Urteil des BVerwG vom 21.06.2007

Aufschiebende Bedingung, Die Post, Materielle Rechtskraft, Zugehörigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 11.06
am 21. Juni 2007
VG 6 K 1891/04 Ge
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. Juni 2005
wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin (Deutsche Bahn AG) und die Beigeladene (Deutsche Post AG)
streiten um die Zuordnung einer 150 m
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großen Teilfläche des etwa 40 000 m
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großen vormaligen Grundstücks Flurstück Nr. 63 der Flur 132 im Bereich des
Hauptbahnhofs in E.
Das Flurstück 63 stand am 8. Mai 1945 im Eigentum der Reichsbahn. Es wurde
1952 in Volkseigentum überführt und in die Rechtsträgerschaft der Reichsbahn
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gegeben. Seit 1926 vermietete die Reichsbahn größere Teilflächen - laut Ver-
trag von 1969 zuletzt 14 715 m
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- an die Reichspost/Deutsche Post, die darauf
Gebäude errichtete und unterhielt und 1989/1990 dort das Bahnpostamt … be-
trieb. Eine Übertragung der vermieteten Flächen an die Deutsche Post lehnte
die Reichsbahn 1963 mit Blick auf Ausbaupläne für den Hauptbahnhof E. ab.
Mit Sammelbescheid vom 6. August 1999, geändert mit Bescheid vom 19. Ok-
tober 1999, ordnete die Beklagte das Flurstück 63, das im neuen Flurstück 107
aufging, der Klägerin zu. Die Beigeladene war an diesem Verfahren nicht betei-
ligt. Deren Antrag vom 3. Januar 2001 auf Zuordnung der von ihr genutzten
Teilfläche von 14 715 m
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, jedenfalls der überbauten Teilflächen lehnte die Be-
klagte mit weiterem Bescheid vom 19. November 2002 ab. Die von der Beige-
ladenen daraufhin erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht
Gera mit Urteil vom 3. Juni 2004 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungs-
gericht aus, der Zuordnungsantrag sei verspätet gestellt worden. Dieses Ver-
säumnis stehe der begehrten Zuordnung nur dann nicht entgegen, wenn die
Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zum Sondervermögen Deutsche
Post offenkundig sei. Davon könne aber keine Rede sein. Selbst wenn von der
Versäumung der Antragsfrist abgesehen werde, könne die strittige Teilfläche
der Beigeladenen nicht zugeordnet werden. Die Fläche sei ihr nämlich nur
schuldrechtlich überlassen, aber nicht zu Postzwecken gewidmet worden. Einer
dauernden Überlassung an die Post hätten die Ausbaupläne der Reichsbahn für
den Hauptbahnhof E. entgegengestanden.
Am 4. Juli 2004 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, ihr unter Abän-
derung der bisherigen Zuordnungsbescheide die im vorliegenden Rechtsstreit
umstrittene Teilfläche von 150 m
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zuzuordnen. Die Teilfläche liegt an der Gren-
ze des Flurstücks Nr. 63 (bzw. 107) zu den benachbarten Grundstücken Flur-
stück-Nrn. 35 - 40. Diese Grundstücke standen 1989/90 ebenfalls im Volksei-
gentum, aber in der Rechtsträgerschaft der Deutschen Post. Hier wurde
1958/59 unter Missachtung der Flurstücksgrenzen ein Heizhaus nebst Kohlen-
bunker mit einer Gesamtgrundfläche von etwa 500 m
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errichtet, das überwie-
gend auf den Flurstücken Nrn. 35 - 40 steht, aber auch die vorliegend strittige
Teilfläche des Flurstücks Nr. 63 (bzw. 107) überbaut. Das Gebäude wurde
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1989/90 als Verwaltungs- und Sozialgebäude der Post genutzt. Die Beigelade-
ne machte geltend, ihr hätte jedenfalls diese Überbaufläche zugeordnet werden
müssen. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 21. September
2004.
