Urteil des BVerwG vom 19.02.2010

Mangel, Gefahr, Bestimmtheitsgebot, Ausbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 BN 2.09
VGH 2 S 1117/07
In der Normenkontrollsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 22. September 2009
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller beschwert sich gegen die Nichtzulassung der Revision in ei-
nem Normenkontrollbeschluss, mit dem sein Antrag abgelehnt worden ist, die
Verordnung der Landesregierung des Antragsgegners über die Erhebung von
Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Al-
tenpflege vom 4. Oktober 2005 (GBl. BW S. 675) für nichtig zu erklären.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungs-
gründe liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt aus den vom Antragsteller
dargelegten Gründen eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). Auch der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergibt sich keine grundsätz-
liche Bedeutung der Rechtssache.
a) Der Antragsteller bezeichnet zum einen die Rechtsfrage, ob der Verord-
nungsgeber das Ausgleichsverfahren auf der Grundlage des § 25 AltPflG erst
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einführen darf, nachdem das Abrechnungsverfahren nach § 24 AltPflG „als mil-
deres Mittel durchgeführt worden ist“. Die Frage bedarf der Präzisierung. Sie
erweckt den Eindruck, als stünden das Abrechnungs- und das Ausgleichsver-
fahren im Verhältnis der Alternativität zueinander und als stehe dem Verord-
nungsgeber die Wahl zwischen beiden Verfahren zu. Das ist nicht richtig. Die
Möglichkeit der Träger der praktischen Ausbildung, die Kosten der Ausbil-
dungsvergütung in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen zu
berücksichtigen (§ 24 AltPflG), besteht unabhängig davon, ob die jeweilige
Landesregierung durch Rechtsverordnung ein Ausgleichsverfahren nach § 25
AltPflG einführt; sie schließt gegebenenfalls die Aufwendungen des Betriebes
für die Ausbildungsumlage ein (vgl. § 24 Satz 3 a.E. AltPflG). Die Frage ist da-
her dahin zu formulieren, ob die Einführung des Ausgleichsverfahrens nach
§ 25 AltPflG voraussetzt, dass sich in einem mehrjährigen Praxistest gezeigt
hat, dass die Refinanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung allein über
das Abrechnungsverfahren die Gefahr eines Mangels an Ausbildungsplätzen
begründet.
Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mittlerwei-
le geklärt und rechtfertigt daher nicht mehr die Durchführung eines Revisions-
verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass § 25 Abs. 1
Satz 2 AltPflG zwar die Erwartung des Bundesgesetzgebers zugrunde liegt, die
Neuordnung der Ausbildung zum Altenpfleger und zur Altenpflegerin durch das
Altenpflegegesetz (vgl. die Bekanntmachung vom 25. August 2003, BGBl I
S. 1690) werde im Regelfalle von sich aus zur Bereitstellung eines angemes-
senen Angebots an Ausbildungsplätzen führen, und dass die Landesregierun-
gen daher nur dann zur Einführung des Ausgleichsverfahrens ermächtigt sind,
wenn besondere Umstände die Gefahr begründen, dass sich diese Regeler-
wartung nicht erfüllt. Zugleich aber hat es festgehalten, dass sich der dadurch
begründete Ausnahmecharakter des Ausgleichsverfahrens nicht im Sinne einer
zeitlichen Nachrangigkeit verstehen lässt, sondern eine Landesregierung das
Ausgleichsverfahren auch sogleich zum Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes
am 1. August 2003 einführen durfte, wenn sich dies zur Verhinderung oder zur
Beseitigung eines Ausbildungsplatzmangels als erforderlich erwies (Urteil vom
29. Oktober 2009 - BVerwG 3 C 28.08 – juris Rn. 13 ff., 19
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chung in der amtlichen Sammlung bestimmt>). Die Beschwerde zeigt keinen
zusätzlichen Klärungsbedarf auf.
b) Zum anderen wirft der Antragsteller sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob § 25
Abs. 1 Satz 2 AltPflG insofern mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheits-
gebot unvereinbar und nichtig ist, als nicht näher präzisiert ist, ab welchem
Ausmaß ein bestehender oder prognostizierter Mangel an Ausbildungsplätzen
die Einführung des Ausgleichsverfahrens erforderlich macht.
