Urteil des BVerwG vom 24.09.2002

Verfahrenskosten, Ermessen, Hauptsache, Eugh

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BESCHLUSS
BVerwG 3 C 13.02
EuGH RS C-63/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 4. Dezember 1998 und das
Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom
25. September 1996 sind unwirksam.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 663 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seinen Antrag auf Gewährung einer EG-Sonderprä-
mie für männliche Rinder, dessen teilweise Ablehnung bzw. Kür-
zung durch die Beklagte Gegenstand des Verwaltungsrechts-
streits ist, mit Schreiben vom 18. Juni 2002 zurückgenommen
und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das beklagte Land hat der Erledigungserklärung unter dem
16. September 2002 zugestimmt. Das Verfahren ist daher einzu-
stellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO in Ver-
bindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO un-
ter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Verfah-
renskosten in der Regel demjenigen Beteiligten aufzuerlegen,
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der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich
unterlegen wäre. Vor dem Hintergrund der in dieser Sache durch
den beschließenden Senat eingeholten Vorabentscheidung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 hätte die Klage kei-
nen Erfolg haben können. Die Verfahrenskosten sind daher dem
Kläger aufzuerlegen.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel