchKG Gebrauch
gemacht hat, Näheres durch Landesrecht zu regeln. Das Fehlen einer
entsprechenden Regelung im Land Nordrhein-Westfalen ist daher insoweit nicht re-
levant.
2. Zu Unrecht meint der Beklagte im Anschluss an das Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 (11 LC 18/03), der Förderungsan-
spruch einer Beratungsstelle nach § 4 Abs. 2 SchKG sei davon abhängig, dass es
sich um eine anerkannte Konfliktberatungsstelle handele. Richtig ist allerdings, dass
der Wortlaut der Norm im Hinblick auf diese Frage nicht eindeutig ist. Wenn dort von
einem ausreichenden Angebot nach den §§ 3 und 8 die Rede ist, kann damit sowohl
die Kumulation der in den beiden Vorschriften geregelten Beratungsarten in einer
Beratungsstelle als auch ihre jeweils selbständige Berücksichtigungsfähigkeit ge-
meint sein.
Gegen die Auslegung des Beklagten spricht aber zunächst die Systematik des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Dieses sieht für die allgemeine Beratung nach
§ 2 SchKG und die Konfliktberatung nach § 5 SchKG jeweils Beratungsstellen mit
unterschiedlichem Profil, unterschiedlichen - wenn auch sich teilweise überschnei-
denden - Aufgaben und unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen vor. § 2
Abs. 1 SchKG räumt jeder Frau und jedem Mann das Recht ein, sich in Fragen der
Sexualaufklärung, der Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwan-
gerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgese-
henen Beratungsstelle informieren und beraten zu lassen. Der Kreis der Berechtigten
ist hiernach umfassend und unabhängig vom Vorliegen einer Schwangerschaft. Für
die Erfüllung dieser Aufgabe ist den Ländern in § 3 Satz 1 SchKG ausdrücklich ein
Sicherstellungsauftrag erteilt. Die Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 SchKG
richtet sich hingegen nur an schwangere Frauen, die die Möglichkeit einer Abtreibung
zumindest in Erwägung ziehen. Inhaltlich umfasst die Konfliktberatung nach § 5
Abs. 2 SchKG zwar eine Reihe von Informationen, die nach § 2 Abs. 2 SchKG auch
Gegenstand der allgemeinen Beratung sind. Geprägt ist die Konfliktberatung aber
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durch den akuten Entscheidungszwang der schwangeren Frau und die sich aus den
Grundrechten des im Mutterleib heranwachsenden Menschen ergebende
Verpflichtung des Staates, durch eine umfassende qualifizierte ermutigende
Beratung alles in seinen Kräften Stehende zum Schutz des werdenden menschlichen
Lebens zu tun. Zur Gewährleistung dieser Anforderungen verlangt § 8 Satz 2 SchKG
für Beratungsstellen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5
und 6 SchKG durchführen, eine staatliche Anerkennung. § 9 SchKG stellt für die
Erteilung der Anerkennung bestimmte Qualitätsstandards auf. Für Inhalt und Ablauf
machen die §§ 5, 6 und 7 SchKG verbindliche Vorgaben, die eine sachgerechte
Beratung ermöglichen sollen, ohne das Entscheidungsrecht der schwangeren Frau
zu beeinträchtigen oder gar zu hintertreiben. All diesen Bindungen unterliegt die Be-
ratungsstelle, die nur die allgemeine Beratung nach § 2 SchKG anbietet, nach Bun-
desrecht nicht. Dementsprechend ist in § 3 Satz 1 SchKG von "Beratungsstellen für
die Beratung nach § 2" die Rede, während § 8 Satz 1 SchKG eigenständig von Bera-
tungsstellen für die Beratung nach den §§ 5 und 6 SchKG spricht. Für letztere ist in
§ 8 Satz 1 SchKG ein selbständiger Sicherstellungsauftrag an die Länder erteilt.