Die Beigeladene hatte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom
3. Juni 2004 Beschwerde eingelegt, mit der sie als Verfahrensfehler rügte, dass
das Gericht die Besonderheiten hinsichtlich der überbauten Fläche nicht erörtert
und ihren Vortrag hierzu nicht zur Kenntnis genommen habe. Sie machte vom
Ergehen des Änderungsbescheides vom 21. September 2004 Mitteilung und
bat darum, das Verfahren bis zu dessen Bestandskraft ruhen zu lassen, da es
sich dann erledigt haben werde. Die Beklagte bezweifelte demgegenüber das
Rechtsschutzinteresse der Beigeladenen, da die Nichtzulassungsbeschwerde
nur den überbauten Grundstücksteil betreffe und die Beigeladene durch den
Änderungsbescheid gerade insofern klaglos gestellt worden sei. Mit Beschluss
vom 15. Dezember 2004 wies der Senat die Beschwerde zurück. Ob das
Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen entfallen sei, könne dahinstehen. Es
liege jedenfalls kein Grund für die Zulassung der Revision vor.
Gegen den Änderungsbescheid vom 21. September 2004 hat die Klägerin am
13. Oktober 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zu-
nächst eingewandt, die nunmehr zugeordnete Teilfläche sei bislang nicht aus-
vermessen, weshalb dem Bescheid die nötige Bestimmtheit fehle. Später hat
sie sich zusätzlich auf die Rechtskraft des Urteils vom 3. Juni 2004 berufen. Mit
Urteil vom 7. Juni 2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und
den Änderungsbescheid aufgehoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil er die
Rechtskraft des Urteils vom 3. Juni 2004 missachte. Die umstrittene Überbau-
fläche habe zum Streit- und Entscheidungsgegenstand im Erstprozess gehört.
Die Rechtskraft sei zwar erst nach dem angefochtenen Bescheid, nämlich erst
mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2004, eingetreten; doch komme
es für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung, also auf den 7. Juni 2005 an.
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Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision führt die Beigeladene
aus: Das Verwaltungsgericht habe den Umfang der Rechtskraft seines im Erst-
prozess ergangenen Urteils verkannt. Das seinerzeitige Klagebegehren habe
sich infolge des Änderungsbescheides vom 21. September 2004 in dessen ge-
genständlichem Umfang erledigt. Damit habe das bereits zuvor ergangene,
aber noch nicht formell rechtskräftige Urteil seine Wirksamkeit insoweit verlo-
ren. Dies gelte unabhängig davon, ob das Bundesverwaltungsgericht dies in
seinem nachfolgenden Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde aus-
drücklich ausspreche oder nicht. Andernfalls würde die Befugnis der Behörde,
ihren Bescheid noch während des Prozesses zu ändern und den Kläger klaglos
zu stellen, unter den Vorbehalt einer späteren ordnungsgemäßen Beendigung
des schwebenden Prozesses gestellt; das gehe nicht an. In der Sache sei der
Änderungsbescheid vom 21. September 2004 richtig. Die Zugehörigkeit des
Überbaugebäudes und damit der überbauten Grundfläche zum Sondervermö-
gen Deutsche Post sei offensichtlich. Das Flurstück Nr. 63 (bzw. 107) hätte da-
her von vornherein mehreren Berechtigten zugeordnet werden müssen. Über
die Aufteilung des Flurstücks hätte ein Zuordnungsplan erstellt werden müssen.
Daran hätte auch sie, die Beigeladene, beteiligt werden müssen, selbst wenn
sie seinerzeit keinen Zuordnungsantrag gestellt haben sollte.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil ebenfalls für unzutreffend. Das Ver-
waltungsgericht habe verkannt, dass das rechtskräftige Urteil im Vorprozess
einen anderen Streitgegenstand betroffen habe als der vorliegende Rechts-
streit. Das Urteil im Vorprozess habe lediglich einen Anspruch der Beigelade-
nen auf Eigentumsübertragung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wid-
mungsvermögens verneint. Der vorliegende Rechtsstreit betreffe demgegen-
über den Anspruch der Beigeladenen auf deklaratorische Zuordnung wegen
gesetzlichen Eigentumsübergangs. Hierzu verhalte sich das Urteil im Vorpro-
zess nicht.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend macht sie geltend,
der Änderungsbescheid sei ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des Urteils im
Vorprozess rechtswidrig. Ihm stehe schon entgegen, dass die Beigeladene die
Antragsfrist versäumt habe. Hiervon könne nur bei Vermögensgegenständen
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abgesehen werden, deren Zugehörigkeit zum Sondervermögen Deutsche Post
offensichtlich sei. Bislang habe das Bundesverwaltungsgericht hierfür verlangt,
dass die Deutsche Post als Eigentümerin oder Rechtsträgerin im maßgeblichen
Zeitpunkt 1989/90 im Grundbuch eingetragen sei, woran es hier fehle. Über-
baufälle seien nicht in gleicher Weise offensichtlich. Es sei zu bedenken, dass
die Zivilrechtsprechung § 912 BGB nicht nur auf Gebäude, sondern - zumindest
analog - auch auf andere flurstückübergreifende Anlagen wie Brücken, Tunnels,
Schienenwege usw. anwende. Derartige Anlagen habe das Bundesver-
waltungsgericht der Klägerin bislang aber nicht schon wegen Offensichtlichkeit,
sondern stets nur unter dem Gesichtspunkt des Widmungsvermögens zuer-
kannt. Die Zuordnung von Widmungsvermögen setze aber einen rechtzeitigen
Antrag voraus.
