Urteil des BVerwG vom 28.06.2012

Rechtliches Gehör, Mangel des Verfahrens, Veterinär, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 BN 2.11 (3 BN 1.10)
In der Normenkontrollsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Senats vom 14. Juli 2011 (BVerwG 3 BN
1.10) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch den Beschluss vom
14. Juli 2011 (BVerwG 3 BN 1.10), mit dem die Beschwerde des Antragstellers
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Vorinstanz zurückge-
wiesen worden ist, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbe-
teiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu
ziehen; jedenfalls das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-
gung dienende Vorbringen muss in den Gründen verarbeitet werden. Auf die
Nichtberücksichtigung von Vortrag kann daher grundsätzlich erst dann ge-
schlossen werden, wenn ein Gericht in den Entscheidungsgründen auf den we-
sentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung
nicht eingeht, sofern dieser nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht un-
erheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss
vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09 - juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Beschluss
vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO
Nr. 66 Rn. 24).
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1. Der Antragsteller rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Senat habe
sich im Beschluss vom 14. Juli 2011 in diesem Sinne nicht hinreichend mit sei-
nem Vorbringen auseinandergesetzt. Dass dies in allen angesprochenen Punk-
ten offensichtlich nicht zutrifft, macht die Rügeschrift bereits damit deutlich,
dass sie wörtlich diejenigen Passagen des Beschlusses zitiert, in denen der
Senat den jeweiligen Vortrag des Antragstellers gewürdigt hat. Es ist kein
Übergehen von Vortrag, wenn das Gericht der Rechtsansicht eines Prozessbe-
teiligten nicht folgt oder aus dessen Vortrag abweichende Wertungen oder
Schlussfolgerungen zieht. Genau auf diesen Vorwurf aber laufen die Rügen des
Antragstellers fast durchweg hinaus.
Im Einzelnen gibt das Rügevorbringen daher nur Anlass zu folgenden Bemer-
kungen:
2. Zu der für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Ansicht, das Tierseu-
chengesetz (TierSG) regele auch Vorsorgemaßnahmen abschließend und ste-
he als Bundesgesetz daher landesrechtlichen Regelungen hierzu entgegen
(Nr. 2 der Rügeschrift), hat der Senat sich unter Rn. 7 seines Beschlusses im
Wege der Auslegung - insbesondere auch der vom Antragsteller angesproche-
nen Vorschriften - im Einzelnen geäußert. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass
der Senat sich mit einem wesentlichen Argument seines Vortrags nicht befasst
hat.
3. Was die Frage der Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Beitragshöhe an-
langt, hatte der Antragsteller im Beschwerdevorbringen keinen Grund für den
behaupteten Verfahrensmangel ungenügender Aufklärung durch den Verwal-
tungsgerichtshof dargetan (Rn. 10 und 11 des Senatsbeschlusses). Der An-
tragsteller macht nicht deutlich, dass der Senat seinen Vortrag insofern in einer
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise falsch gewürdigt oder
übergangen hat. Auf die in der Anhörungsrüge erneut vorgebrachten Beweis-
mittel kam es mangels eines Aufklärungsbedarfs von vornherein nicht an.
4. Entsprechendes gilt für die vermeintliche Unionsrechtswidrigkeit der Bei-
tragserhebung (Senatsbeschluss Rn. 12). Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass
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er insofern einen Zulassungsgrund dargelegt hatte, der vom Senat nicht zutref-
fend gewürdigt worden ist. Für die erneut mit Blick darauf verlangte Aussetzung
und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestand daher kein Anlass.
5. Was die Kosten für veterinär-hygienische Untersuchungen bei nationalen
Tierschauen angeht, ist ebenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der Senat die
Darlegung eines Zulassungsgrundes übersehen hat (Senatsbeschluss Rn. 13).
Der Antragsteller bemängelt insofern wiederum nur eine materielle Fehlerhaf-
tigkeit des angefochtenen Urteils, was auch sein Hinweis im Anhörungsrügever-
fahren belegt, eine „sich auf die Beitragshöhe auswirkende Finanzierung von
veterinär-hygienischen Untersuchungen für nationale Tierschauen ist rechtswid-
rig“. Ein Zulassungsgrund wird daraus nicht deutlich.
6. Die Prüfung, ob die Satzung nach Landesrecht formell rechtmäßig ist, ist
nicht Aufgabe des Senats (Senatsbeschluss Rn. 15). Im Übrigen ist die Beurtei-
lung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsaktes, gleichgültig, ob in formeller oder
materieller Hinsicht, Teil der Rechtsanwendung und gehört selbst nicht zu den
die Revision eröffnenden Verfahrensfehlern.
7. Aus demselben Grund wird kein Mangel des Verfahrens gerügt, soweit der
Antragsteller Fehler in der Auslegung von Bundestags-Drucksachen durch den
Verwaltungsgerichtshof sieht. Einen Zulassungsgrund bezogen auf eine - un-
terstellt - fehlerhafte Auslegung hat der Antragsteller nicht dargetan (Senatsbe-
schluss Rn. 16).
8. Ebenso wenig ist ein Zulassungsgrund dargelegt, soweit der Antragsteller
rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht den gesamten Vortrag des Antrag-
stellers zur Finanzierung von Präventivmaßnahmen berücksichtigt und den
Streitgegenstand nur unvollständig erfasst. Für das Zulassungsbegehren maß-
geblich ist nur die Frage, ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz auf einem
Verfahrensmangel beruht. Dafür zeigt der Vortrag des Antragstellers nichts auf
(Senatsbeschluss Rn. 18).
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9. Schließlich ergibt sich auch in Würdigung des Rügevorbringens nicht, dass
§ 4 Nr. 7 der Haushaltssatzung 2009 zum Streitgegenstand des Verfahrens ge-
hört. Die damit zusammenhängenden Fragen waren mithin nicht entschei-
dungserheblich (Senatsbeschluss Rn. 19). Damit konnten und mussten all jene
Rügen unerörtert bleiben, die der Antragsteller mit Blick auf seine Schriftsätze
vom 18. Januar und 18. Februar 2011 zur finanziellen Förderung von wissen-
schaftlichen Dissertationen, der Kosten für Fachtagungen für Tierärzte und der
finanziellen Unterstützung der 49. Aulendorfer Wintertagung vorgebracht hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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