Urteil des BVerwG vom 16.02.2005

Rechtliches Gehör, Vollziehung, Rüge, Bestimmtheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 13.05
BVerwG 3 C 7.04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, das Verfahren BVerwG 3 C 7.04 fortzu-
führen, wird abgelehnt.
Der weitere Antrag der Kläger, die Vollziehung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 auszuset-
zen, wird ebenfalls abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
G r ü n d e :
Die Anträge der Kläger haben keinen Erfolg.
Die Kläger rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) und stützen ihre Begehren auf § 152 a, der mit Wirkung vom 1. Januar
2005 in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt worden ist (vgl. Art. 22 des Ge-
setzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- Anhörungsrügengesetz - vom 9. Dezember 2004 - BGBl I S. 3220). Es ist indes
zweifelhaft, ob § 152 a VwGO im vorliegenden Fall anwendbar ist. Die Kläger ma-
chen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung vom
9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 7.04) ihren Vortrag bezüglich mangelnder Be-
stimmtheit des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchG sowie hinsichtlich der Notwendig-
keit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht zur Kenntnis genommen
und in seine Erwägungen einbezogen. Nach ihrem Vorbringen hat mithin das Bun-
desverwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Zeitpunkt ver-
letzt, in dem das Anhörungsrügengesetz weder in Kraft getreten noch verkündet
worden war. Doch mag das auf sich beruhen. Die Anträge der Kläger sind jedenfalls
unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
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Entgegen der Rüge der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht deren Revisions-
vortrag zur Bestimmtheit namentlich des Merkmals "landwirtschaftliches Nutztier" im
Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchG in seine Entscheidungsfindung einbe-
zogen. Das belegen zweifelsfrei die Gründe des Urteils vom 9. Dezember 2004 (UA
S. 6 f.), in denen das Gericht ausdrücklich auf die entsprechende Rechtsauffassung
der Revision abstellt und erkennt, sie gehe fehl. Eine Norm sei hinreichend bestimmt,
wenn ihr Inhalt im Wege der Auslegung eindeutig ermittelt werden könne. Das sei
hier der Fall. Diese Annahme wird sodann ausführlich begründet.
Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Kläger, das Bundesverwaltungsgericht habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag zur Not-
wendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unberücksichtigt gelas-
sen habe. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist in den Gründen seines Urteils
vom 9. Dezember 2004 eingehend auf die gemeinschaftsrechtlichen Fragen einge-
gangen und ist zu der Erkenntnis gelangt, die von ihm zuvor dargelegte Auslegung
des Begriffs "landwirtschaftliches Nutztier" stehe eindeutig mit Europarecht in Ein-
klang. Es hat dieses Ergebnis für derart offenkundig gehalten, dass es keinen Raum
für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EV gesehen hat.
Damit erledigt sich auch der Antrag der Kläger, die Vollziehung des Urteils vom
9. Dezember 2004 auszusetzen.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette