Urteil des BVerwG vom 28.05.2015

Winter, Überschreitung, Fahrzeughalter, Mindestdauer

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des
Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über
Straßen-Sondernutzungen
Sachgebietsergänzung:
Fahrtenbuchauflage
Rechtsquelle/n:
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 114 Satz 2
StVZO § 31a Abs. 1
FeV Anlage 13 zu § 40 Nr. 5.4 (alt); Nr. 3.2.2 (neu)
Stichworte:
Fahrtenbuch; Fahrtenbuchauflage; Fahrtenbuchanordnung; Anordnung, dass ein
Fahrtenbuch zu führen ist; Dauer der Fahrtenbuchauflage; Geltungsdauer der
Fahrtenbuchauflage; Bemessung der Dauer; Verlängerung bei einem nur
saisonal genutzten Motorrad; Abmeldung des Motorrads im Winter; Stilllegung
des Motorrads im Winter; Außerbetriebnahme des Motorrads im Winter;
typisierende Verlängerung der Fahrtenbuchauflage; nur saisonale Nutzung des
Motorrads; Geschwindigkeitsüberschreitung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;
Gleichbehandlungsgebot; ordnungsgemäße Ermessensausübung; nachträgliche
Ergänzung der Ermessenserwägungen; Gewichtigkeit des Verkehrsverstoßes;
Punktekatalog; Schutz der Verkehrssicherheit; präventive Wirkung;
Gefahrenabwehr; Erstreckung auf ein Ersatzfahrzeug; Erstreckung auf
Ersatzfahrzeuge; typisierende Betrachtung des Nutzerverhaltens.
Leitsatz:
Die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer
Fahrtenbuchauflage kann darauf gestützt werden, dass der Verkehrsverstoß mit
einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde.
Urteil des 3. Senats vom 28. Mai 2015 - BVerwG 3 C 13.14
I. VG Stade vom 8. März 2013
Az: VG 1 A 1328/11
II. OVG Lüneburg vom 8. Juli 2014
Az: OVG 12 LB 76/14
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 13.14
OVG 12 LB 76/14
Verkündet
am 28. Mai 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
Mit dem auf den Kläger zugelassenen Motorrad wurde außerorts die dort ange-
ordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h (nach Tole-
ranzabzug) überschritten. Das dabei aufgenommene Foto zeigt das Heck des
Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen; wer der Fahrer war, ist auf dem
Bild nicht zu erkennen.
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Das Rechtsamt/Bußgeldstelle des Beklagten leitete gegen den Kläger daraufhin
ein Bußgeldverfahren ein. Dieser teilte mit, nicht zu wissen, wer das Motorrad
gefahren habe; es werde zeitweise auch von anderen Familienangehörigen be-
nutzt. Bei seiner polizeilichen Befragung berief er sich auf sein Zeugnisverwei-
gerungsrecht und machte keine Angaben zur Sache. Die Befragung der Nach-
barschaft durch die Polizei führte ebenfalls zu keinem Ergebnis. Danach leitete
der Beklagte auch gegen zwei Söhne des Klägers Bußgeldverfahren ein, die
ebenfalls eine Fahrerlaubnis der Klasse A besitzen; sie beantworteten den An-
hörungsbogen nicht. Die drei Bußgeldverfahren wurden daraufhin eingestellt;
die Sache wurde an die Straßenverkehrsbehörde/Fahrerlaubnisbehörde des
Beklagten abgegeben.
Mit dem angegriffenen Bescheid ordnete der Beklagte nach Anhörung des Klä-
gers an, dass er für die Dauer von 15 Monaten ab der Unanfechtbarkeit der
Verfügung ein Fahrtenbuch für das Motorrad zu führen habe. Bei einem even-
tuellen Wechsel des Fahrzeugs seien die Hinweise am Ende des Bescheids zu
beachten. Dort heißt es: „Sollten sie das o.g. 'Tatfahrzeug' veräußern, ab- oder
ummelden, so ist das Fahrtenbuch für ein anderes Fahrzeug zu führen, welches
von Ihnen betrieben wird. Hierbei kommt es nicht auf die Fahrzeugart (Krad,
PKW oder LKW) an, da mit der Fahrtenbuchauflage nicht der Umgang mit ei-
nem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter oblie-
genden Aufsichtspflicht über die von ihm in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge
sichergestellt werden soll. Ich behalte mir vor, ein oder mehrere Ersatzfahrzeu-
ge zu bestimmen.“ Zur Begründung der Fahrtenbuchauflage wird ausgeführt:
Die Feststellung des Fahrers sei unmöglich und weitere Ermittlungen seien
nicht erforderlich gewesen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstge-
schwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h könne nicht mehr als geringfügige Ver-
kehrsordnungswidrigkeit angesehen werden; dieser Verkehrsverstoß wäre mit
einem Bußgeld von 80 € und drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahn-
den gewesen. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten sei der
Schwere des Verstoßes angemessen.
