Urteil des BVerwG vom 30.01.2006

Verfügung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 1.06 (3 PKH 1.06)
VGH 2 TG 2793/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2005 wird verwor-
fen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 5 000 € festgesetzt.
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Revision ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen -
unzulässig, weil die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unan-
fechtbar ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung
und in der prozessleitenden Verfügung vom 12. Januar 2006 hingewiesen worden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121
Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwert-
festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung
von Gerichtsgebühren wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert