Urteil des BVerwG vom 03.03.2011

Öffentlich, Schuldbeitritt, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zuwendung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 13.10
OVG 3 KO 343/07
Verkündet
am 3. März 2011
Bärhold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
Buchheister und Dr. Wysk
für Recht erkannt:
Das am 16. Dezember 2009 verkündete Urteil des Thürin-
ger Oberverwaltungsgerichts und das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Weimar vom 21. März 2007 werden geän-
dert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der beklagte Freistaat nimmt den Kläger aufgrund eines Schuldbeitritts für die
Rückzahlung einer Zuwendung in Anspruch, die er einem Wirtschaftsunter-
nehmen gewährt hatte, an dem der Kläger als Mitgesellschafter beteiligt ist.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Inanspruchnahme
des Klägers nicht durch Leistungsbescheide hätte erfolgen dürfen.
Mit Zuwendungsbescheid vom 29. Juni 1995, geändert durch Bescheid vom
13. Dezember 1995, gewährte der Beklagte der Fa. SAMAG S. Werkzeugma-
schinen GmbH für die Erweiterung der Betriebsstätte unter Schaffung von 40
zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe (GA)
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und des Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) einen Zuschuss von 14,96 % der för-
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derfähigen Investitionskosten, höchstens von 2 360 000 DM, der in drei Tran-
chen in den Jahren 1995, 1996 und 1997 abgerufen werden konnte. Für die
Zuwendung wurde eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren festgelegt, begin-
nend mit der Auszahlung der letzten Tranche. Der Zuschuss musste nebst Zin-
sen unter anderem dann zurückgezahlt werden, wenn der Förderzweck inner-
halb der Zweckbindungsfrist nicht erreicht würde. Der Zuschuss wurde bis Sep-
tember 1996 in Höhe von 1 685 892 DM ausbezahlt. Am 12. Dezember 1996
wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Gesamtvollstreckungsverfah-
ren eröffnet. Daraufhin widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid mit
Bescheid vom 27. Januar 1997 und forderte 1 685 892 DM nebst 6 % Jahres-
zinsen vom Tag des Widerrufs an von der Gemeinschuldnerin zurück. Am sel-
ben Tage meldete er die Rückforderung im Gesamtvollstreckungsverfahren an.
Der Kläger ist an der Gesellschaft mit einem Anteil von 41,6 % beteiligt. Im Zu-
wendungsbescheid war bestimmt worden, dass sich neben der Gesellschaft
auch deren Gesellschafter persönlich zur anteiligen Rückzahlung der Zuwen-
dung verpflichten, wenn der Bescheid wegen Zweckverfehlung widerrufen wer-
den müsste. Mit „öffentlich-rechtlichem Vertrag“ vom 29. Juni/10. Juli 1995 hat-
te der Kläger mit dem Beklagten einen entsprechenden „öffentlich-rechtlichen
Schuldbeitritt“ vereinbart. Der Schuldbeitritt sollte Zinsen und Kosten einschlie-
ßen, aber anteilig auf den Teil der Forderung begrenzt sein, der dem Gesell-
schaftsanteil des Klägers entspricht. Insoweit sollte der Kläger gesamtschuld-
nerisch neben der Gesellschaft haften; der Beklagte sollte nicht verpflichtet
sein, vor der Inanspruchnahme des Klägers andere Befriedigungsmöglichkeiten
zu nutzen. Weiter war vereinbart:
„Mit dem Wirksamwerden des Schuldbeitritts wird der
(Kläger) neben dem Zuwendungsempfänger und evtl. wei-
teren Beitretenden zum Pflichtigen der öffentlich-
rechtlichen Beziehung zwischen (Beklagtem) und Zuwen-
dungsempfänger aus dem genannten Subventionsrechts-
verhältnis. Dies hat zur Folge, dass der (Beklagte) den
(Kläger) mittels Leistungsbescheid in Anspruch nehmen
kann.“
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Der Beklagte gab dem Kläger den an die Gesellschaft gerichteten Widerrufsbe-
scheid bekannt. Mit Schreiben vom 18. März 1997 hörte er ihn zu seiner Ab-
sicht an, gegen ihn einen Leistungsbescheid in anteiliger Höhe der offenen
Rückforderung zu erlassen. Die anschließenden Verhandlungen verliefen er-
gebnislos. Daraufhin erließ der Beklagte am 10. Dezember 2004 den vorlie-
gend angefochtenen Leistungsbescheid, in dem er den Kläger zur Zahlung von
358 584,85 € (das entspricht 41,6 % von 1 685 892 DM) zuzüglich 6 % Zinsen
seit 27. Januar 1997 - derzeit 169 311,81 € - aufforderte.
Der Kläger hat Klage gegen den Leistungsbescheid und den zugrunde liegen-
den Widerrufsbescheid erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht: Der Wi-
derruf sei nur für den Zuwendungsbescheid vom 29. Juni 1995, nicht aber für
den - allein maßgeblichen - Änderungsbescheid vom 13. Dezember 1995 er-
klärt worden und gehe deshalb ins Leere. Ferner sei der Schuldbeitritt nach § 6
des Verbraucherkreditgesetzes nichtig, weil ihm die wesentlichen Konditionen
des Hauptgeschäfts nicht mitgeteilt worden seien. Ein Haftungsanspruch des
Beklagten sei auch verwirkt, weil er den wirtschaftlichen Zusammenbruch des
Hauptschuldners schuldhaft mitverursacht habe. Des Weiteren stünden dem
Haftungsanspruch Einreden entgegen; zum einen handele der Beklagte einem
vereinbarten Moratorium zuwider, zum anderen sei der Anspruch verjährt.
Mit Urteil vom 21. März 2007 hat das Verwaltungsgericht Weimar den Leis-
tungsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2004 aufgehoben und die
Klage im Übrigen abgewiesen. Für eine Anfechtung des Widerrufsbescheides
fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil er alle Einwendungen und
Einreden des Gesamtschuldners auch gegen seine eigene Inanspruchnahme
vorbringen könne. Die Anfechtung des Leistungsbescheids hingegen sei zuläs-
sig und begründet. Dem Beklagten fehle die Befugnis, seinen Anspruch gegen
den Kläger durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Das Oberverwaltungsgericht Weimar hat die Berufung des Beklagten zurück-
gewiesen. Es hat offen gelassen, ob der Kläger durch den mit dem Beklagten
geschlossen Vertrag der Rückzahlungsschuld des Unternehmens beigetreten
sei oder lediglich eine Bürgschaft übernommen habe. Im einen wie im anderen
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Falle setze seine Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid eine hierauf be-
zogene gesetzliche Grundlage voraus. Diese könne nicht in § 49a Abs. 1
ThürVwVfG gesehen werden; die dortige Ermächtigung beziehe sich nur auf
den Subventionsempfänger, nicht auf einen mithaftenden Dritten. Der Kläger
habe sich der Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid auch nicht unterwor-
fen. Es müsse schon bezweifelt werden, ob die einschlägige Klausel des Ver-
trages eine solche Unterwerfung begründen und nicht lediglich auf die beider-
seits - irrtümlich - angenommene Rechtslage hinweisen sollte. Jedenfalls sei
die Klausel unwirksam, weil sie einer unzulässigen Umgehung von § 61
ThürVwVfG gleichkomme. Wollten die Parteien eines öffentlich-rechtlichen Ver-
trages die Vollstreckung aus dem Vertrage erleichtern, seien sie auf die von
§ 61 ThürVwVfG vorgesehene Möglichkeit der Unterwerfung des Schuldners
unter die sofortige Zwangsvollstreckung beschränkt.
Der Beklagte rügt mit der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass
§ 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG auch zur Inanspruchnahme eines mithaften-
den Dritten durch den Leistungsbescheid ermächtige. Im Übrigen habe sich der
Kläger durch den Schuldbeitritt selbst in ein Subordinationsverhältnis gestellt
und der Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid ausdrücklich unterworfen.