Auch diese Frage rechtfertigt die Durchführung des Revisionsverfahrens nicht.
Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht aus-
drücklich entschieden, lässt sich aber auf ihrer Grundlage ohne Weiteres ver-
neinen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Einführung
des Ausgleichsverfahrens die Feststellung besonderer Umstände voraussetzt,
aufgrund derer sich die erwähnte Regelerwartung des Bundesgesetzgebers in
dem jeweiligen Lande voraussichtlich nicht erfüllen werde. Diese Feststellung
ist Gegenstand der von § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG geforderten Mangelprogno-
se. Sie erfordert einen Vergleich des im Lande vorhandenen und erwartbaren
Bedarfs an Ausbildungsplätzen mit dem vorhandenen und erwartbaren Ange-
bot, unterfällt damit in eine Bedarfsprognose und eine Angebotsprognose. Für
die Annahme eines Mangels genügt noch nicht, dass das Angebot nur vorüber-
gehend hinter dem Bedarf zurückbleibt; ein Mangel ist vielmehr nur ein Fehlbe-
stand von einiger Dauer (Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 17). Damit ist
zugleich dargetan, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG der Auslegung zugänglich
ist und hierdurch genügende Bestimmtheit erlangt, um den verfassungsrechtli-
chen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu genügen. Die Behaup-
tung des Antragstellers, § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG lasse offen, ob bereits ein
Fehlbestand von nur einem oder zwei Ausbildungsplätzen die Einführung des
Ausgleichsverfahrens rechtfertigen könne, ist ersichtlich unzutreffend; sofern
eine derartige Feststellung bei den unvermeidlichen Unschärfen einer Prognose
überhaupt vorstellbar sein sollte, könnte eine Differenz von nur einem oder zwei
Ausbildungsplätzen zwischen Bedarf und Angebot schon keinen Mangel in dem
beschriebenen Sinne darstellen, geschweige denn die Einführung des
Ausgleichsverfahrens erforderlich machen.
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2. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor.
Der Antragsteller behauptet, der angefochtene Normenkontrollbeschluss wei-
che von dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 29. Oktober 2009 ab. In-
wiefern dies der Fall sein soll, legt er nicht dar und konnte er nicht darlegen,
weil die Entscheidungsgründe dieses Urteils erst nach Ablauf der Beschwerde-
begründungsfrist veröffentlicht worden sind. Bei dieser Sachlage kommt eine
Zulassung der Revision wegen Divergenz nur, aber immerhin dann in Betracht,
wenn die Fragen, derentwegen der Antragsteller die Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt hat, von dem In-
stanzgericht anders beantwortet worden sind als zwischenzeitlich vom Revisi-
onsgericht (sog. nachgewachsene Divergenz; vgl. Beschluss vom 8. Juni 2007 -
BVerwG 8 B 101.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15 m.w.N.).
Das ist aber nicht der Fall. Die erste vom Antragsteller bezeichnete Frage, ob
die Einführung des Ausgleichsverfahrens nach § 25 AltPflG voraussetzt, dass
sich in einem mehrjährigen Praxistest gezeigt hat, dass die Refinanzierung der
Kosten der Ausbildungsvergütung allein über das Abrechnungsverfahren die
Gefahr eines Mangels an Ausbildungsplätzen begründet, hat der Verwaltungs-
gerichtshof ebenso verneint wie später das Bundesverwaltungsgericht. Die
zweite Frage, ob § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG insofern mit dem verfassungsrecht-
lichen Bestimmtheitsgebot unvereinbar und nichtig ist, hat sich der Verwal-
tungsgerichtshof ebenso wenig gestellt wie später das Bundesverwaltungsge-
richt; beide Gerichte haben sie der Sache nach übereinstimmend verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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