II
Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen
müssen.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Änderungsbescheid vom 21. September
2004, der der Beigeladenen einen Anspruch auf Zuordnung der Überbaufläche
zuerkennt, als rechtswidrig angesehen und aufgehoben. Dabei hat es die Zu-
ordnungsrechtslage nicht selbst geprüft. Vielmehr hat es sich an die Rechts-
kraftwirkung des Urteils im Erstprozess gebunden gesehen. Das verkennt Um-
fang und Grenzen der Rechtskraft (§ 121 VwGO) und steht daher mit Bundes-
recht nicht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
a) Allerdings hat das Verwaltungsgericht im Erstprozess über den nämlichen
Anspruch der Beigeladenen - der dortigen Klägerin - auf Zuordnung der Über-
baufläche entschieden. Dieser Anspruch zählte zum Entscheidungsgegenstand
des Urteils vom 3. Juni 2004. Die Versuche der Revision und der Beklagten,
den Umfang des Entscheidungsgegenstandes zu relativieren, dringen nicht
durch.
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Die Beigeladene hat geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe im Termin
zur mündlichen Verhandlung, auf der das Urteil vom 3. Juni 2004 beruht, „zu-
gesagt“, über die Überbaufläche wegen der dortigen Besonderheiten nicht ent-
scheiden zu wollen. Das Urteil vom 3. Juni 2004 ist indes kein Teilurteil. Es hat
vielmehr über die seinerzeitige Klage vollständig entschieden. Der Entschei-
dungsgegenstand des Urteils deckt sich mit dem Streitgegenstand der zugrun-
deliegenden Klage.
Den Streitgegenstand bestimmt der Kläger. Den Streitgegenstand des Vorpro-
zesses hat die seinerzeitige Klägerin und heutige Beigeladene bestimmt. Sie
hat sich gegen die Zuordnung der ihr vermieteten Teilfläche von 14 715 m
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des
ehemaligen Flurstücks Nr. 63 und heutigen Flurstücks Nr. 107 an die seinerzei-
tige Beigeladene und heutige Klägerin gewandt und Zuordnung dieser Fläche,
hilfsweise zumindest der überbauten - ersichtlich gemeint: der bebauten - Flä-
chen an sich begehrt. Schon der Hauptantrag umfasste auch die im vorliegen-
den Rechtsstreit noch strittige überbaute Teilfläche von 150 m
2
; das geht aus
dem mit der Klage vorgelegten Kartenmaterial zweifelsfrei hervor. Dann kommt
es auf die Frage, ob der Hilfsantrag sie ebenfalls umfasste, nicht an. Im Übrigen
lag kein wirklicher Hilfsantrag vor. Gegenstand des Hilfsantrags war lediglich ein
Teil dessen, was schon mit dem Hauptantrag begehrt wurde. Der Hilfsantrag
stellte damit die bloße Anregung an das Gericht dar, dem Hauptantrag
jedenfalls teilweise zu entsprechen, sollte sich die Klage nur in Ansehung die-
ses Teils als begründet erweisen.
Streitgegenstand der Klage war der Anspruch auf Zuordnung aus jedwedem
Rechtsgrund (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rn. 24 zu § 121
VwGO m.w.N.). Der jetzige Versuch der Beklagten, die seinerzeitige Klage auf
einen Anspruch auf konstitutive Eigentumsübertragung im Wege der Zuordnung
zu beschränken, von ihr aber den Anspruch der heutigen Beigeladenen auf
Feststellung eines gesetzlichen Eigentumsübergangs auszunehmen, geht fehl.