Das stelle keine Umgehung von § 61 ThürVwVfG dar, schon weil die Unterwer-
fung unter die sofortige Zwangsvollstreckung viel einschneidendere Folgen ha-
be.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil. Er hält die Vereinbarung über die Zu-
lässigkeit eines Leistungsbescheides auch nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG
für nichtig, weil die Zuerkennung einer Verwaltungsaktsbefugnis nicht möglicher
Inhalt eines Verwaltungsakts sei.
Der Vertreter des Bundesinteresses sieht die gesetzliche Grundlage für den
angefochtenen Leistungsbescheid in § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG, der zwar
nicht unmittelbar, wohl aber analog auf mithaftende Bürgen und Schuldüber-
nehmer anzuwenden sei.
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II
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage in vollem Um-
fang.
1. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, der Kläger sei
der Erstattungsschuld der Gesellschaft beigetreten, und hat auch für diesen
Fall angenommen, dass dem angefochtenen Leistungsbescheid die erforderli-
che gesetzliche Grundlage fehle. Das verletzt revisibles Recht (vgl. § 137
Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Wer für eine Erstattungsschuld i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1
ThürVwVfG infolge Schuldbeitritts haftet, kann nach § 49a Abs. 1 Satz 2
ThürVwVfG durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden.
a) Der Beklagte hatte der Gesellschaft durch Verwaltungsakt eine Zuwendung
als sog. verlorenen Zuschuss bewilligt. Wird ein solcher Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, so verlieren erbrachte Leistungen
ihren Rechtsgrund; sie sind zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist im Wege
des Leistungsbescheides geltend zu machen. Dies besagt § 49a Abs. 1
ThürVwVfG ausdrücklich.
Die Vorschrift ermächtigt die Behörde dazu, den Erstattungsanspruch gegen
jeden Erstattungsschuldner mit den Mitteln hoheitlicher Verwaltung geltend zu
machen. Voraussetzung ist hiernach nur, dass der Erstattungsanspruch besteht
und dass er sich gegen den Adressaten des Leistungsbescheides richtet. Vor-
aussetzung ist nicht, dass der Erstattungsschuldner auch der Zuwendungsemp-
fänger ist. Es genügt, dass der Erstattungsanspruch seine Wurzel in der Zu-
wendung hat. Natürlich kommt der Zuwendungsempfänger in erster Linie als
Erstattungsschuldner in Betracht. Sofern neben ihm oder an seiner Stelle aber
Dritte die Erstattung schulden, ermächtigt § 49a Abs. 1 ThürVwVfG auch zu
deren Inanspruchnahme (ebenso Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-
Kommentar, 7. Auflage 2008, Rn. 31 f. zu § 49a VwVfG; a.A. Knack/Henneke,
VwVfG-Kommentar, 9. Auflage 2010, Rn. 10 zu § 49a VwVfG; zweideutig
Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 11. Auflage 2010, Rn. 10a zu § 49a
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VwVfG). Hierbei ist gleichgültig, ob der Dritte - etwa als Rechtsnachfolger - an
die Stelle des Zuwendungsempfängers getreten ist oder gesamtschuldnerisch
neben diesem für die Erstattung haftet. Ebenso wenig kommt es auf den
Rechtsgrund für die gesamtschuldnerische Mithaftung an; insofern unterschei-
det sich die Rechtslage nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen von derjeni-
gen nach §§ 191, 192 AO.
Das Berufungsgericht möchte den Anwendungsbereich des § 49a Abs. 1
ThürVwVfG demgegenüber auf die Inanspruchnahme des Zuwendungsemp-
fängers beschränken. Dazu besteht kein Anlass. Aus dem Wortlaut der Vor-
schrift ergibt sich diese Einschränkung nicht. Richtig ist zwar, dass der Gesetz-
geber offenbar allein den Zuwendungsempfänger im Auge hatte. Das wird nicht
nur durch die Gesetzesbegründung zu § 44a der Bundeshaushaltsordnung
i.d.F. vom 14. Juli 1980 belegt, auf den § 49a VwVfG zurückgeht (vgl.
BTDrucks 8/3785 S. 5 f.), sondern auch durch systematisch zugehörige weitere
Vorschriften wie § 49a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG, die den Be-
günstigten ansprechen, sowie durch die ergänzende Vorschrift des § 50 Abs. 3
Satz 2 SGB X, demzufolge die Festsetzung der zu erstattenden Leistung mit
der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden soll, die regelmäßig -
wenn auch, wie der Erbfall zeigt, nicht zwingend - an den Begünstigten zu rich-
ten ist. Diesen Gesichtspunkten stehen aber Sinn und Zweck der Vorschrift ge-
genüber, auf die der Vertreter des Bundesinteresses mit Recht hinweist und
welche die vom Berufungsgericht befürwortete einschränkende Auslegung ver-
bieten. Die Verwaltung soll im Interesse der wirtschaftlichen und sparsamen
Verwendung öffentlicher Mittel berechtigt und grundsätzlich sogar verpflichtet
sein, zu Unrecht ausgereichte Subventionen möglichst rasch und effektiv wie-
der einzuziehen. Das naheliegende Mittel hierzu ist der Leistungsbescheid. Das
Gesetzesziel würde aber nur unvollkommen erreicht, dürfte die Verwaltung die-
ses Mittel nur gegenüber dem Begünstigten einsetzen, nicht hingegen gegen-
über Dritten, die gleichermaßen erstattungspflichtig sind.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung des § 49a Abs. 1
ThürVwVfG bestehen nicht. Durch die hoheitliche Inanspruchnahme wird der
seinerseits erstattungspflichtige Dritte nicht unzumutbar beschwert. Er wird
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nicht grundlos in Anspruch genommen; in Rede stehen nur die verfahrensrecht-
lichen Möglichkeiten der Durchsetzung einer ohnehin bestehenden Erstat-
tungspflicht. Allein damit, dass dies auf hoheitliche Weise - durch Leistungsbe-
scheid - erfolgt, ist aber kein ins Gewicht fallender Nachteil verbunden. Hierzu
müssen nicht sämtliche Eingriffswirkungen der Handlungsform Verwaltungsakt
in den Blick genommen werden (dazu etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März
1988 - 10 A 14/87 - NVwZ 1989, 880; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
a.a.O. Rn. 25 ff. zu § 35 VwVfG; Knack/Henneke, a.a.O. Rn. 40 vor § 35
VwVfG; Druschel, Die Verwaltungsaktbefugnis, Diss. Halle-Wittenberg 1999,
S. 30 ff.); es genügt der Vergleich mit der alternativen Leistungsklage. Richtig
ist, dass der Leistungsbescheid gegenüber der Leistungsklage für die Verwal-
tung den Vorteil mit sich bringt, sich selbst einen vollstreckbaren Titel verschaf-
fen zu dürfen; der Gegner muss demzufolge im Streitfalle die Prozessrolle des
Klägers, nicht des Beklagten einnehmen. Sollte hierin überhaupt ein Nachteil zu
sehen sein (zweifelnd bereits Senatsurteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 3 C
33.86 - BVerwGE 89, 345 <350>), so stünden dem doch erhebliche Vorteile
gegenüber. Ein Leistungsbescheid kann nur auf der Grundlage eines Verwal-
tungsverfahrens ergehen, in dem der Betroffene gesetzlich bestimmte Verfah-
rensrechte wie insbesondere das Recht auf Anhörung genießt; und er unterliegt
im vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Regelfall gemäß § 68 VwGO der
Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren durch eine zumeist höhere Be-
hörde (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 10/85 - BSGE 60, 209
<212 f.>; zustimmend Martens, NVwZ 1993, 27 <28 f.>; vgl. ähnlich Stelkens,
in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 28 zu § 35 VwVfG). Das führt dazu, dass
Einwände des Betroffenen schon im Leistungsbescheid Berücksichtigung fin-
den, so dass es der - zeitaufwendigen und teuren - Inanspruchnahme der Ge-
richte oft gar nicht mehr bedarf. Schließlich verursacht der Leistungsbescheid
als solcher weit geringere Kosten als ein Leistungsurteil.
b) Wer einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsverpflichtung beitritt, wird selbst in
gleicher Weise zur Erstattung verpflichtet.
Der Beitretende übernimmt durch den Schuldbeitritt eine Haftung, die inhaltlich
mit der Erstattungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers identisch ist. Er
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wird dadurch selbst Schuldner der öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung
und möglicher Adressat eines auf § 49a Abs. 1 ThürVwVfG gestützten Leis-
tungsbescheides. Insofern liegt es nicht anders als in der gesetzlichen Folge
einer Vermögensübernahme nach § 419 BGB a.F. Dies hat der Senat für die
Pflicht zur Erstattung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge-
setz bereits entschieden (Urteil vom 29. März 1984 - BVerwG 3 C 18.83 -
Buchholz 427.7 § 40 RepG Nr. 2; Beschluss vom 26. Juli 2007 - BVerwG 3 B
5.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG). Das findet entgegen der Ansicht des Klä-
gers seine Begründung nicht in Besonderheiten des Lastenausgleichsrechts,
sondern gilt allgemein (vgl. ebenso BSG, Urteil vom 3. September 1986
- 9a RV 10/85 - BSGE 60, 209 <210>).
Wie die Vermögensübernahme nach § 419 BGB a.F. kraft Gesetzes, so bewirkt
der Schuldbeitritt kraft Vertrages eine Schuldmitübernahme; er schafft eine ge-
samtschuldnerische Haftung des Beitretenden neben dem ursprünglichen
Schuldner für die gegen diesen zur Zeit des Beitritts bestehenden - ggf. künfti-
gen oder bedingten - Ansprüche des Gläubigers. Der Beitritt schafft keinen
neuen Anspruch, sondern setzt den Anspruch gegen den Haupt- oder Ur-
schuldner voraus und begründet für diesen Anspruch lediglich die Mithaftung
des Beitretenden. Der Anspruch gegen den Beitretenden ist damit inhaltlich
identisch mit dem Anspruch gegen den Haupt- oder Urschuldner. Er teilt des-
sen Rechtsnatur; ist dieser öffentlich-rechtlich, so gehört auch die Haftschuld
des Beitretenden dem öffentlichen Recht an (Urteil vom 22. April 1970
- BVerwG 5 C 11.68 - BVerwGE 35, 170 <172>; unter Bezugnahme hierauf
BGH, Urteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 109/76 - BGHZ 72, 56 <59 f.>, ebenso
dann Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 - BGHZ 174, 39
und Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153). Er
teilt dann aber auch dessen verfahrensrechtliche Implikationen; der Gläubiger
kann seinen Anspruch auch dem mithaftenden Dritten gegenüber in gleicher
Weise geltend machen wie gegenüber dem Haupt- oder Urschuldner selbst.
Wohnt dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eine hoheitliche Kom-
ponente inne, so gilt dies jedem Erstattungspflichtigen gegenüber (vgl. BSG,
Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 10/85 - BSGE 60, 209 <210>).