Das Konzept unterschiedlicher Beratungsarten mit jeweils dafür zuständigen Bera-
tungsstellen wird in § 4 Abs. 2 SchKG aufgenommen. Wenn dort von der Sicherstel-
lung eines ausreichenden Angebots nach den §§ 3 und 8 erforderlicher Beratungs-
stellen die Rede ist, muss in Rechnung gestellt werden, dass in den im Bezug ge-
nannten Vorschriften jeweils eigenständige Sicherstellungsaufträge erteilt sind. Da
die finanzielle Förderung ein zentrales Element zur Erfüllung des Sicherstellungsauf-
trages ist, kann dies nur bedeuten, dass der Gesetzgeber der jeweiligen Kategorie
von Beratungsstellen die Förderung unabhängig voneinander zukommen lassen
wollte. Dies kommt auch in § 3 Satz 2 SchKG zum Ausdruck. Dort heißt es im An-
schluss an die Sicherstellungsverpflichtung im Hinblick auf "Beratungsstellen für die
Beratung nach § 2", dass dabei auch Beratungsstellen freier Träger gefördert wer-
den. Der Gesetzgeber spricht mithin ausdrücklich von der Förderung von Beratungs-
stellen für die Beratung nach § 2. Das wäre sinnlos, wenn ohnehin nur anerkannte
Konfliktberatungsstellen einen Förderungsanspruch hätten.
Bestätigt wird diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Das
Schwangeren- und Familienhilfegesetz (SFHG) vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398)
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kannte in seinem § 3 noch nicht die Unterscheidung zwischen allgemeinen Bera-
tungsstellen und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. In seinem § 4 Abs. 2
räumte es den zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes im Sinne des § 3
Abs. 1 erforderlichen Beratungsstellen einen Anspruch auf eine angemessene öf-
fentliche Förderung der Personal- und Sachkosten ein. Die Neufassung dieser Vor-
schrift durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz wurde sowohl in der Begründung
zum Gesetzentwurf (BTDrucks 13/285 S. 11) als auch im Bericht des zuständigen
Bundestagsausschusses (BTDrucks 13/1850 S. 20) dahin erläutert, durch eine re-
daktionelle Anpassung werde klargestellt, dass sich die bisherigen Vorschriften über
die öffentliche Förderung sowohl auf die als Schwangerschaftskonfliktberatungsstel-
len anerkannten Stellen als auch auf etwaige weitere Beratungsstellen erstrecke, die
den Beratungsanspruch des § 2 SchKG erfüllen. Der Gesetzgeber hat mithin be-
wusst die Förderung nicht auf anerkannte Konfliktberatungsstellen beschränkt, son-
dern sie auch den allgemeinen Beratungsstellen nach § 3 SchKG zugesprochen.
Entscheidendes Gewicht kommt schließlich der Feststellung zu, dass auch Sinn und
Zweck des Gesetzes für die Einbeziehung allgemeiner Beratungsstellen, die keinen
Beratungsschein ausstellen und damit im Rechtssinne keine Schwangerschaftskon-
fliktberatung betreiben, in die öffentliche Förderung sprechen. Die Förderung von
Beratungsstellen nach § 4 Abs. 2 SchKG dient der Umsetzung der staatlichen
Schutzpflicht für das ungeborene Leben. Nach den Vorgaben des Bundesverfas-
sungsgerichts genügt der Staat seiner Schutzpflicht nur dann, wenn er sowohl Ge-
fahren für das ungeborene Leben bei einem konkreten Schwangerschaftskonflikt
entgegentritt als auch denjenigen Gefahren, die in den sozialen Lebensverhältnissen
der Frau und ihrer Familien begründet liegen und der Bereitschaft der Frau zum Aus-
tragen des Kindes entgegenstehen können (vgl. BVerfGE 88, 203, 258, LS 9). Letz-
terem Ziel dient die Beratung nach § 2 SchKG, die insbesondere Informationen über
bestehende familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien, soziale
und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, Hilfen bei der Suche nach einem Arbeits-
und Ausbildungsplatz sowie die Nachbetreuung nach der Geburt des Kindes umfasst
(vgl. § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 4, Abs. 3 SchKG). Darüber hinaus macht schon die Über-
schrift des Gesetzes deutlich, dass es den Schutz des ungeborenen Lebens insbe-
sondere auch durch Vermeidung von Schwangerschaftskonflikten bezweckt. In die-
sem Rahmen spielt die Beratung in Fragen der Sexualität, der Empfängnisverhütung
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und der Familienplanung eine ebenso wichtige Rolle wie die Information über beste-
hende familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien einschließlich
der besonderen Rechte im Arbeitsleben. Beides ist nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SchKG Aufgabe der allgemeinen Beratung. Diese Beratung ist hiernach im Schutz-
konzept des Gesetzgebers von großer Bedeutung. Es kann daher nicht bezweifelt
werden, dass gerade auch die Beratung nach § 2 SchKG, wie sie der Kläger durch-
führt, uneingeschränkt dem Lebensschutz verpflichtet ist und dazu Wesentliches be-
iträgt.