Richtig ist zwar, dass Art. 27 Abs. 1 EV einen gesetzlichen Eigentumsübergang
auf den Bund (Satz 1) von einer Eigentumsübertragung auf den Bund (Satz 5)
unterscheidet und dass § 19 VZOG einen Zuordnungsbescheid gerade für die
Eigentumsübertragung vorsieht. Deshalb sind Fälle des gesetzlichen
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Eigentumsübergangs einer Zuordnung durch - feststellenden - Bescheid jedoch
nicht entzogen, wie § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG im Allgemeinen und § 17 VZOG für
den Anwendungsbereich der Art. 26 und 27 EV im Besonderen hervorheben
(Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 <131> und
vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221 <227 f.>). Im Übri-
gen war der heutigen Beigeladenen und seinerzeitigen Klägerin nicht verwehrt,
sich gegen die ursprüngliche anderweitige Zuordnung der Fläche auch unter
Berufung auf einen gesetzlichen Eigentumserwerb zur Wehr zu setzen. Dem-
entsprechend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Möglichkeit eines
derartigen gesetzlichen Eigentumserwerbs auch erörtert (Urteil vom 3. Juni
2004, S. 8).
b) Die hier in Rede stehende Überbaufläche ist aber dem Streit- und Entschei-
dungsgegenstand des Urteils durch den vorliegend umstrittenen Änderungsbe-
scheid vom 21. September 2004 noch vor Eintritt der (formellen) Rechtskraft
wieder entzogen worden.
Mit diesem Änderungsbescheid hat die Beklagte dem Begehren der seinerzeiti-
gen Klägerin in Ansehung der Überbaufläche entsprochen. Damit hat sich das
Klagebegehren insoweit erledigt. Diese Wirkung ist sogleich mit Erlass des Än-
derungsbescheides eingetreten, ungeachtet des Umstands, dass die seinerzei-
tige Beigeladene den Änderungsbescheid ihrerseits angefochten hat. Zwar ist in
solchen Fällen möglich, dass der Bescheid, mit dem die Behörde dem Kla-
gebegehren entspricht, auf die Klage eines Dritten hin wieder aufgehoben wird.
Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass seine erledigende Wirkung erst
eintritt, wenn er bestandskräftig wird. Das ergibt sich aus folgenden Erwägun-
gen:
aa) Durch den Änderungsbescheid nimmt die Behörde den ursprünglichen
Verwaltungsakt zurück und ersetzt seine Regelung durch eine neue. Damit ver-
liert der ursprüngliche Verwaltungsakt seine Wirksamkeit (§ 43 Abs. 2 VwVfG).
Diese Folge tritt unabhängig vom weiteren Schicksal des Änderungsbescheides
ein. Wird dieser später seinerseits aufgehoben, so bestimmt sich nach dem
jeweils einschlägigen materiellen Recht, ob hierdurch die Wirksamkeit des ur-
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sprünglichen Verwaltungsakts wiederauflebt bzw. dessen Regelung wieder in
Geltung tritt (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, Rn. 180 zu
§ 43 Rn. 248 ff. zu § 48 VwVfG m.w.N.).
Diese Rechtslage wird durch verfahrens- oder prozessrechtliche Vorschriften
nicht verändert. Wird der Änderungsbescheid angefochten, so ist der Behörde
wie dem Gericht zwar einstweilen verboten, dem Widerspruchsführer oder Klä-
ger nachteilige Folgerungen aus ihm zu ziehen (§ 80 Abs. 1 VwGO). Das ändert
indes nichts an seiner Wirksamkeit, also daran, dass er die Wirksamkeit des
geänderten Verwaltungsakts beseitigt und an dessen Stelle tritt (vgl. Urteil vom
27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 <220 ff.> m.w.N.;
Sachs, a.a.O. Rn. 211 ff. zu § 43 VwVfG). Das Prozessrecht führt auch nicht
dazu, dass der Änderungsbescheid seine Wirkungen nur auflösend bedingt
entfaltet (in diesem Sinne aber offenbar BFH, Beschluss vom 25. Oktober 1972
- Gr. S. 1/72 - BFHE 108, 1 <5>). Ob bei einer Aufhebung des Ände-
rungsbescheides der ursprüngliche Bescheid wiederauflebt bzw. dessen Rege-
lung wieder in Geltung tritt, richtet sich vielmehr allein nach materiellem Recht.
