Urteil des BVerwG vom 28.07.2009

Verfügung, Produkt, Eugh, Kostenverteilung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 13.09
OVG 3 R 7/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler,
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Februar
2006 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes und das aufgrund mündlicher Verhandlung
vom 20. Mai 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsge-
richts des Saarlandes sind wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender
Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustel-
len. Die Vorentscheidungen sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO
wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berück-
sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Dem entspricht es, hier dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen,
weil er die angefochtene Untersagungsverfügung vom 23. Januar 2002 aufge-
hoben und damit von sich aus die Konsequenz aus ihrer Rechtswidrigkeit ge-
zogen hat. Soweit der Beklagte geltend macht, für die Zeit bis zum Inkrafttreten
der Änderung der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 durch die
Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 lasse sich aus dem Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofes vom 30. April 2009 (Rs. C-27/08) nicht auf eine Rechts-
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widrigkeit der Verfügung schließen, vermag dies eine andere Kostenverteilung
nicht zu rechtfertigen. Die pharmakologische Wirkung, die dem hier in Rede
stehenden Produkt fehlt, war auch schon vor dem Inkrafttreten der Änderungs-
richtlinie 2004/27/EG der wesentliche Faktor zur Bestimmung eines Funktions-
arzneimittels (vgl. nur EuGH a.a.O. Rn. 20 und die dort zitierte Rspr). Die Un-
tersagungsverfügung ist also nicht erst mit dem Inkrafttreten der Änderungs-
richtlinie rechtswidrig geworden. Im Übrigen hat der Beklagte die Verfügung
insgesamt aufgehoben und sich dadurch in die Position des Unterlegenen be-
geben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
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