Dies wird bestätigt durch die Tatsache, dass anerkannte Schwangerschaftskonflikt-
beratungsstellen die volle Förderung auch für die Beratungstätigkeit erhalten, die sie
im Rahmen des § 2 SchKG leisten. Das zeigt, dass - auch - diese Tätigkeit dem vom
Gesetz verfolgten Zweck des Lebensschutzes dient und daher förderungswürdig ist.
Ihr Wert wird nicht dadurch gemindert, dass Beratungsstellen sich auf diese Beratung
beschränken und keine Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten, die den Weg zur
straffreien Abtreibung eröffnet.
Gegenüber diesen Überlegungen vermögen die Gründe, die der Beklagte für seine
Auslegung anführt, nicht zu überzeugen. Das gilt zunächst für den Versorgungs-
schlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG. Danach tragen die Länder dafür Sorge, dass
den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 für je 40 000 Einwohner mindestens eine
Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teil-
zeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Im Hinblick auf diesen Versorgungsschlüssel
bereitet die Einbeziehung von Beratungsstellen, die nur die allgemeine Beratung
nach § 2 SchKG anbieten, prinzipiell keine Schwierigkeiten. Das Gesetz geht ohne-
hin davon aus, dass in einer Stadt oder einer Region Beratungsstellen unterschiedli-
cher Träger nebeneinander bestehen. Anders ließe sich die Möglichkeit, zwischen
Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung zu wählen (§ 3
Satz 3 SchKG), bzw. ein ausreichendes plurales Angebot (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SchKG)
nicht verwirklichen. Der Versorgungsschlüssel von einer Vollzeitbeschäftigten auf
40 000 Einwohner bildet daher lediglich den Maßstab dafür, ob das Land in einem
bestimmten - u.a. durch das Merkmal der Wohnortnähe geprägten - Bereich seinem
Sicherstellungsauftrag gerecht geworden ist. Dagegen besagt er nicht, dass jeweils
40 000 Einwohnern eine bestimmte Beratungskraft oder eine bestimmte Beratungs-
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stelle zuzuordnen wäre. Die Einbeziehung der allgemeinen Beratungsstellen ohne
Konfliktberatung vergrößert damit das Feld der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG zu be-
rücksichtigenden Anbieter.
Schwierigkeiten könnten lediglich dann entstehen, wenn der tatsächliche Bestand an
Beratungskräften in einem bestimmten Bereich den Versorgungsschlüssel über-
schreitet. Von Bundesrechts wegen sind die Länder zur Förderung eines solchen
überschießenden Angebots nicht verpflichtet. Allerdings haben in einem solchen Fall
die Behörden der Länder nicht von sich aus das Recht, Auswahlkriterien aufzustellen
und einzelne Anbieter von der Förderung auszuschließen. Nach § 4 Abs. 3 SchKG ist
es vielmehr Aufgabe der Landesgesetzgeber, insoweit das Nähere zu bestimmen
und dafür zu sorgen, dass das geförderte Angebot den Prinzipien der Wohnortnähe
und der weltanschaulichen Vielfalt gerecht wird.