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Damit unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Bürgschaft. Die Bürgschaft
begründet eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, ei-
gene Verbindlichkeit des Bürgen, für die Erfüllung durch den Hauptschuldner
einzustehen. Sie ist keine bloße Haftungsübernahme. Ihr Rechtscharakter be-
stimmt sich nicht aus der Art der Hauptschuld. Sie trägt ihren Rechtsgrund
vielmehr in dem Sinne in sich, dass sie keiner weiteren Rechtfertigung mehr
bedarf (BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - IX ZR 45/83 - BGHZ 90, 187
<189 f.>). Typisch für die Bürgschaft ist deshalb ein auf die Person des Schuld-
ners bezogenes Sicherungsinteresse des Dritten, während Motiv für den
Schuldbeitritt typischerweise ein spezifisches Eigeninteresse des Dritten am
Hauptschuldverhältnis ist (BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR
301/79 - NJW 1981, 47). Damit ist nicht entschieden, ob eine Bürgschaft stets
privatrechtlicher Natur ist, wie der Bundesgerichtshof annimmt (so - ihm fol-
gend - auch VGH München, Urteil vom 23. November 1989 - 22 B 88.3677 -
NJW 1990, 1006 m. zust. Anm. Arndt), oder, weil und sofern sie einem öffentli-
chen Zweck dient, auch als öffentlich-rechtliche zu qualifizieren sein kann (so
Jochum in: Festschrift für Kriele, 1997, S. 1193 <1208>). Auch mag bezweifelt
werden, ob eine öffentlich-rechtliche Besicherung, die wegen Nichtbeachtung
des § 57 VwVfG formnichtig ist, in eine formgültige privatrechtliche Bürgschaft
umgedeutet werden kann (so BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 a.a.O. und
Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht
hat zu diesen Fragen bislang nicht Stellung genommen. Es hat lediglich ent-
schieden, dass eine Bürgschaft, mit der eine ihrerseits privatrechtliche Darle-
hensschuld besichert wurde, privatrechtlicher Natur ist (Urteil vom 30. Oktober
1997 - BVerwG 3 C 8.97 - BVerwGE 105, 302 <305>; anders zuvor Urteil vom
22. April 1970 – BVerwG 5 C 11.68 - BVerwGE 35, 170 <171 f.>). Für eine Be-
sicherung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch Bürgschaft
folgt hieraus nichts. Erst recht folgt hieraus nichts zu der weiteren Frage, ob der
aus einer öffentlich-rechtlichen Bürgschaft Verpflichtete im Wege des Leis-
tungsbescheides herangezogen werden dürfte. § 49a Abs. 1 VwVfG ermächtigt
hierzu jedenfalls nicht.
c) Dass der Schuldbeitritt durch Vertrag erfolgt, steht dem Bisherigen nicht ent-
gegen. Richtig ist, dass durch Vertrag begründete Pflichten grundsätzlich nicht
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durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden dürfen, wenn
nicht eine zusätzliche gesetzliche Grundlage dies erlaubt (Urteile vom 13. Feb-
ruar 1976 - BVerwG 4 C 44.74 - BVerwGE 50, 171, vom 26. Oktober 1979
- BVerwG 7 C 106.77 - BVerwGE 59, 60 und vom 24. Januar 1992 - BVerwG
3 C 33.86 - BVerwGE 89, 345). Eine solche gesetzliche Grundlage bietet aber
§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG. Auf sie zurückzugreifen, wird auch durch die Ver-
tragsform nicht wiederum ausgeschlossen. Es ist gerade Gegenstand des Ver-
trages, dass der Dritte die Erstattungsverpflichtung des Zuwendungsempfän-
gers einschließlich ihrer öffentlichen Rechtsnatur und ihrer hoheitlichen Implika-
tionen übernimmt. Deshalb wurde in dem Umstand, dass die Schuldmitüber-
nahme durch Vertrag begründet wird und werden muss, niemals ein Hindernis
gesehen.
Aus § 61 ThürVwVfG ergibt sich nichts anderes. Hiernach kann sich jeder Ver-
tragschließende der sofortigen Vollstreckung aus einem subordinationsrechtli-
chen öffentlich-rechtlichen Vertrag unterwerfen. Daraus lässt sich nicht schlie-
ßen, dass die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Prozessordnun-
gen die einzige zulässige Form der zwangsweisen Durchsetzung vertraglicher
Ansprüche sei. Die Vorschrift besagt lediglich, dass ohne eine solche Unterwer-
fung unter die sofortige Zwangsvollstreckung die Vollstreckung unmittelbar aus
dem Vertrag selbst unzulässig ist. Ihr lässt sich aber nicht entnehmen, dass
über die vertraglichen Ansprüche nicht auch ein Leistungsbescheid ergehen
und dieser alsdann mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt
werden dürfte. Auch auf diesem Wege wird nicht auf ein zusätzliches Erkennt-
nisverfahren verzichtet; es tritt nur an die Stelle der Leistungsklage ein Verwal-
tungsakt mit der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung.