Das ergibt sich schon daraus, dass der Änderungsbescheid nicht nur vom Ge-
richt, sondern auch von der Behörde selbst wieder aufgehoben werden kann.
bb) Verliert ein Verwaltungsakt durch einen Änderungsbescheid seine Wirk-
samkeit, so erledigt sich die gegen ihn gerichtete Klage. Dasselbe gilt, wenn
dem Begehren einer Verpflichtungsklage durch einen Bescheid, mit dem der
ursprüngliche Versagungsbescheid geändert wird, entsprochen wird.
Das gilt auch dann, wenn der Änderungsbescheid einen Dritten beschwert. Der
Dritte kann die Fortsetzung des Rechtsstreits um den ursprünglichen Verwal-
tungsakt nicht erzwingen. Es unterliegt allein der Disposition von Kläger und
Beklagtem, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären und dem Gericht damit den
Streitgegenstand zu entziehen. Diese Wirkung tritt unabhängig davon ein, ob
ein etwa zum Rechtsstreit Beigeladener zustimmt oder aber widerspricht (Be-
schluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27; stRspr; vgl.
Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rn. 11 zu § 91 VwGO m.w.N.). Der
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Dritte muss daher seine Rechte gegebenenfalls in einem eigenständigen, neu-
en Verfahren wahren.
Daran darf ihn auch eine anderweitige Rechtshängigkeit der Sache nicht hin-
dern (vgl. § 90 Abs. 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dieses Hindernis be-
steht ohnehin nicht, wenn das neue Verfahren einen anderen Streitgegenstand
betrifft als das alte. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem zwei Prätendenten
um die Zuordnung desselben Vermögensgegenstandes streiten und die Behör-
de diesen zunächst dem einen, mit einem Änderungsbescheid dann dem ande-
ren zuspricht, betreffen beide Verfahren jedoch denselben Gegenstand, auch
wenn die Prätendenten am zweiten Verfahren mit vertauschten Parteirollen be-
teiligt sind. Auch dies zwingt zu der Annahme, dass das erste Verfahren sofort
mit dem Wirksamwerden des Änderungsbescheides seine Erledigung findet.
Nur so entfällt die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes im ersten Verfah-
ren und steht dem gebotenen Rechtsschutz für den Dritten nicht im Wege.
Der bisherige Kläger ist freilich genötigt, den neuen Bescheid in dem neuen
Verfahren - nunmehr als Beigeladener - zu verteidigen. Das lässt sich aber kei-
nesfalls vermeiden. Es läge auch dann nicht anders, wollte man annehmen, das
erste Verfahren würde erst mit Unanfechtbarkeit des neuen Bescheides
erledigt; auch dann müsste sich der bisherige Kläger eine Sachprüfung des
neuen Bescheides gefallen lassen. Wie gezeigt, könnte diese Sachprüfung kei-
nesfalls in dem ersten Verfahren stattfinden; auch weil die Sache von der Be-
hörde nicht länger durch den ursprünglichen Versagungsbescheid, sondern
nunmehr durch den Änderungsbescheid „geregelt“ wurde, verlagert sich die ge-
richtliche Sachprüfung in jedem Falle in das zweite Verfahren, in welchem die
Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides inmitten steht. Dass dieses neue
Verfahren von vorne begonnen werden muss, dient dem gebotenen
Rechtsschutz des nunmehr beschwerten Dritten und muss deshalb hingenom-
men werden. Hat die Klage des Dritten Erfolg, so steht zugleich fest, dass der
Anspruch des bisherigen Klägers nicht besteht. Über das Begehren des bishe-
rigen Klägers ist damit zwar nicht im - erledigten - Erstprozess, wohl aber im
nachfolgenden Zweitprozess rechtskräftig entschieden worden.
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c) Die Erledigung trat im vorliegenden Falle zwar nach Erlass des Urteils vom
3. Juni 2004, aber noch vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft ein. Sie
hat dazu geführt, dass das Urteil insoweit keine materielle Rechtskraft entfaltet.
