Urteil des BVerwG vom 06.05.2003

Satzung, Machtmissbrauch, Fehlerhaftigkeit, Konzept

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 BN 4.03
OVG 4 K 15/01
In der Normenkontrollsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
vom 3. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen
ergibt keinen Revisionszulassungsgrund. Dem angefochtenen
Urteil haftet entgegen der Beschwerde nicht der
Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG/§ 108 Abs. 2 VwGO) an.
Die Beschwerde rügt, zwar gebe der Urteilstatbestand das Vor-
bringen wieder, die angegriffene Satzung gehöre zu einem Kon-
zept der Antragsgegnerin, einer Konkurrentin der Antragstelle-
rin eine Monopolstellung zu verschaffen, weil die
Antragsgegnerin Mitgesellschafterin dieser Konkurrentin sei,
was einen Machtmissbrauch der öffentlichen Hand darstelle,
aber in den Urteilsgründen sei auf dieses Vorbringen nicht in
angemessener Weise eingegangen worden. Dieser Vorwurf geht
jedoch fehl. Wie die gesamten Urteilsgründe belegen, hat das
Oberverwaltungsgericht angenommen, der Missbrauchsvorwurf sei
allein schon dadurch zumindest entkräftet, dass sich der
angegriffenen Satzung nicht die von der Antragstellerin
vorausgesetzte Regelung entnehmen lasse; es treffe nicht zu,
dass eine Sondernutzungserlaubnis ausschließlich für
elektrobetriebene Fahrzeuge erteilt werden könne, wodurch - so
die Urteilsgründe - möglicherweise die Rechte der
Antragstellerin unzulässigerweise beschnitten werden könnten.
In dieser Urteilsaussage liegt zugleich sinngemäß die Annahme
eingeschlossen, dann könne auch keine Rede davon sein, dass
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sich in der Satzung bzw. deren Regelungen ein Machtmissbrauch
der Antragsgegnerin ausdrücke. Eines weiteren Eingehens auf
den Vorwurf des Machtmissbrauchs bedurfte es unter diesen
Voraussetzungen nicht mehr.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich auch die Haltlo-
sigkeit der Vorwürfe, die im Zusammenhang mit den das Urteil
abschließenden Bemerkungen (S. 21 unten) erhoben worden sind.
Belegen nämlich die angefochtenen Bestimmungen der Satzung so-
wie die sonstigen festgestellten Tatsachen nicht den Vorwurf
eines Machtmissbrauchs, so bedarf es in der Tat allenfalls
noch eines Eingehens in den Urteilsgründen darauf, ob "allein"
der Umstand der gemeinsamen Entwicklung der Satzung und damit
deren Kenntnis vor dem Satzungsbeschluss durch die
Konkurrentin zur Fehlerhaftigkeit der Satzung führt, was es
ausschließt, diese Bemerkungen zum Beleg für einen
Gehörsverstoß heranzuziehen.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat
gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der
Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat
an der oberverwaltungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr.
Brunn