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Vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte zur Bemessung der Fahrten-
buchauflage ergänzend vorgetragen: Bei einem Verkehrsverstoß, der mit der
Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zu ahnden wäre, ordne
er regelmäßig eine Dauer von sechs Monaten für die Fahrtenbuchauflage an,
bei drei Punkten zwölf Monate, bei drei Punkten und einem Fahrverbot 15 Mo-
nate sowie bei vier Punkten und einem Fahrverbot 18 Monate. Handele es sich
bei dem Tatfahrzeug um ein Motorrad, werde berücksichtigt, dass Motorräder
anders als Personenkraftwagen in der Regel in den Wintermonaten nicht oder
nur eingeschränkt genutzt würden. Vor diesem Hintergrund ordne er bei Motor-
rädern in der Regel eine um drei bis sechs Monate längere Dauer an. Danach
sei hier unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis und der Umstände
des Einzelfalls eine Dauer von 15 Monaten angemessen gewesen. Der Kläger
habe sein Motorrad in den Jahren von 2003 bis 2012 stets im Oktober oder No-
vember vorübergehend stillgelegt oder außer Betrieb gesetzt und im April oder
Mai des folgenden Jahres dann eine Neuzulassung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ermessenserwägungen
des Beklagten zur Dauer der Fahrtenbuchauflage bei nicht ganzjährig zum
Straßenverkehr zugelassenen Motorrädern seien rechtsfehlerfrei.
Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur
Begründung heißt es: Die Ermessenserwägungen des Beklagten zum "ob“ und
zur Dauer der Fahrtenbuchauflage, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfah-
ren in zulässiger Weise ergänzt habe, seien nicht zu beanstanden. Mit der An-
ordnung werde das Ziel verfolgt, die Ordnung und Sicherheit des Straßenver-
kehrs dadurch zu gewährleisten, dass der Täter bei einem Verkehrsverstoß
über das Fahrtenbuch künftig alsbald ermittelt werden könne. Es sei zulässig,
für die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes
abzustellen. Dabei dürfe sich die Behörde am Punktsystem der Anlage 13 zur
Fahrerlaubnis-Verordnung orientieren; bei einem nach der bisherigen Systema-
tik zu drei Punkten führenden Verstoß dürfe sie im Regelfall eine Dauer von
12 Monaten vorsehen. Anders als der Kläger meine, sei die Dauer der Fahrten-
buchauflage bei Motorrädern nicht wegen eines gegenüber Personenkraftwa-
gen geringeren Gefährdungspotenzials zu verkürzen. Dagegen spreche, dass
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Motorräder im Verhältnis zu ihren Zulassungszahlen durchschnittlich nicht we-
niger, sondern häufiger in Unfälle mit Personenschaden verwickelt seien. Eben-
so sei rechtlich vertretbar, dass der Beklagte bei Motorrädern regelmäßig eine
drei bis sechs Monate längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsehe als bei
Personenkraftwagen. Zu Recht verweise der Beklagte darauf, dass Motorräder
anders als Personenkraftwagen in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden.
Die an den Halter eines Motorrads gerichtete Auflage, für sein Fahrzeug etwa
ab Oktober sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen, gehe ins Leere,
wenn das Motorrad in diesem Zeitraum gar nicht oder nur gelegentlich gefahren
werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege aber
eine sechsmonatige Verpflichtung im unteren Bereich der für eine effektive Kon-
trolle der Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer. Sie werde in den beschrie-
benen Fällen unter Umständen nicht erreicht. Offen bleiben könne, wie die
Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei, wenn der Halter substanziiert geltend
mache, er melde sein Motorrad im Winter nicht ab, sondern nutze es ganzjäh-
rig. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten habe der
Kläger sein Fahrzeug in den Wintermonaten der letzten Jahre durchschnittlich
sechs Monate stillgelegt. Danach erweise sich die Verlängerung um drei Mona-
te auch nicht als unverhältnismäßig.
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Die Fahrtenbuchan-
ordnung sei ermessensfehlerhaft. Eine typisierende Verlängerung der Gel-
tungsdauer allein aufgrund des Umstands, dass es sich beim Tatfahrzeug um
ein Motorrad gehandelt habe, sei sachlich nicht zu rechtfertigen und verstoße
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Typisierung nach der Anmelde-
dauer von Motorrädern habe - anders als eine Abstufung nach der Schwere des
Verkehrsverstoßes - keinen Bezug mehr zum Zweck der Gefahrenabwehr.
Stattdessen könnte erwogen werden, dass es aufgrund der im Allgemeinen
zeitlich geringeren Nutzung von Motorrädern auch nur einer kürzeren Fahrten-
buchauflage als bei Personenkraftwagen bedürfe; das entspreche aber ersicht-
lich ebenfalls nicht dem Normzweck. Nachdem der Beklagte allein auf das übli-
che Nutzungsverhalten bei Motorrädern abstelle, bleibe außer Acht, dass es
innerhalb der Gruppe der Halter von Motorrädern ebenso unterschiedlich aus-
falle wie bei den Nutzern von Personenkraftwagen. Mit Blick auf das Nutzungs-
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verhalten könnte auch bei Zweitwagen oder bei Kraftwagen, die typischerweise
nur in der Freizeit oder im Sommer verwendet würden, eine Verlängerung der
Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt sein.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht meint
ebenfalls, dass die für die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage bei Motorrä-
dern angeführte Erwägung, Motorräder würden in der Regel nicht ganzjährig
genutzt, auch auf andere Fahrzeuge zutreffe, etwa auf alle Fahrzeuge - gleich
welcher Fahrzeugklasse - mit Saison- oder mit Oldtimerkennzeichen. Daher
erscheine es nicht gerechtfertigt, den Umstand, dass ein Fahrzeug nicht ganz-
jährig genutzt werde, als Besonderheit bei Motorrädern einzustufen.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsge-
richts, die Fahrtenbuchauflage sei auch hinsichtlich der Dauer von 15 Monaten
ermessensfehlerfrei angeordnet worden, steht im Einklang mit Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 VwGO).
1. Bei der Fahrtenbuchanordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungs-
akt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - Buchholz
442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 6), so dass bei deren rechtlicher Überprüfung
auch die bis zum Ende des Revisionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderun-
gen zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Januar
1988 - 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2 S. 3).
Die Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, auf die die angegriffene Anord-
nung gestützt wird, ist zwar mittlerweile geändert worden. Diese Änderung be-
trifft aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fahrtenbuchanord-
nung. In der aktuellen, seit 5. Mai 2012 geltenden Fassung der Norm vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wurde lediglich die Formulierung "Die Verwal-
tungsbehörde …" durch die Worte "Die nach Landesrecht zuständige Behörde
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…" ersetzt. Diese Behörde kann - wie nach der bisherigen Gesetzesfas-
sung - gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelas-
sene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs
anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwider-
handlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 dieser
Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge
bestimmen.
Gegenstand die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreig-
nungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswid-
rigkeiten sind ("Punktekatalog“), mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 eine erhebli-
che Umgestaltung erfahren. Das Überschreiten der zulässigen Höchstge-
schwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 bis 30 km/h wird
seitdem nicht mehr mit drei (so noch Nr. 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-
Verordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2010, BGBl. I S. 2100), sondern
nur noch mit einem Punkt bewertet (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 in der Fassung
vom 16. April 2014, BGBl. I S. 363). Zugleich wird die Fahrerlaubnis seit der
Umstellung des Punktesystems nun nicht mehr erst mit 18 Punkten entzogen
(§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.), sondern bereits dann, wenn sich acht oder
mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in
der Fassung vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3313).