Die seinerzeitige Klägerin und heutige Beigeladene hat gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in diesem Urteil fristgerecht Beschwerde eingelegt, was den
Eintritt der formellen Rechtskraft gehemmt hat (§ 133 Abs. 4 VwGO). Im Be-
schwerdeverfahren hat sie den Erlass des Änderungsbescheides angezeigt und
ihr Klagebegehren insoweit für erledigt erklärt. Unerheblich ist, dass sie in der
irrigen Annahme, die Erledigung trete erst mit Unanfechtbarkeit des Ände-
rungsbescheides ein, die Erledigterklärung insofern an eine aufschiebende Be-
dingung geknüpft hat. Auch die Beklagte hat zum Ausdruck gebracht, dass sie
das Klagebegehren im gegenständlichen Umfang ihres Änderungsbescheides
für erledigt erachtete; der Klägerin fehle nämlich nunmehr insoweit das Rechts-
schutzbedürfnis.
In einem Urteilsverfahren hätte das Gericht auf klarstellende Prozesserklärun-
gen der Beteiligten hinwirken und das Verfahren hinsichtlich der Überbaufläche
entweder einstellen oder aber die Klage insoweit mangels Rechtsschutzbedürf-
nisses als unzulässig abweisen müssen. In beiden Fällen wäre eine Sachent-
scheidung zur Überbaufläche nicht ergangen. Im Verfahren der Nichtzulas-
sungsbeschwerde bestand zu einer Klarstellung der Prozessanträge demge-
genüber kein Anlass. Gegenstand dieses Verfahrens war lediglich die Frage, ob
Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision
geltend gemacht waren und vorlagen. Hierfür ist der Umstand, dass der
Rechtsstreit teilweise erledigt war, unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht
hätte das ergangene Urteil zwar hinsichtlich der Überbaufläche für gegen-
standslos erklären oder gegebenenfalls die Beschwerde mit der Maßgabe zu-
rückweisen können, dass die Klage hinsichtlich der Überbaufläche nicht als
unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen sei. Ein solcher Ausspruch
hätte aber nur der Klarstellung gedient (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1993
- BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103). In jedem Falle ob-
liegt es dem Gericht im Folgeprozess, den Umfang der materiellen Rechtskraft
des ersten Urteils eigenständig zu prüfen.
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2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der angefochtene Änderungsbe-
scheid vom 21. September 2004 verletzt keine Rechte der Klägerin. Die Klage
muss daher abgewiesen werden.
Der Änderungsbescheid stellt fest, dass die Überbaufläche nach Art. 27 Abs. 1
Satz 1 EV mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 kraft Ge-
setzes ins Postvermögen der Bundesrepublik Deutschland gefallen ist. Das ist
rechtmäßig.
a) Die Beklagte war an dieser Feststellung nicht dadurch gehindert, dass die
Beigeladene einen Zuordnungsantrag jedenfalls nicht bis zum Ablauf des
30. Juni 1994 und damit nicht innerhalb der in § 19 Abs. 1 Satz 3 VZOG be-
stimmten Frist gestellt hatte. Das folgt schon daraus, dass diese Fristbestim-
mung für die Feststellung eines gesetzlichen Eigentumsübergangs nach Art. 27
Abs. 1 Satz 1 EV nicht gilt.
Wie erwähnt, unterscheidet das Gesetz sowohl bei Art. 26 EV hinsichtlich des
Bahnvermögens als auch bei Art. 27 EV hinsichtlich des Postvermögens zwi-
schen einem gesetzlichen Eigentumsübergang und einer Eigentumsübertra-
gung durch Verwaltungsentscheidung. Kraft Gesetzes sind diejenigen Vermö-
gensrechte der DDR in das Bahn- bzw. Postvermögen der Bundesrepublik
Deutschland gefallen, die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn bzw.
