Urteil des BVerwG vom 13.02.2014

Sperre, Sperrfrist, Anerkennung, Tschechische Republik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 1.13
VGH 11 BV 12.21
Verkündet
am 13. Februar 2014
Bärhold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2012
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner in der
Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch
zu machen.
Dem Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafurteil vom 1. August 1990 wegen
vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (BAK von 1,75 Promille) in Tat-
einheit mit Nötigung zum wiederholten Male seine deutsche Fahrerlaubnis ent-
zogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung bis zum 31. Juli 1992 ange-
ordnet.
Am 21. März 1996 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahr-
erlaubnis der Klassen A und B; im Führerschein wird als Wohnort die Bundes-
republik Deutschland angegeben.
Mit rechtskräftigen Urteilen vom 12. Juni 1996, 12. März 1997, 26. April 2000,
2. Februar 2005 und 8. Januar 2007 wurde der Kläger vom Amtsgericht erneut
wegen nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis in Deutschland begangener
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Trunkenheitsfahrten verurteilt; da er sich damit als charakterlich ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe (§ 69 des Strafgesetzbuches -
StGB), ordnete das Gericht jeweils eine isolierte Sperre für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB an; die zuletzt festgesetzte
Sperrfrist lief am 14. Februar 2009 ab.
Bei einer Verkehrskontrolle im Oktober 2010 wies der Kläger seinen tschechi-
schen Führerschein vor. In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde
er wegen Verbotsirrtums vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freige-
sprochen.
Daraufhin bat der Kläger die Fahrerlaubnisbehörde um Überprüfung, ob er be-
rechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutsch-
land zu führen. Das verneinte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom
16. August 2011. Es gebe keinen Automatismus, dass eine aberkannte Fahr-
erlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wieder auflebe. Wegen der Trunkenheits-
fahrten des Klägers sei zuvor eine medizinisch-psychologische Begutachtung
erforderlich.
Am 7. September 2011 erhielt der Kläger in der Tschechischen Republik einen
Scheckkartenführerschein über die Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In die-
sem Führerschein ist als Wohnsitz ein Ort in der Tschechischen Republik ein-
getragen; als Datum der Fahrerlaubniserteilung wird der 21. März 1996 ange-
geben.
Seine Klage auf Feststellung, dass er berechtigt sei, mit seiner tschechischen
Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, hat
das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Vor dem Beitritt
der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 habe der
Kläger, wie sich aus § 4 der Verordnung über den internationalen Kraftfahr-
zeugverkehr (IntKfzV) ergebe, keine Fahrberechtigung in Deutschland gehabt.
Mit dem Beitritt sei seine Fahrerlaubnis zu einer EU-Fahrerlaubnis geworden;
ab diesem Zeitpunkt sei er dem Inhaber einer Fahrerlaubnis eines „alten“ EU-
Mitgliedstaates gleichzustellen. Die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im
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Führerschein stehe der Gültigkeit wohl nicht entgegen, da das Wohnsitzerfor-
dernis nach der Richtlinie 91/439/EWG bei der Ausstellung noch nicht gegolten
habe. Auch die Fahrerlaubnisentziehung mit Strafurteil vom 1. August 1990
hindere die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht, da sie nach
dem Ablauf der damaligen Sperrfrist erteilt worden sei. Doch habe sich der Klä-
ger, wie das Strafgericht festgestellt habe, durch die von ihm nach der Fahr-
erlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die vom Strafgericht deshalb angeordneten iso-
lierten Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis seien als Maßnahmen im
Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG anzusehen und damit uni-
onsrechtlich zulässig. Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments
durch die tschechischen Behörden am 7. September 2011 begründe keine An-
erkennungspflicht; mit ihr sei keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Auch
nach deutschem Recht sei der Kläger nicht berechtigt, nach dem Unionsbeitritt
der Tschechischen Republik von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch
zu machen. Da diese Fahrerlaubnis vor dem Beitritt nicht wirksam gewesen sei,
spreche Vieles dafür, dass ein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in
Deutschland nie entstanden sei. Das könne jedoch offen bleiben. Jedenfalls
schlössen die mit den Strafurteilen vom 12. März 1997 und 26. April 2000 ver-
hängten isolierten Sperren eine Berechtigung des Klägers zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Inland aus. Das folge aus einer analogen Anwendung von
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auf isolierte Sperren nach § 69a Abs. 1 Satz 3
StGB. Sie sei deshalb gerechtfertigt, weil auch eine isolierte Sperre eine forma-
lisierte Feststellung der mangelnden Fahreignung des Betroffenen voraussetze.
Auch bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Zwar habe der Verordnungs-
geber in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV eine Teilregelung für die isolierte Sperre
getroffen. Sie erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut („darf“) aber nur die Zeit
bis zum Ablauf der Sperrfrist, so dass sich eine Lücke für die Zeit vom Ende der
Sperrfrist bis zur Tilgungsreife der Sperre ergebe. Jedenfalls habe der Verord-
nungsgeber nicht die Fälle im Blick gehabt, in denen anstatt der Verhängung
einer isolierten Sperre eine Fahrerlaubnisentziehung angezeigt gewesen wäre.
Sie sei hier nur deshalb unterblieben, weil dem Strafgericht die ausländische
Fahrerlaubnis des Klägers nicht bekannt gewesen sei.
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Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück-
gewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger sei seit dem Beitritt der
Tschechischen Republik zur Europäischen Union mit hoher Wahrscheinlichkeit
Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis. Nach Art. 1 Abs. 2 der hier noch an-
wendbaren Richtlinie 91/439/EWG seien die von den Mitgliedstaaten ausge-
stellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aus der Entscheidung der
Kommission vom 25. August 2008 über die Äquivalenzen von in der Tschechi-
schen Republik erteilten Fahrerlaubnissen ergebe sich, dass die im tschechi-
schen Führerschein des Klägers aufgeführten Klassen A und B den Klassen A
und B nach dem EU-Führerscheinrecht entsprächen und die Fahrerlaubnis an-
zuerkennen sei. Der Inlandsgültigkeit stehe die Eintragung eines deutschen
Wohnorts wohl nicht entgegen. Das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerforder-
nis habe zum Ausstellungszeitpunkt noch nicht gegolten. Dass das tschechi-
sche Fahrerlaubnisrecht damals ein solches Erfordernis gekannt habe, sei nicht
anzunehmen. Nach der genannten Kommissionsentscheidung erfasse der An-
erkennungsgrundsatz auch die vor Anwendbarkeit der Richtlinie 91/439/EWG
ausgestellten Führerscheine einschließlich solcher, bei denen nach dem natio-
nalen Recht zum Ausstellungszeitpunkt das Wohnsitzprinzip noch nicht zu be-
achten gewesen sei. Jedoch sei der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland
berechtigt. Ihm dürfe aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
keine Fahrerlaubnis erteilt werden; diese Maßnahme sei im Verkehrszentralre-
gister noch eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG) getilgt. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gelte auch für die Anordnung einer
isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB und auch dann, wenn die iso-
lierte Sperre - wie beim Kläger - nach der Erteilung der Fahrerlaubnis angeord-
net worden sei. Hierzu könne es nur dann kommen, wenn sich aus einer Ver-
kehrsstraftat zwar die fehlende Fahreignung des Betroffenen ergebe, ihm aber
dennoch - aus welchen Gründen auch immer - die vorhandene Fahrerlaubnis
nicht entzogen, sondern entgegen der gesetzlichen Regelung in § 69a Abs. 1
Satz 3 StGB nur eine isolierte Sperre verhängt werde. Für die Anwendbarkeit
von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sprächen der Wortlaut der Regelung, der bei-
de Sachverhaltsvarianten abdecke, sowie das praktische Bedürfnis, die Folgen
einer solchen nach dem Gesetz nicht zulässigen und deshalb nur selten vor-
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kommenden Sachbehandlung gerade der Vorschrift zu unterwerfen, die sich mit
den Auswirkungen einer isolierten Sperre befasse. Die Anordnung einer isolier-
ten Sperre schließe die Inlandsfahrberechtigung nicht nur bis zum Ablauf der
festgelegten Sperrfrist - hier also bis zum 14. Februar 2009 -, sondern bis zur
Tilgung der Eintragung der Sperre im Verkehrszentralregister aus. Das ergebe
sich aus § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV und der amtlichen Begründung zur Dritten Än-
derungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Damit bestehe die vom
Verwaltungsgericht angenommene Regelungslücke nicht. Die Nichtanerken-
nung der EU-Fahrerlaubnis des Klägers sei auch mit dem Unionsrecht verein-
bar. Die Verhängung einer solchen Sperre sei den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG aufgeführten Maßnahmen gleichzustellen; auch im Falle von
§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB werde die Nichteignung des Betroffenen förmlich
festgestellt. Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments am 7. Sep-
tember 2011 begründe keine Pflicht zur Anerkennung in Deutschland, weil dem
Kläger damit keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Der Vortrag des Klä-
gers, die tschechischen Behörden hätten zuvor erneut seine Fahreignung ge-
prüft, sei nicht glaubhaft. Auf Verwirkung und Vertrauensschutz könne er sich
nicht berufen.