Ebenso wenig überzeugt das Argument, angesichts des engen Zeitrahmens für eine
straffreie Abtreibung sei es der Schwangeren nicht zumutbar, nach der Beratungs-
stelle nach § 3 SchKG noch eine andere als Konfliktberatungsstelle anerkannte Ein-
richtung aufzusuchen, wenn sie sich während oder nach der allgemeinen Beratung
zu einem Schwangerschaftsabbruch entschließe. Dabei wird übersehen, dass Frau-
en, die ernsthaft einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen, kaum eine
von der katholischen Kirche getragene Beratungsstelle aufsuchen werden, da der
Ausstieg der Kirche aus der Konfliktberatung in der Öffentlichkeit allgemein bekannt
ist. Außerdem wird die Schwangere zu Beginn des Gesprächs entsprechend den
Vorgaben der authentischen Interpretation zu den bischöflichen Beratungsrichtlinien
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beratungsstellen wie die des Klägers keinen
Beratungsschein ausstellen. Wer unter diesen Umständen die Beratung in Anspruch
nimmt, weiß, worauf er sich einlässt. Zieht die Schwangere später eine Abtreibung
doch in Erwägung, so ist sie in zeitlicher Hinsicht keinem anderen Druck ausgesetzt
als jede andere Frau, die zunächst eine solche Möglichkeit nicht ins Auge fasst und
erst einige Zeit verstreichen lässt, bevor sie die Konfliktberatung in Anspruch nimmt.
3. Der Beklagte verneint einen Anspruch des Klägers auf Förderung auch deshalb,
weil er keine Beratungsstelle nach § 3 SchKG betreibe; in der Beratungsstelle des
Klägers werde nicht das volle in § 2 SchKG vorgesehene Beratungsprogramm ange-
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boten. Auch mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht mit Erfolg in
Frage gestellt werden.
Der Beklagte meint, die in § 2 Abs. 1 SchKG vorgeschriebene Beratung in "allen eine
Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen" setze voraus, dass
eine ratsuchende Frau auf das Bestehen einer zusätzlichen Schwangerschaftskon-
fliktberatungsstelle ausdrücklich hingewiesen werde. Ein derartiger Hinweis sei bei
dem Kläger nicht gesichert. Die Formulierung der authentischen Interpretation der bi-
schöflichen Beratungsrichtlinien, eine entsprechende Information vor der Beratung
sei "nicht ausgeschlossen", zeige, dass nicht mit Gewissheit in allen Beratungsstellen
ein derartiger Hinweis auch erfolgen müsse. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar,
welches Defizit der Beklagte dem Kläger damit konkret zur Last legt. Sollte mit dem
verlangten Hinweis auf das "Bestehen einer zusätzlichen Schwangerschafts-
konfliktberatungsstelle" die Information gemeint sein, dass es Beratungsstellen gibt,
die - anders als der Kläger - die Beratungsbescheinigung ausstellen, so ginge das
Urteil offenkundig an den Vorgaben der authentischen Interpretation vorbei. Wenn es
dort heißt, am Beginn jeder Beratung müsse die hilfesuchende Frau darauf hin-
gewiesen werden, dass die katholische Schwangerschaftsberatungsstelle keine Be-
scheinigung nach § 7 SchKG ausstelle, so beinhaltet dies im Umkehrschluss zwin-
gend die Aussage, dass es andere Stellen gibt, die die für den Schwangerschaftsab-
bruch erforderliche Beratungsbescheinigung erteilen.
Dem Beklagten kann aber auch dann nicht gefolgt werden, wenn seine Ausführun-
gen dahin zu verstehen sein sollten, dass die Beratungsstelle in jedem Falle Hinwei-
se auf konkrete in Betracht kommende Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
geben müsse. Die Forderung, in allen Beratungsstellen müsse mit Gewissheit ein
derartiger Hinweis erfolgen, überspannt in mehrfacher Hinsicht die aus § 2 Abs. 1
SchKG sich ergebenden Anforderungen.