zum Sondervermögen Deutsche Post im Sinne des Art. 26 Abs. 2 StVertr ge-
hörten (Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV). Demgegenüber bedarf
es für Altvermögen (Rückfallvermögen), Surrogatvermögen (Erwerbsvermögen)
und Widmungsvermögen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV) eines
administrativen Übertragungsaktes. Sowohl die Feststellung des gesetzlichen
Eigentumsübergangs als auch die Übertragung des Eigentums können durch
Zuordnungsbescheid erfolgen (§ 17 VZOG). Für die Übertragung des Eigen-
tums enthalten die nachfolgenden §§ 18 und 19 VZOG besondere Bestimmun-
gen; insbesondere setzen sie nach ihrem Wortlaut einen dahingehenden Antrag
des jeweiligen Sondervermögens voraus, der nur bis zum Ablauf des 30. Juni
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1994 gestellt werden kann (§ 18 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 3 VZOG). Für
die Feststellung des gesetzlichen Eigentums durch Zuordnungsbescheid finden
diese Bestimmungen hingegen keine Anwendung.
b) Nach der Rechtsprechung des Senats erfassen Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27
Abs. 1 Satz 1 EV diejenigen Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt des
Beitritts in eindeutiger Weise - offensichtlich - als zum jeweiligen Sondervermö-
gen Deutsche Reichsbahn bzw. Deutsche Post gehörig erkennbar waren. Ein
Eigentumsübergang kraft Gesetzes kann demgegenüber nicht mehr ange-
nommen werden, wenn die Prüfung der Zuordnungsvoraussetzungen besonde-
rer tatsächlicher Feststellungen und rechtlicher Erwägungen bedarf (Urteile vom
26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 <130> und vom 15. Juli
1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221 <225>).
Die Klägerin möchte die für den gesetzlichen Eigentumserwerb erforderliche
Offensichtlichkeit deshalb verneinen, weil die Eigentümerschaft der Deutschen
Post hinsichtlich des überbauten Grundstücks nicht schon aus dem Grundbuch
ersichtlich war. Das greift zu kurz. Richtig ist, dass der Senat die erforderliche
Eindeutigkeit bzw. Offensichtlichkeit der Zuordnung bei Grundstücken in der
Regel an die Grundbuchlage geknüpft hat, die für jeden ohne weitere Feststel-
lungen zweifelsfrei erkennbar sei (Urteile vom 26. Mai 1999 a.a.O. <130> und
vom 15. Juli 1999 a.a.O. <225 f.>; Beschluss vom 28. Juli 2003 - BVerwG 3 B
31.03 -). Der Senat hat aber deutlich gemacht, dass dies nur in der Regel so
gilt; er hat nicht ausgeschlossen, dass die erforderliche Eindeutigkeit bzw. Of-
fensichtlichkeit in besonders gelagerten Fällen auch durch andere Umstände
begründet sein kann. So liegt es in Überbaufällen wie dem vorliegenden: Ist ein
Gebäude weit überwiegend auf einem „Stammgrundstück“ und zu einem gerin-
gen Teil auf einem „Überbaugrundstück“ errichtet und gehört das „Stamm-
grundstück“ zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Post, so fällt auch die
Überbaufläche - allerdings auch nur diese und nicht das ganze Überbaugrund-
stück - nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV ins Postvermögen. Das gilt auch dann,
wenn das Überbaugrundstück im Übrigen kraft Gesetzes zum Verwaltungsver-
mögen eines anderen Verwaltungsträgers gehört und ggf. schon am 8. Mai
1945 gehörte. Daran ändert nichts, dass die Überbaufläche aus dem restlichen
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Überbaugrundstück herausvermessen und grundbuchrechtlich abgetrennt wer-
den muss und dass dies der Verwaltungsentscheidung bedarf (vgl. § 2 Abs. 2
Satz 2 VZOG); das dient lediglich dem Vollzug des gesetzlichen Eigentums-
wechsels.
Die Klägerin hat hiergegen eingewendet, die Zugehörigkeit von Überbauflächen
zum Sondervermögen Deutsche Post oder zum Sondervermögen Deutsche
Reichsbahn sei nicht in gleicher Weise offensichtlich wie bei Grundbucheintra-
gung. Gerade mit Blick auf das Bahnvermögen sei zu bedenken, dass die Zivil-
rechtsprechung § 912 BGB nicht nur auf Gebäude, sondern - zumindest ana-
log - auch auf andere flurstückübergreifende Anlagen wie Brücken, Tunnels,
Schienenwege usw. anwende. Derartige Anlagen habe das Bundesverwal-
tungsgericht dem Bund (Sondervermögen Bundesbahn, Bundeseisenbahnver-
mögen bzw. Deutsche Bahn AG) bislang aber nicht schon wegen Offensicht-
lichkeit, sondern stets nur unter dem Gesichtspunkt des Widmungsvermögens
zuerkannt.