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Er habe, nachdem
der Beklagte ihm dieses Recht nicht aberkannt, sondern nach Ablauf der Sperr-
frist nichts unternommen habe, darauf vertrauen dürfen, dass er von seiner
tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch machen dürfe.
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sei nicht mit der von Verfassungs wegen für einen
Akt der Eingriffsverwaltung gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die
Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis bis zur Tilgungsreife der isolier-
ten Sperre andauere. Nach dem Wortlaut dieser Regelung lebe das Recht, von
der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach dem Ablauf der
Sperrfrist wieder auf. Für einen Rückgriff auf § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV bleibe da-
nach kein Raum, zumal es die Fahrerlaubnisbehörde während des Laufes der
Sperrfrist in der Hand habe, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls wei-
ter gehende Maßnahmen zu ergreifen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
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II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er ist nicht berechtigt, mit seiner im
Jahr 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis Kraftfahr-
zeuge in Deutschland zu führen. Nachdem gegen ihn in Deutschland wegen
nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis begangener Verkehrsstraftaten und
dadurch gezeigter fehlender Fahreignung mehrfach Sperren für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurden, muss
der Kläger gemäß § 28 Abs. 5 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung zuvor den
Nachweis erbringen, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet
ist. Diesen Nachweis hat er nicht geführt.
1. Maßgeblich für die Begründetheit seines Feststellungsbegehrens, das der
Kläger mit der Revision weiter verfolgt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeit-
punkt der gerichtlichen Entscheidung; für das Revisionsverfahren ist von der
Rechtslage auszugehen, die auch das Tatsachengericht zugrunde zu legen
hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom
29. Januar 2009 - BVerwG 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687 <1688> - juris Rn. 14
und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 5.08 - NJW 2008, 3589 <3590> - juris
Rn. 12 f.; Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 3 C 16.05 - Buchholz 418.72
WeinG Nr. 29 Rn. 11 f. m.w.N.).
Anwendbar ist danach, was das innerstaatliche Recht betrifft, die Verordnung
über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Ver-
ordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zum maßgeblichen
Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 der Neunten Verordnung zur Änderung
der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vor-
schriften vom 5. November 2013 (BGBl I S. 3920). In unionsrechtlicher Hinsicht
dürfte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für das auf den
Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellungsbegehren des Klägers die
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl Nr. L 403 S. 18 - „3. Führer-
scheinrichtlinie“) zugrunde zu legen sein (vgl. Urteil vom 1. März 2012
- Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 32 f.). Demgegenüber hält das
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Berufungsgericht, das auf den vor dem 19. Januar 2009 liegenden Zeitpunkt
der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis abstellt (in diesem Sinne auch
Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 12),
noch die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führer-
schein (ABl Nr. L 237 S. 1 - „2. Führerscheinrichtlinie“) für anwendbar. Daraus
ergibt sich jedoch, was die Reichweite des unionsrechtlichen Anerkennungs-
grundsatzes betrifft, kein Unterschied. Denn der Europäische Gerichtshof hat
mittlerweile wiederholt entschieden, dass seine Rechtsprechung zum Anerken-
nungsgrundsatz nach der 2. Führerscheinrichtlinie auch für die
3. Führerscheinrichtlinie Geltung beansprucht (vgl. u.a. Urteile vom 26. April
2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 43 und 47 und vom
1. März 2012 a.a.O. Rn. 40 und 64).
2. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-
Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bun-
desrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den
Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland füh-
ren.
Mit EU-Fahrerlaubnissen sind, wie der amtlichen Überschrift von § 28 FeV zu
entnehmen ist, Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gemeint. Hierunter fällt auch die vom Kläger erworbene tschechische Fahr-
erlaubnis, obwohl sie ihm am 21. März 1996 und damit sowohl vor dem Beitritt
der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 als auch
vor dem Inkrafttreten der 2. und der 3. Führerscheinrichtlinie erteilt wurde, aus
denen sich der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaub-
nissen ergibt. Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz, dessen Umset-
zung § 28 Abs. 1 FeV dient (vgl. BRDrucks 443/98 S. 1), schließt auch vor der
Anwendbarkeit dieses Grundsatzes in einem der jetzigen Mitgliedstaaten er-
worbene ausländische Fahrerlaubnisse ein. Das ist zum einen Art. 13 Abs. 1
UA 1 der Richtlinie 2006/126/EG sowie dem dieser Regelung sinngemäß ent-
sprechenden Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG zu entnehmen; danach legen
die Mitgliedstaaten nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwi-
schen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Füh-
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rerscheinen und den in den Richtlinien definierten Klassen fest. Deutlich wird
die zeitliche Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes zum anderen in der zu
Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Entscheidung der Kommission
vom 25. August 2008 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl
Nr. L 270 S. 31). Dort heißt es im ersten Erwägungsgrund, dass gemäß der
Richtlinie 91/439/EWG alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerschei-
ne, einschließlich der vor der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden soll-
ten. Im Anhang I zu dieser Entscheidung werden im Abschnitt Modell Tschechi-
sche Republik (CZ4) die in der Tschechischen Republik in der Zeit vom 1. Juli
1993 bis zum 30. Juni 1996 ausgestellten Führerscheine und die entsprechen-
den Äquivalenzen zu den Fahrerlaubnisklassen nach dem Unionsrecht aufge-
führt. Schließlich ist auch der Europäische Gerichtshof in einer die Richtlinie
91/439/EWG betreffenden Entscheidung davon ausgegangen, dass vor dem
Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie erworbene, in der Äquivalenztabelle
aufgeführte Führerscheine unter den Grundsatz der gegenseitigen Anerken-
nung fallen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -
Slg. 2009 I-1113, Rn. 74 und 78).
Ebenfalls erfüllt ist die weitere Voraussetzung des § 28 Abs. 1 FeV für eine In-
landsfahrberechtigung, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen ordentli-
chen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das ist beim Kläger
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
3. Offen bleiben kann, ob der Inlandsfahrberechtigung des Klägers bereits der
Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegensteht; danach gilt
die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die
ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren-
der unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentli-
chen Wohnsitz im Inland hatten.
In dem am 21. März 1996 ausgestellten tschechischen Führerschein des Klä-
gers ist als Wohnort die Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann es ein Mitgliedstaat ab-
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lehnen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Füh-
rerschein ergebende Fahrberechtigung in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen,
wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen
vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest-
steht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber
seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte
(stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wie-
demann u.a. - Slg. 2008 I-4635 Rn. 72 f. und vom 19. Mai 2011 - Rs. C-184/10,
Grasser - Slg. 2011 I-4057 Rn. 22 f.). Allerdings liegt bislang noch keine Ent-
scheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage vor, ob der Aufent-
haltsmitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
auch dann berechtigt ist, wenn der Betroffene zum Erteilungszeitpunkt weder
nach dem Unionsrecht noch nach dem Fahrerlaubnisrecht des Ausstellermit-
gliedstaates seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat haben
musste. Für eine solche Erstreckung auf „Alt-Führerscheine“ könnte zwar
durchaus der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hervorge-
hobene Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit sprechen. Anderseits fehlt es an
einer normativen Verankerung des Wohnsitzerfordernisses für den Aussteller-
mitgliedstaat, die sich in den bisher vom Europäischen Gerichtshof entschiede-
nen Fällen selbst bei fehlender Umsetzung dieses Erfordernisses in das inner-
staatliche Recht jedenfalls aus dem Unionsrecht ergab.
Indes bedarf es hierzu im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entschei-
dung. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sich die
Nichtberechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland
zwar nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus einer entsprechenden An-
wendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, aber jedenfalls aus § 28 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV ergibt.
4. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht
für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig
oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräf-
tig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaub-
nis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur des-
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halb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis
verzichtet haben.
a) Zwar wurde dem Kläger durch Strafurteil vom 1. August 1990 seine damalige
deutsche Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Zugleich hat das Strafgericht
der Verwaltungsbehörde für die Dauer von zwei Jahren untersagt, ihm eine
neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Danach wäre der Tatbestand des § 28 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 FeV („Fahrerlaubnis im Inland“ … „rechtskräftig von einem Gericht“
… „entzogen“) dem Wortlaut nach erfüllt. Doch wäre es unionsrechtswidrig, da-
raus die Nichtgeltung der dem Kläger am 21. März 1996 und damit nach Ablauf
dieser Sperrfrist erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland abzulei-
ten. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die
Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden
darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaub-
nis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein ausge-
stellt wird und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeord-
nete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mit-
gliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 8
Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen, um einer nach Ablauf der
Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die An-
erkennung mit der Begründung zu versagen, der Betroffene erfülle nicht die
Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
nach ihrer Entziehung (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01, Kap-
per - Slg. 2004 I-5205 Rn. 78 und Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05,
Halbritter - Slg. 2006 I-49 Rn. 1). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof mitt-
lerweile mehrfach entschieden, dass der Unterschied im Wortlaut von Art. 8
Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG
nicht geeignet ist, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten
Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Füh-
rerscheins aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG abgelehnt
werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie
2006/126/EG abgelehnt werden muss (vgl. u.a. Urteil vom 26. April 2012 a.a.O.
Rn. 65 ff.).