Dies liegt auf der Hand, soweit die Förderung des Klägers davon abhängen soll, dass
die Hinweispflicht in allen (katholischen) Beratungsstellen gleichermaßen erfüllt wird.
Ob der Kläger eine Beratungsstelle nach § 3 SchKG betreibt, hängt vom Beratungs-
angebot dieser Einrichtung und nicht von dem Verhalten anderer Einrichtungen in
katholischer Trägerschaft ab. Die authentische Interpretation der bischöflichen
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Beratungsrichtlinien bietet für die generalisierende Sicht des Beklagten schon des-
halb keine Grundlage, weil sie Informationen über andere Beratungsstellen, die
Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen, ausdrücklich zulässt.
Fehlerhaft ist aber auch die Forderung, die Beratungsstelle des Klägers müsse auf
Konfliktberatungsstellen "hinweisen". Ein Hinweis ist begrifflich eine nicht erfragte
Erklärung. Der Hinweisende tut etwas kund ohne Rücksicht darauf, ob der Adressat
dies wissen will oder nicht. Demgegenüber räumt § 2 Abs. 1 SchKG Männern und
Frauen das Recht ein, sich "in Fragen" der dort genannten Bereiche informieren und
beraten zu lassen. Die Informationspflicht der Beratungsstelle korrespondiert danach
mit dem Beratungsbedarf des Hilfesuchenden, mit den sich für ihn stellenden Fragen.
Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass auch die Frage, wo eine Schwan-
gerschaftskonfliktberatungsstelle zu finden ist, zu den in § 2 Abs. 1 SchKG
angesprochenen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fra-
gen gehört. Gerade unter den bereits erwähnten Besonderheiten von Schwangeren-
beratungsstellen in katholischer Trägerschaft braucht diese Frage aber nur beant-
wortet zu werden, wenn sie gestellt wird. Für diejenigen, die eine solche Beratungs-
stelle aufsuchen, ist die Schwangerschaftsunterbrechung im Regelfall keine ernst-
hafte Option. Diesen Hilfesuchenden gleichwohl die Mitteilung aufzudrängen, wo sie
gegebenenfalls einen Beratungsschein erhalten können, würde von vielen als Belei-
digung empfunden. Nur dann, wenn eine Schwangere auf den obligatorischen Hin-
weis, dass in Einrichtungen des Klägers kein Beratungsschein ausgestellt wird, nach
in Betracht kommenden Konfliktberatungsstellen fragt, ergibt sich ein entsprechender
Auskunftsbedarf. Das Berufungsurteil bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme,
dass in der Beratungsstelle des Klägers auf Anfrage die entsprechenden Auskünfte
nicht erteilt würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die
Vertreter des Klägers ebenso wie die Kläger der zugleich verhandelten Parallelver-
fahren unwidersprochen erklärt, es sei selbstverständlich, dass der Schwangeren auf
Wunsch entsprechende Auskünfte erteilt würden.
Der Beklagte hat dem Kläger die Erfüllung der Beratungspflichten nach § 2 SchKG
auch deshalb abgesprochen, weil er keine Auskünfte darüber gebe, welche Ärzte
und Krankenhäuser Abtreibungen durchführten. Das ist schon deshalb ungerechtfer-
tigt, weil diese Frage unmittelbar in den Kontext des akuten Schwangerschaftskon-
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flikts gehört und damit der speziell darauf bezogenen Schwangerschaftskonfliktbera-
tung zugeordnet ist. Sie gehört nicht zum Beratungsangebot nach § 2 SchKG.
4. Auch die weiteren vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und im
Rechtsstreit vorgetragenen Gründe für die Verneinung des klägerischen Anspruchs
greifen nicht durch.