Damit dringt die Klägerin nicht durch. Richtig ist, dass Grundflächen, auf denen
Gleisanlagen errichtet sind, nicht kraft Gesetzes ins Bahnvermögen des Bundes
übergegangen sind, sondern dem Bund regelmäßig nur als Widmungsver-
mögen zugeordnet werden können (Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C
42.01 - BVerwGE 117, 125 <128>). Grund hierfür ist, dass die Zuordnung eben
die Widmung zum öffentlichen Verkehr voraussetzt, also eine Maßnahme des
zuständigen Verwaltungsträgers, die den Willen erkennen lässt, die Sache
künftig in bestimmter Weise zu nutzen (ebd. <129>). Zudem muss die Widmung
noch im Zeitpunkt des Beitritts fortbestehen, woran es etwa bei stillgelegten
Strecken fehlen kann. Damit lässt sich die Zugehörigkeit zum Sondervermögen
Deutsche Reichsbahn nicht ohne weiteres zweifelsfrei erkennen; vielmehr
bedarf es zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen und rechtlicher Denkschritte
(vgl. Urteil vom 26. Mai 1999 a.a.O. <130>). Bei Überbaufällen wie dem
vorliegenden verhält es sich anders. Hier kommt es auf die Widmung des über-
bauten Gebäudes zu öffentlichen Zwecken nicht an (sofern nicht eine Widmung
zu bahn- und postfremden Zwecken eines anderen Verwaltungsträgers - nega-
tiv - eine anderweitige Zuordnung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV begründet; vgl.
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Urteil vom 3. August 2000 - BVerwG 3 C 21.00 - BVerwGE 111, 364). Aus-
schlaggebend ist allein der Überbau selbst; er erweitert gewissermaßen das
Stammgrundstück und teilt dessen zuordnungsrechtliches Schicksal: Ist dessen
Zugehörigkeit zum Sondervermögen - wie hier - offensichtlich, so ist es auch
die zusätzlich überbaute Fläche.
Für all dies ist der Anwendungsbereich von § 912 BGB gleichgültig. Diese Vor-
schrift geht davon aus, dass die überbaute Fläche in fremdem Grundeigentum
steht, und erlegt dessen Eigentümer eine Duldungspflicht auf, gewährt ihm aber
zum Ausgleich einen Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente. Indem gering-
fügig überbaute Flächen nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Art. 27 Abs. 1 Satz 1
EV unmittelbar kraft Gesetzes in dasselbe Eigentum übergehen wie das
Stammgrundstück, wird für diese Fälle eine Anwendung des § 912 BGB gerade
vermieden. Hierfür lässt sich mit dem Hinweis, dass es für andere Fälle bei der
Anwendbarkeit von § 912 BGB verbleibt oder verbleiben könnte, nichts gewin-
nen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Vermögenszuordnungsrecht
Rechtsquellen:
VwVfG
§ 43 Abs. 2
VwGO
§ 121
EV
Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1
VZOG
§§ 17, 18, 19
Stichworte:
Rechtskraft; Änderungsbescheid; Wirksamkeit; Wirksamwerden; Klaglosstel-
lung; Erledigung; Vermögenszuordnung; Zuordnungsbescheid; gesetzlicher
Eigentumserwerb; Offenkundigkeit eines Eigentumserwerbs; Überbau; Über-
baufläche; Antragsfrist; Frist für Zuordnungsantrag; Bahnvermögen; Widmung;
Widmungsvermögen.
Leitsatz:
Ändert die Behörde ihren Zuordnungsbescheid während des Rechtsstreits und
entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Die-
se Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von einem
Dritten angefochten wird.
Ist im Beitrittsgebiet ein Gebäude weit überwiegend auf einem „Stammgrund-
stück“ und zu einem geringen Teil auf einem „Überbaugrundstück“ errichtet und
gehörte das „Stammgrundstück“ am 3. Oktober 1990 zweifelsfrei zum Sonder-
vermögen Deutsche Post, so fiel auch die Überbaufläche nach Art. 27 Abs. 1
Satz 1 EV ins Postvermögen.
Urteil des 3. Senats vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 11.06
I. VG Gera vom 07.06.2005 - Az.: VG 6 K 1891/04 Ge -