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b) § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV lässt die Geltung der tschechischen Fahr-
erlaubnis des Klägers in Deutschland auch nicht aufgrund der rechtskräftigen
Urteile des Amtsgerichts vom 12. Juni 1996, 12. März 1997, 26. April 2000,
2. Februar 2005 und 8. Januar 2007 entfallen. In jenen Entscheidungen hatte
das Strafgericht zwar jeweils eine isolierte Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3
StGB für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet, jedoch keine der in § 28
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgeführten Maßnahmen verhängt. Für eine analoge
Anwendung dieser Bestimmung fehlt es, worauf das Berufungsgericht zu Recht
hinweist, an einer planwidrigen Regelungslücke.
Der Verordnungsgeber hat die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB
mit der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2002 (BGBl I S. 3267)
als gesonderten Nichtanerkennungsgrund in einer neuen Nummer 4 in den Ka-
talog des Absatzes 4 aufgenommen, weil auch der Inhaber einer ausländischen
Fahrerlaubnis von seinem Fahrerlaubnisrecht im Rahmen von § 28 FeV keinen
Gebrauch machen dürfen solle, wenn gegen ihn eine solche Sperre verhängt
sei (BRDrucks 497/02 S. 67 f.). Der Normgeber hat diese Form der Feststellung
der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen demnach nicht etwa über-
sehen, sondern ausdrücklich in den Blick genommen und hierfür eine gesonder-
te Regelung außerhalb der Nummer 3 getroffen.
Ebenso wenig kann von einer planwidrigen Regelungslücke in zeitlicher Hin-
sicht, nämlich für den Zeitraum zwischen dem Ende der Sperrfrist und der Til-
gung der entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister, ausgegangen
werden. Auch hinsichtlich dieses Zeitraumes hat der Verordnungsgeber mit
§ 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV eine Regelung getroffen.
5. Doch folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV, dass eine Inlands-
fahrberechtigung des Klägers ohne vorherigen Nachweis der Wiedererlangung
seiner Fahreignung nicht besteht. Inwieweit § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, der die
Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland von der Eintragung der
in den Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister
abhängig macht und auf den das Berufungsgericht ergänzend zu § 28 Abs. 4
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Satz 1 Nr. 4 FeV abstellt, mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz
vereinbar ist, kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.
a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht
für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen auf Grund einer rechts-
kräftigen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Annahme
des Berufungsgerichts, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV erfasse nicht nur die Fälle,
in denen die ausländische EU-Fahrerlaubnis zeitlich nach der Verhängung einer
isolierten Sperre im Inland erteilt worden sei, sondern beanspruche auch dann
Geltung, wenn die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis zeitlich vor
der Maßnahme nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB liege, ist revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden. Der Wortlaut der Regelung deckt beide Fallvarianten ab; das
gilt ebenso für die Normbegründung. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift
ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen nicht geboten.
Voraussetzung für die Anordnung einer isolierten Sperre ist nach § 69 StGB
i.V.m. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, dass das Strafgericht den Betroffenen für un-
geeignet hält, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das wird - wenn der
Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die dann gemäß § 69 StGB
zu entziehen wäre - vom Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB durch
die Anordnung einer isolierten Sperre förmlich zum Ausdruck gebracht; die Er-
teilung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Zeit, in der von
fortdauernder Nichteignung des Betroffenen ausgegangen werden muss, aus-
geschlossen (vgl. etwa Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 61. Aufl.
2014, § 69a StGB Rn. 15 m.w.N.). Hierfür ist die zeitliche Reihenfolge von
Fahrerlaubniserteilung und isolierter Sperre ohne Belang. Insofern kommt es
nicht darauf an, dass bei Vorliegen einer Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 i.V.m.
§ 69b Abs. 1 StGB an sich die Aberkennung durch das Strafgericht geboten
gewesen wäre.
b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die ausländische EU-
Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ohne dass es
zusätzlich noch eines Verwaltungsakts der Fahrerlaubnisbehörde bedarf, der
diese Rechtsfolge konstitutiv ausspricht (vgl. Urteil vom 25. August 2011
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- BVerwG 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 12; ebenso zu § 28
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV: Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 -
a.a.O.). Das ergibt sich, wie in den genannten Entscheidungen näher ausge-
führt wird (Urteile vom 25. August 2011 a.a.O. Rn. 13 f.,16 ff.), bereits aus dem
Wortlaut der Regelung, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammen-
hang des ersten und des vierten Absatzes von § 28 FeV, überdies aus § 28
Abs. 4 Satz 2 FeV, der eine „Kann-Vorschrift“ darstellt und außerdem nur einen
feststellenden Verwaltungsakt vorsieht. Ebenso wenig ist - wie in den genann-
ten Urteilen erläutert wird - das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallent-
scheidung aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder aus dem Unions-
recht herleitbar. Infolge dessen geht das Revisionsvorbringen des Klägers ins
Leere, der sich, gestützt darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine förmliche
Aberkennungsentscheidung erlassen habe, auf Vertrauensschutz und Verwir-
kung beruft. Ebenso wenig trifft der Einwand des Klägers zu, die Norm als sol-
che sei nicht hinreichend eindeutig. Die Dauer der Nichtanerkennung lässt sich
mit der gebotenen Klarheit aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3
und Abs. 5 FeV entnehmen, die nach der Systematik der Norm zusammen in
den Blick zu nehmen sind.
c) Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz steht der in § 28 Abs. 4 Satz 1
Nr. 4 FeV angeordneten Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaub-
nis bei einer isolierten Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht entgegen.
Auch insoweit ist ein Verstoß des Berufungsurteils gegen Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 VwGO) nicht zu erkennen.
Bei der Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB
handelt es sich um eine Maßnahme, die den in Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 UA 2
der Richtlinie 2006/126/EG sowie den in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439/EWG aufgeführten und damit auch mit Blick auf den in diesen Richtli-
nien verankerten Anerkennungsgrundsatz für zulässig erklärten Maßnahmen
des Aufenthaltsmitgliedstaates gleichsteht. All diesen Maßnahmen ist gemein-
sam, dass sie - abgesehen von den Fällen eines qualifizierten Verstoßes gegen
das Wohnsitzerfordernis - die Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung des
Betroffenen voraussetzen; wegen dieses Eignungsmangels soll er im Interesse
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der Verkehrssicherheit vom Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wer-
den. Nachdem aber die genannten Aufzählungen auch „Einschränkungen“ der
Fahrerlaubnis enthalten, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb eine isolierte
Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht erfasst sein soll. Sie führt in Ver-
bindung mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV zur zeitweiligen Ungültigkeit der aus-
ländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland und bewirkt somit eine auf den
Aufnahmemitgliedstaat bezogene Einschränkung dieser Fahrerlaubnis.
d) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Berechtigung, mit seiner tschechi-
schen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, lebe mit dem En-
de der vom Strafgericht zuletzt angeordneten Sperrfrist automatisch wieder auf.
Das Berufungsgericht hält dem entgegen, dass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV
die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis bis zum Eintritt der Tilgung der ent-
sprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister andauere. Tatsächlich hat
der Normgeber eine solche Regelungsabsicht verfolgt. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV,
wonach Satz 1 Nummer 3 und 4 nur anzuwenden ist, wenn die dort genannten
Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des
Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind, geht auf die Dritte Verordnung zur Ände-
rung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) zurück.
Mit der Vorschrift sollte, wie der Verordnungsbegründung zu entnehmen ist, der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Anerkennungsgrundsatz
Rechnung getragen werden. Dieser sei in seinen Entscheidungen vom 26. Juni
2008 davon ausgegangen, dass es dem Grundsatz der gegenseitigen An-
erkennung der Führerscheine widerspreche, wenn ein Mitgliedstaat einer Per-
son, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von die-
sem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbe-
stimmte Zeit die Anerkennung eines Führerscheins versage, der ihr möglicher-
weise später durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde. Durch einen
Verweis auf die Tilgungsvorschriften werde deutlich gemacht, dass nach Eintritt
der Tilgung die bisher im Verkehrszentralregister eingetragenen Gründe der
Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nicht mehr entgegenstünden (vgl.
BRDrucks 851/08 S. 11 f.). Dies erlaubt den Gegenschluss, dass es aus der
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Sicht des Verordnungsgebers jedenfalls bis zur Tilgung bei der Nichtanerken-
nung bleiben soll.
Insofern stellt sich mit Blick auf das Unionsrecht die Frage, ob eine so erhebli-
che zeitliche Ausdehnung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis
(vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG) einer Nichtanerkennung auf
unbestimmte Zeit zumindest nahe kommt, die der Europäische Gerichtshof in
seiner Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz wieder-
holt für unzulässig gehalten hat (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2004 a.a.O.
Rn. 76 f.). Zudem gibt der Europäische Gerichtshof für beide Führerscheinricht-
linien gleichermaßen vor, dass Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen eng auszulegen seien; diese
für Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG getroffene Feststellung bleibe auch
für Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG gültig (Urteil vom 26. April 2012
a.a.O. Rn. 71). Es ist daher fragwürdig, die von ihrer Funktion mit einer Sperr-
frist nicht vergleichbare Tilgungsfrist zur Grundlage der Nichtanerkennung einer
ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zu machen (vgl. BVerfG, Kam-
merbeschluss vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 - DAR 2012, 14 =
BVerfGK 19,74).
e) Diese Bedenken lassen sich aber mit Blick auf § 28 Abs. 5 FeV ausräumen.