4.1 Der Beklagte hat die Erforderlichkeit der klägerischen Beratungsstelle mit der Be-
gründung verneint, der entsprechende Beratungsbedarf sei bereits durch die vom
Land geförderten Beratungsstellen des Vereins Donum Vitae gedeckt und damit der
Sicherstellungsauftrag des Landes erfüllt. Dies verletzt das Gebot des § 3 Satz 3
SchKG, dass die Ratsuchenden zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher welt-
anschaulicher Ausrichtung auswählen können. Im Sinne dieser Vorschrift haben die
von der katholischen Kirche getragenen Beratungsstellen und der Verein Donum
Vitae nicht dieselbe weltanschauliche Ausrichtung. Zwar ist der Verein 1999 von Ka-
tholiken gegründet worden. Er setzt sich wie die katholische Kirche vorbehaltlos für
den Schutz des ungeborenen Lebens ein. Im Gegensatz zur Amtskirche sieht er aber
die Teilnahme an der Schwangerschaftskonfliktberatung einschließlich der Aus-
stellung des Beratungsscheins als einen wichtigen und erfolgversprechenden Weg
des Lebensschutzes an. Er ist gegründet worden als Reaktion auf den Ausstieg der
katholischen Kirche aus der Schwangerschaftskonfliktberatung. Zwischen der Kirche
und dem Verein Donum Vitae besteht daher ein tiefgreifender Dissens darüber, wie
der Schutz des ungeborenen Lebens auf der Grundlage des katholischen Glaubens
zu verwirklichen ist. Das schließt es aus, die jeweiligen Beratungsstellen im Rahmen
des § 3 Satz 3 SchKG als gleichgerichtet zu behandeln und sie gegeneinander aus-
zuspielen.
4.2 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Versorgungsschlüssel des § 4
Abs. 1 Satz 1 SchKG im Lande Nordrhein-Westfalen oder auch in der betroffenen
Region im hier relevanten Jahr nicht ausgeschöpft war und dass deshalb die Erfor-
derlichkeit der klägerischen Beratungsstelle nach § 4 Abs. 2 SchKG zu bejahen war.
Im Übrigen fehlt, wie ausgeführt, ein Landesgesetz, das für diesen Fall die Kriterien
für die Auswahl zwischen den konkurrierenden Beratungsstellen festlegen würde.
Solange dieser Zustand andauert, muss das Land gegebenenfalls auch für ein den
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Versorgungsschlüssel überschreitendes Beratungsangebot einstehen, denn § 4
Abs. 1 Satz 1 SchKG bezeichnet die Bereitstellung von einer Vollzeitkraft für 40 000
Einwohner ausdrücklich als Mindestausstattung.
5. Der dem Kläger vom Berufungsgericht zugestandene Fördersatz von 50 % der
notwendigen Personal- und Sachkosten wird vom Beklagten zu Recht nicht bean-
standet. Wie der Senat in seinem heutigen Urteil in der Sache BVerwG 3 C 48.03
ausgesprochen hat, vermittelt § 4 Abs. 2 SchKG auch den Beratungsstellen nach § 3
SchKG, die keine Konfliktberatung anbieten, einen Anspruch in Höhe von 80 %. Da
schon der Antrag des Klägers nur auf 50 % lautete, ist das Berufungsurteil auch in-
soweit nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11 500 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Gesundheitsverwaltungsrecht - Förderung
Fachpresse:
nein
von Schwangerschaftsberatungsstellen -
Rechtsquellen:
SchKG
§§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9
SFHG 1992 §§ 3, 4
Stichworte:
Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktbera-
tung; Förderung; Förderanspruch; allgemeine Beratung; Beratung nach § 2 SchKG;
Beratungsstelle; Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle.
Leitsätze:
1. Auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwanger-
schaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskon-
fliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen, haben Anspruch
auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG.
2. Der Fördersatz beträgt wie bei Konfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen
Personal- und Sachkosten.
3. Geht das in den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG tätige Personal über
den Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG hinaus, so rechtfertigt dies
nur die Ablehnung der Förderung wegen fehlender Erforderlichkeit, wenn der Lan-
desgesetzgeber die Kriterien für die Auswahl unter den Beratungsstellen festgelegt
hat.
Urteil des 3. Senats vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 14.04
I. VG Minden vom 24.01.2002 - Az.: VG 7 K 555/01 -
II. OVG Münster vom 02.10.2003 - Az.: OVG 21 A 1146/02 -