2. Außer Streit steht, dass der festgestellte Verkehrsverstoß hier hinreichend
gewichtig ist, um die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs zu rechtferti-
gen (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C
12.94 - BVerwGE 98, 227 <229> m.w.N.), und dass der Beklagte ausreichende
Bemühungen zur Ermittlung des Fahrers unternommen hat (vgl. dazu u.a.
BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a
StVZO Nr. 12 S. 6 m.w.N.).
3. Sind die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO aufgeführten tatbestandlichen Vo-
raussetzungen gegeben, liegen der Erlass einer Anordnung, dass für das Tat-
fahrzeug und - auf der Grundlage von Satz 2 - gegebenenfalls für ein oder meh-
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rere Ersatzfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen ist, sowie die Bestimmung der
Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
a) Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklag-
ten über das "ob“ und die Dauer der Fahrtenbuchauflage sind nicht nur die im
angegriffenen Bescheid vom 7. Oktober 2011 aufgeführten Erwägungen zu be-
rücksichtigen, sondern auch die ergänzende Begründung, die er während des
erstinstanzlichen Verfahrens beigefügt hat. Diese Ergänzung sollte insbesonde-
re der Rechtfertigung der gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer der
Fahrtenbuchauflage dienen, die der Beklagte gewöhnlich bestimmt, wenn es
sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt hat. Bei diesem Nachtrag
handelt es sich um eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungs-
gerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, also
nicht etwa um die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Er-
messensentscheidung tragenden Gründe, die von § 114 Satz 2 VwGO nicht
mehr erfasst wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -
BVerwGE 106, 351 <365>). Nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen ist eine spätere Ergänzung von Ermessenserwägungen dann zu-
lässig, wenn die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei
Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch sie nicht in
seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung
beeinträchtigt wird (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C
17.97 - BVerwGE 106, 351 <363>). Diese Voraussetzungen waren, wie das
Berufungsgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Fall erfüllt.
b) Die vom Beklagten auf der Grundlage der dargestellten Erwägungen ge-
troffene Ermessensentscheidung genügt den rechtlichen Anforderungen; insbe-
sondere verstößt die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage weder gegen
das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch ist sie unverhältnismä-
ßig.
aa) Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur vorbeu-
genden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenver-
kehrs. Mit ihr soll Sorge dafür getragen werden, dass künftig die Feststellung
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eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften
ohne Schwierigkeiten möglich ist (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Feb-
ruar 1964 - 7 C 91.61 - BVerwGE 18, 107 <108 f.>, Beschluss vom 3. Februar
1989 - 7 B 18.89 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 4 f. und Urteil vom
17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 <229>). Fahrern des Fahrzeugs,
das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, soll zugleich vor Augen geführt wer-
den, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen
müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit
Sanktionen belegt zu werden; das kann dazu beitragen, weitere Verkehrszuwi-
derhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern (in diesem Sinne etwa VGH
Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - VRS 103, 140 <141>
und VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 - VRS 119,
239 <241>).
bb) Zu Recht sieht das Berufungsgericht keinen Ermessensfehler darin, dass
sich der Beklagte bei seiner Entscheidung an der Schwere des Verkehrsversto-
ßes orientiert, dessen Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Zutreffend
weist es darauf hin, dass das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren
Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser
Verstoß wiegt; das rechtfertigt eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage und
die höhere Belastung, die damit für den Fahrzeughalter verbunden ist. Für eine
solche Staffelung sprechen im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Ge-
sichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention. Führer von Kraftfahrzeu-
gen werden sich umso eher von der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder
Straftat im Straßenverkehr abhalten lassen, wenn sie damit rechnen müssen,
für die Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Ermes-
senserwägung des Beklagten, diese "Abschreckungswirkung" bei gewichtigeren
Verkehrsverstößen für eine längere Zeit aufrecht zu erhalten als bei geringfügi-
geren, erweist sich vor diesem Hintergrund als sachgerecht.
cc) Ebenso beanstandungsfrei - ja nahe liegend - ist es, wenn sich die zustän-
dige Behörde für die konkrete Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage
am Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV ausrichtet; dort hat der Verord-
nungsgeber selbst eine Gewichtung der Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
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vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE
98, 227 <229 f.>, dort noch zur Vorgängerregelung in der Verwaltungsvorschrift
zu § 15b StVZO a.F.; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S
1408/01 - VRS 103, 140 <141>).
Ausgehend davon hat der Beklagte unter der Geltung des "alten“ Punktesys-
tems bei einem zu drei Punkten im Verkehrszentralregister führenden Ver-
kehrsverstoß bei ganzjährig genutzten Kraftwagen regelmäßig eine Dauer von
12 Monaten für die Fahrtenbuchauflage festgelegt. Eine solche Geltungsdauer
steht - wie die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu Vergleichsfällen
bestätigt - im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerwG,
Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 49.77 - juris Rn. 23 bei einer Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um
28 km/h, die nach dem "alten“ Punktekatalog ebenfalls zu drei Punk-
ten im Verkehrszentralregister führte; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. De-
zember 2013 - 10 S 1162/13 - VRS 125, 239 <242> bei einer Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h; VGH Mün-
chen, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 11 ZB 12.727 - juris Rn. 19 bei einer mit
drei Punkten bewerteten Unterschreitung des Mindestabstands zum vorausfah-
renden Fahrzeug und VGH Kassel, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 A
1618/11.Z - juris Rn. 8 bei einem zu drei Punkten führenden Rotlichtverstoß).
An dieser rechtlichen Wertung ändert sich durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft
getretene Neuordnung des Punktesystems nichts; sie ist ebenfalls in den Blick
zu nehmen, da es sich bei der Fahrtenbuchanordnung - wie dargelegt - um ei-
nen Dauerverwaltungsakt handelt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um
26 bis 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften führt nach dem neuen
Punktekatalog zur Eintragung jedenfalls eines Punktes im Fahreignungsregister
(vgl. Nr. 3.2.2 der derzeit geltenden Anlage 13 zu § 40 FeV). Das zeigt, nach-
dem die Fahrerlaubnis nach dem neuen Punktesystem nun schon bei acht statt
wie bisher bei 18 Punkten entzogen wird, dass der Verordnungsgeber einem
solchen Verkehrsverstoß nach wie vor ein erhebliches Gewicht beimisst. An der
abstrakten Gefährlichkeit einer so deutlichen Überschreitung der zulässigen
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Höchstgeschwindigkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs hat sich ohnehin
nichts geändert.
dd) Ebenso wenig ist die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu beanstan-
den, die der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis vorsieht, wenn der Ver-
kehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde. Die-
se Ermessensausübung wird den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots
(Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht.
In seiner Revisionsbegründung macht der Kläger hiergegen geltend, dass sich
eine typisierende Betrachtung der Nutzung von Motorrädern verbiete, weil das
Nutzungsverhalten von Motorradhaltern nicht anders als das der Nutzer von
Personenkraftwagen deutlich auseinanderfalle. Dieser Einwand geht jedoch an
den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, die vom Kläger
nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden und
daher im Revisionsverfahren bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach ver-
fügt fast ein Drittel aller zugelassenen Krafträder über ein Saisonkennzeichen,
vorzugsweise für den Zeitraum von April bis Oktober. Dazu kommen die im
Winter abgemeldeten Motorräder. Ob die übrigen - also die dauerhaft angemel-
deten - Motorräder in den Wintermonaten gefahren würden, hänge von den Wit-
terungsbedingungen ab; typisierend sei aber davon auszugehen, dass auch
diese Motorräder im Winter nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden. Auf
dieser tatsächlichen Grundlage ist eine generalisierende Betrachtung der übli-
chen Zeiten der Motorradnutzung und der damit verbundenen Auswirkungen
auf die Effektivität einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt. Überdies hat der
Beklagte seine Entscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage im Falle des
Klägers zu verlängern, nicht nur auf eine solche typisierende Betrachtung, son-
dern zusätzlich darauf gestützt, dass auch der Kläger sein Motorrad in den Jah-
ren von 2003 bis 2012 im Winter jeweils für sechs Monate außer Betrieb ge-
nommen habe. Entsprechende tatsächliche Feststellungen enthält das Beru-
fungsurteil; auch sie werden vom Kläger nicht in Frage gestellt.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung zum Führen eines
Fahrtenbuchs von einer gewissen Mindestdauer sein muss, um das damit ver-
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folgte Ziel zu erreichen, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwa-
chung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des
Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten. Eine Dauer
von sechs Monaten wird als noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle
liegend angesehen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -
BVerwGE 98, 227 <230>; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S
1408/01 - VRS 103, 140 <141>; VGH München, Beschlüsse vom 18. Mai 2010
- 11 CS 10.357 - VRS 119, 239 <245> und vom 11. Juli 2012 - 11 ZB 12.727 -
juris Rn. 19 sowie VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2014 - 2 UZ
3375/04 - juris Rn. 7).