Danach wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der
in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch
zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder Sperre
nicht mehr bestehen. Der Betroffene ist also keineswegs darauf verwiesen, bis
zum Ablauf der Tilgungsfrist zu warten, um die Fahrberechtigung zu erlangen.
Die unionsrechtlichen Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht in der
oben zitierten Kammerentscheidung (a.a.O.) gegen diese Vorschrift erhebt,
greifen nicht durch. Sie gehen auf die unzutreffende Anwendung des § 28
Abs. 4 Satz 3 und in dessen Gefolge auch des § 28 Abs. 5 FeV in der strafge-
richtlichen Entscheidung zurück, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde
seinerzeit richtete. Die in jenem Beschluss (OLG Nürnberg vom 30. März 2011
- 1 St OLG Ss 42/11) geäußerte Auffassung, eine nach Ablauf der Sperrfrist
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neue
nicht zum Fahren im Inland, solange die Tilgungsfrist nicht abgelaufen sei, wi-
derspricht offensichtlich Unionsrecht, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet
sind, die Fahrerlaubnisse anderer EU-Mitgliedstaaten ohne jede Formalität an-
zuerkennen. Demgemäß darf in solchen Fällen auch kein Antrag nach § 28
Abs. 5 FeV verlangt werden, um die Fahrberechtigung im Inland zu erlangen,
mit anderen Worten: der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt dazu,
dass § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV der Anerkennung von EU- oder EWR-
Fahrerlaubnissen nicht entgegenstehen, die nach Ablauf einer Sperrfrist neu
erteilt werden.
Anders fällt die Beurteilung jedoch aus, wenn die zeitliche Reihenfolge - wie
hier - umgekehrt ist, also die Verstöße, die Grund für die verhängten Maßnah-
men sind, nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begangen worden
sind. In solchen Fällen darf der Aufnahmemitgliedstaat - wie der Europäische
Gerichtshof anerkennt - im Interesse der Verkehrssicherheit überprüfen, ob der
Betroffene, dessen mangelnde Fahreignung wegen nach der Fahrerlaubniser-
teilung begangenen Verkehrsstraftaten festgestellt wurde, seine Fahreignung
wiedererlangt hat. Auch ein Antragsverfahren, mit dem der Betroffene nach Ab-
lauf der Sperrfrist eine solche Überprüfung herbeiführen kann, ist unionsrecht-
lich nicht zu beanstanden.
Mit den genannten Maßgaben zur Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 3 und
Abs. 5 FeV ist zugleich der in der Kammerentscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts genannte Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungs-
verbot ausgeräumt. Ebenso wie nach Ablauf der Sperrfrist bei gegebener Fahr-
eignung auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis wieder zu erteilen ist, ist eine
nach Ablauf der Sperrfrist neu erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis anzuerken-
nen. Mit dem in § 28 Abs. 5 FeV gesondert geregelten Antragsverfahren wird
lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die ausländische Fahrerlaub-
nis durch eine in Deutschland erfolgte Aberkennung der aus ihr folgenden Be-
fugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht vollständig entfallen ist;
denn wegen der Begrenzung der Reichweite dieser Maßnahmen durch das Ter-
ritorialitätsprinzip durfte der Betroffene außerhalb Deutschlands weiterhin fah-
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ren (vgl. für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG
und § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV sowie § 69b Abs. 1 StGB für strafgerichtliche Ent-
scheidungen). Somit ist in diesen Fällen - anders als beim Erlöschen einer
deutschen Fahrerlaubnis - keine vollständige Neuerteilung der Fahrerlaubnis
erforderlich, sondern nur eine (Wieder-)Anerkennung der Fahrberechtigung für
Deutschland. Genau auf diesen Unterschied stellt auch die Verordnungsbe-
gründung für die Einfügung von § 28 Abs. 5 FeV durch die Verordnung zur Än-
derung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften - FeVÄndV - vom 7. August 2002 ab (vgl. BRDrucks 497/02 S. 68).
Auch diese (Wieder-)Anerkennung kann freilich - wie gezeigt - aus Gründen der
Verkehrssicherheit nicht ohne eine Überprüfung der aktuellen Fahreignung er-
folgen. Der Überprüfungsmaßstab wiederum unterscheidet nicht danach, ob es
um die (Wieder-)Anerkennung einer ausländischen oder um die Neuerteilung
einer inländischen Fahrerlaubnis geht; das folgt aus der in § 28 Abs. 5 Satz 2
FeV enthaltenen Verweisung auf § 20 Abs. 1 und 3 FeV.
Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Denn dass in
Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Betroffene auch nach Ablauf einer im
Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahr-
erlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen darf, wenn er den Nachweis der
Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat, steht im Einklang mit dem
unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Das lässt sich der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs mit der gebotenen Zweifelsfreiheit entnehmen,
insbesondere dem Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Der Europäische Ge-
richtshof hat dort die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für
gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen
Halbritter und Kremer - nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis
keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprü-
fung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei.
Folglich sei kein Beweis erbracht worden, dass der Betroffene entsprechend
den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen
von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (a.a.O.
Rn. 95). Könnte - so der Europäische Gerichtshof weiter - eine nationale Maß-
nahme des Entzugs dadurch umgangen werden, dass man von einem Führer-
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schein Gebrauch machen könnte, der vor Erteilung der wegen Nichteignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogenen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde,
ohne dass der Beweis erbracht wird, dass derjenige, der diesen alten Führer-
schein vorlegt, zu dem Zeitpunkt, zu dem er von ihm Gebrauch macht, gemäß
der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, würde
dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (a.a.O. Rn. 96). Diese Erwä-
gungen des Gerichtshofs, die eine Fahrerlaubnisentziehung mit gleichzeitiger
Verhängung einer Sperrfrist betrafen, gelten für den hier zu beurteilenden Fall
der Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB glei-
chermaßen.
6. Gegenüber der ihn treffenden Nachweispflicht für eine (Wieder-)Erlangung
seiner Kraftfahreignung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er in
der tschechischen Republik am 7. September 2001 ein neues Führerscheindo-
kument in Form eines so genannten Scheckkartenführerscheins erhalten hat.
Damit wurde dem Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht der Eintragung
des Datums „21.3.96“ in Spalte 10 dieses Führerscheins entnommen hat, nicht
eine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das die (bisherige) Fahrerlaubnis
ausweisende Dokument ersetzt (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG
und Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG). Wie das Berufungsgericht für
das revisionsgerichtliche Verfahren in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt
hat, ist der Aushändigung dieses neuen Führerscheindokuments keine erneute
Eignungsüberprüfung durch die tschechischen Behörden vorausgegangen. Aus
der Ausstellung nur eines neuen Führerscheindokuments ergibt sich indes kei-
ne Verpflichtung zur Anerkennung einer Inlandsfahrberechtigung in Deutsch-
land (so bereits Urteil des Senats vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 f.).
Der Europäische Gerichtshof muss auch in dieser Frage nicht zu einer Vorab-
entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV angerufen werden. Es ist nicht
ernstlich zu bezweifeln, dass sich die unionsrechtliche Anerkennungspflicht der
Mitgliedstaaten nur auf eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis
bezieht und nicht auf einen - nach Art eines Ersatzführerscheins für ein abhan-
den gekommenes Dokument ausgestellten - Ausweis über eine alte Fahr-
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- 20 -
erlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 95 ff. sowie
BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 21).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
Rothfuß
41
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
FeV
§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 3, Abs. 5
StGB
§ 69a Abs. 1 Satz 3
StVG
§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5
RL 91/439/EWG
Art. 8
RL 2006/126/EG
Art. 11
Stichworte:
Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländi-
sche EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; ausländischer EU-Führerschein; ordent-
licher Wohnsitz; Wohnsitzerfordernis; Wohnsitzvoraussetzung; Anerkennung
einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis; Inlandsfahrberechtigung; Anerken-
nungsgrundsatz; Aufenthaltsmitgliedstaat; Aufnahmemitgliedstaat; Aussteller-
mitgliedstaat; Diskriminierungsverbot; Ersetzung des Führerscheindokuments;
isolierte Sperre; isolierte Wiedererteilungssperre; isolierte Sperre für die Ertei-
lung einer Fahrerlaubnis; fehlende Fahreignung; mangelnde Fahreignung; un-
geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; gerichtliche Feststellung der Nicht-
eignung; Eignungsüberprüfung; Ablauf der Sperrfrist; Tilgung; Tilgungsfrist;
Verkehrszentralregister; Eintragung im Verkehrszentralregister; Nachweis der
Wiedererlangung der Fahreignung; Nachweispflicht des Fahrerlaubnisinhabers.
Leitsatz:
Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Er-
teilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch ge-
zeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahr-
erlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-
Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutsch-
land berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung
wiedergewonnen hat.
Urteil des 3. Senats vom 13. Februar 2014 - BVerwG 3 C 1.13
I. VG München vom 22.11.2011 - Az.: VG M 1 K 11.4477 -
II. VGH München vom 19.11.2012 - Az.: VGH 11 BV 12.21 -