Keiner Entscheidung bedarf, ob sich der Vertragspartner der Behörde in einem
subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag der Durchsetzung in
diesem Vertrage übernommener Pflichten durch Leistungsbescheid auch dann
wirksam unterwerfen könnte, wenn das Gesetz eine Befugnis der Behörde zum
Erlass eines solchen Leistungsbescheides nicht vorsähe (verneinend
Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 6 zu § 61 VwVfG; Sachs, a.a.O. Rn. 74 zu § 44
VwVfG; allgemein Sachs, „Volenti non fit iniuria“, VerwArch 1985, 398).
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2. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4
VwGO). Der angefochtene Leistungsbescheid erweist sich vielmehr als recht-
mäßig. Dazu bedarf es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen.
a) Der Kläger ist der bedingten künftigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsver-
pflichtung der Gesellschaft beigetreten. Sein Vertrag mit dem Beklagten enthält
einen Schuldbeitritt und nicht lediglich die Übernahme einer Bürgschaft. Hierfür
ist nicht nur die ausdrückliche Bezeichnung im Vertrage maßgeblich, sondern
auch der Umstand, dass der Kläger als - zudem im Unternehmen mitarbeiten-
der - Gesellschafter persönlich an der Gewährung der Subvention und an der
Erfüllung des damit verbundenen Subventionszwecks interessiert war; wie er-
wähnt, ist der entscheidende Unterschied des Schuldbeitritts zur Bürgschaft
darin zu sehen, dass den Beitretenden ein spezifisches Eigeninteresse am
Hauptschuldverhältnis leitet, während beim Bürgen ein auf die Person des
Schuldners bezogenes Sicherungsinteresse im Vordergrund steht (BGH, Urteil
vom 25. September 1980 - VII ZR 301/79 - NJW 1981, 47). Dahinter tritt die
Bedeutung einer eher bürgschaftstypischen, einem Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage ähnelnden Vereinbarung, dass der Beklagte vor der Inanspruch-
nahme der Klägerin keine anderen Befriedigungsmöglichkeiten nutzen muss,
zurück.
Der Schuldbeitritt ist wirksam vereinbart worden. Die Schriftform (§ 57
ThürVwVfG) wurde gewahrt. Dass der Vertrag nicht den späteren Verminde-
rungen des Zuwendungsbetrages angepasst wurde, schadet nicht; dadurch
wurde die Verpflichtung des Klägers nur verringert. Der Hinweis des Klägers
auf das Verbraucherkreditgesetz (heute §§ 491 ff. BGB) geht fehl; dessen be-
sondere Vorschriften gelten schon deshalb nicht, weil das Subventionsverhält-
nis weder auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhte noch überhaupt ein Kre-
ditgeschäft war (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 - BGHZ 174,
39 ).
Der Vertrag hält auch der Inhaltsprüfung stand. Namentlich steht die Verpflich-
tung des Klägers in sachlichem Zusammenhang mit der dem Unternehmen
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gewährten Zuwendung und deren öffentlichem Zweck und ist auch den Um-
ständen nach nicht unangemessen (vgl. § 56 Abs. 1 ThürVwVfG). Ferner ist
nicht ersichtlich, dass die persönliche Haftung für den Kläger wirtschaftlich un-
zumutbar sein könnte, zumal sie auf einen seinem Gesellschaftsanteil entspre-
chenden Teil der möglichen Erstattungsforderung beschränkt wurde.
b) Der Erstattungsanspruch des Beklagten ist entstanden und fällig.