Es liegt auf der Hand, dass diese Mindestdauer bei Motorrädern aufgrund ihrer
typischerweise - und auch hier - nur saisonalen Nutzung ohne eine diesem Um-
stand Rechnung tragende Verlängerung vielfach nicht erreicht würde. Damit
ließe sich die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit
bezweckte präventive Wirkung, die sowohl beim Motorradhalter als auch bei
möglichen Nutzern seines Fahrzeugs herbeigeführt werden soll, nur noch teil-
weise verwirklichen. Im Extremfall - nämlich dann, wenn die Dauer der Fahrten-
buchauflage in vollem Umfang in die Abmeldezeit für das Motorrad fiele - liefe
die Anordnung vollständig leer. Andererseits wird der Fahrzeughalter durch die
Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, in der Zeit, in der sein Fahrzeug un-
benutzt bleibt, ohnehin nicht belastet (so etwa VG Würzburg, Urteil vom 23. No-
vember 2012 - W 6 K 12.87 - juris Rn. 35). Ein Grund, weshalb von einer sol-
chen Verlängerung abzusehen sein sollte, wenn die Schwere des nicht aufge-
klärten Verkehrsverstoßes eine größere Zeitspanne für die Fahrtenbuchauflage
als die erwähnte Mindestdauer von sechs Monaten rechtfertigt, ist nicht zu er-
kennen. Hier gilt es erst recht zu verhindern, dass die der vorbeugenden Gefah-
renabwehr dienende Fahrtenbuchauflage zeitweise leerläuft, ihren Zweck somit
partiell verfehlt.
Diesen Zusammenhang zwischen einer nur saisonalen Fahrzeugnutzung und
der Effektivität der Anordnung, für dieses Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen,
lässt der Kläger bei seinem Einwand unberücksichtigt, die Anmeldezeiten eines
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Motorrads hätten keinen Bezug zum Zweck der Gefahrenabwehr, der mit einer
Fahrtenbuchanordnung verfolgt werde.
Dem vom Kläger in den Vorinstanzen vorgetragenen Einwand, der "Aufschlag“
auf die Dauer der Fahrtenbuchanordnung bei Motorrädern sei wegen deren ge-
genüber Personenkraftwagen grundsätzlich geringeren Gefährdungspotenzials
rechtswidrig, hat das Berufungsgericht durch seine im Revisionsverfahren un-
bestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen zur Beteiligung von Motor-
rädern an Unfällen mit Personenschaden die Grundlage entzogen.
Schließlich steht der vom Beklagten bei saisonal genutzten Motorrädern verfüg-
ten längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, dass es auch Per-
sonenkraftwagen geben mag, die üblicherweise nicht ganzjährig genutzt wer-
den. Daraus kann ein auf einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot
des Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Ermessensfehler schon deshalb nicht herge-
leitet werden, weil der Beklagte erklärt hat, auch bei solchen Personenkraftwa-
gen entsprechend der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verlängerung
der Fahrtenbuchauflage zu prüfen.
4. Hinsichtlich seiner Aussagen zu einem möglichen Fahrzeugwechsel ist der
angegriffene Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann die Behörde für diesen Fall ein oder
mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Eine solche Regelung hat der Beklagte
hier jedoch noch nicht getroffen; er hat sie für den Fall eines Fahrzeugwechsels
lediglich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich daraus, dass er sich damit be-
gnügt, insoweit auf die am Ende des Bescheides gesondert aufgeführten "Hin-
weise" aufmerksam zu machen. Bereits der gewöhnliche Wortsinn dieser Be-
zeichnung, aber auch der Inhalt dieser Hinweise, die mit dem Bemerken enden,
dass er sich vorbehalte, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge zu bestimmen, ver-
deutlichen, dass über diese Belehrung hinaus noch keine rechtsverbindliche
Bestimmung getroffen werden sollte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
Rothfuß
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