Wie erwähnt, setzt die Rechtmäßigkeit eines auf § 49a Abs. 1 ThürVwVfG ge-
stützten Leistungsbescheides voraus, dass die zu erstattende Leistung auf-
grund eines Bewilligungsbescheides erbracht und dieser später aufgehoben,
widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wur-
de. Auf den Widerspruch oder die Klage des in Anspruch genommenen Dritten
hin ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Wurde der Bewilli-
gungsbescheid dem Zuwendungsempfänger gegenüber zurückgenommen oder
widerrufen, so ist zusätzlich die Rechtmäßigkeit des Rücknahme- oder Wider-
rufsbescheides zu prüfen. Dabei mag offen bleiben, ob der Dritte dahingehende
Einwendungen schon gegen den Rücknahme- oder Widerrufsbescheid selbst
geltend machen darf (die Klagebefugnis verneint etwa VG Meiningen, Urteil
vom 15. November 2000 - 2 K 353/98.Me - ThürVBl 2001, 111 <113>) und zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen geltend machen muss oder ob er sie - ggf.
ungeachtet einer etwaigen Unanfechtbarkeit des Rücknahme- oder Widerrufs-
bescheides - auch oder allein gegen den Leistungsbescheid vorbringen kann
(vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 - NJW
1998, 3513 unter Berufung auf § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 417 Abs. 1 Satz 1
BGB). Der Widerrufsbescheid ist hier jedenfalls rechtmäßig. Wie das Verwal-
tungsgericht unwidersprochen näher dargelegt hat, wurde der Zuwendungs-
zweck innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht erreicht; damit lag ein Widerrufs-
grund vor (§ 49 Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG). Der begünstigten Gesellschaft
stand ferner kein Vertrauensschutz zur Seite. Schließlich hat der Beklagte sein
Widerrufsermessen fehlerfrei ausgeübt, indem er auf seine Pflicht zur sparsa-
men und nur zweckentsprechenden Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel
verwiesen hat; da besondere Umstände des Einzelfalles nicht vorliegen, erüb-
rigten sich weitere Erwägungen (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Urteil vom
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16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; stRspr). Auch gegen
die Zinsforderung bestehen keine Einwände.
c) Die Inanspruchnahme des Klägers war schließlich rechtmäßig. Die Gesell-
schaft hat die Erstattungsforderung ihrerseits nicht beglichen. Bei Erlass des
hier angefochtenen Leistungsbescheids waren auch weder die Haupt- noch die
Zinsforderung verjährt. Hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich dies schon
daraus, dass die Verjährungsfrist insofern dreißig Jahre beträgt (Urteil vom
11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324
m.w.N.; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - ), hin-
sichtlich der Zinsen jedenfalls aus dem Umstand, dass zwischen den Beteilig-
ten Verhandlungen über die Erstattungsforderung schwebten (§ 203 BGB, vgl.
§ 202 Abs. 1 BGB a.F.). Daher kann offen bleiben, welche Bedeutung dem
Umstand zukommt, dass der Kläger auch der Zinsschuld der Gesellschaft bei-
getreten und auch dieser Zinsanspruch der Gesellschaft gegenüber unanfecht-
bar festgesetzt ist (vgl. § 53 Abs. 2 ThürVwVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
Dr. Wysk
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Allgemeines Verwaltungsrecht
Fachpresse: ja
Subventionsrecht
Rechtsquelle:
ThürVwVfG § 49a, § 61
Stichworte:
Subvention; Erstattungsanspruch; Leistungsbescheid; Leistungsklage; Schuld-
beitritt; Bürgschaft; öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Leitsatz:
Wer aufgrund eines Schuldbeitritts für eine Erstattungsschuld i.S.d. § 49a
Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG haftet, kann nach § 49a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG
durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Urteil des 3. Senats vom 3. März 2011 - BVerwG 3 C 13.10
I. VG Weimar vom 21.03.2007 - Az.: VG 8 K 71/05 We -
II. OVG Weimar vom 16.12.2009 - Az.: OVG 3 KO 343/07 -