Urteil des BVerwG vom 04.09.2003

Weiterbildung, Offenkundig, Konkurrenz, Öffentlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 BN 2.03
VGH 9 S 2742/01
In der Normenkontrollsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO greifen nicht durch.
1. Keiner Erörterung bedarf die Rüge, das angefochtene Urteil weiche hinsichtlich der Anfor-
derungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der Verwaltungs-
gerichtshof hat zwar sein Urteil in erster Linie darauf gestützt, der zur Beurteilung stehende
Normenkontrollantrag sei wegen fehlender Rechtsbetroffenheit des Antragstellers unzuläs-
sig. Er hat aber zusätzlich entscheidungstragend darauf abgestellt, der Antrag sei auch un-
begründet, weil die angegriffenen Satzungsbestimmungen rechtmäßig seien. Entgegen der
Annahme der Beschwerde sind diese Ausführungen kein bloßes "obiter dictum". Zwar ist der
einleitende Satz dieses Abschnitts im Konjunktiv formuliert. Dies bringt jedoch lediglich zum
Ausdruck, dass die Abweisung des Antrages als unzulässig den prozessualen Vorrang vor
der Prüfung der Begründetheit hat. Schon der im Indikativ gefasste Folgesatz, dass die Sat-
zungsbestimmungen rechtmäßig "sind", zeigt, dass das Normenkontrollgericht auch hierzu
eine eindeutige und entscheidungstragende Aussage machen wollte. Erst recht belegt dies
die Begründung für die Nichtzulassung der Revision, in der ausdrücklich von der Abweisung
des Antrags als unbegründet die Rede ist.
Ist eine Entscheidung wie in diesem Fall auf mehrere voneinander unabhängige rechtliche
Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass im
Hinblick auf jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt. Daran fehlt es hier.
Die Abweichungsrüge ist nur gegenüber der Aussage des Berufungsgerichts erhoben wor-
den, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis
fehle. Demgegenüber ist im Hinblick auf die Aussage des Berufungsgerichts, der Antrag sei
auch unbegründet, nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht worden, wobei sich dieser Teil der Beschwerdebegrün-
dung auch gegen den ersten Begründungsstrang des angefochtenen Urteils richtet. Wie
nachfolgend darzulegen ist, kommt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Daher kommt es hier nicht darauf an, ob der Verwaltungsgerichtshof in der Frage der
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Antragsbefugnis tatsächlich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abge-
wichen ist.
2. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen
bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die darauf zu gebenden Ant-
worten auf der Hand liegen und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits zu finden
sind bzw. weil sie sich in der Revisionsinstanz nicht stellen würden.
2.1 Es ist offenkundig, dass durch die den approbierten Zahnärzten unter bestimmten Vor-
aussetzungen eingeräumte Möglichkeit, den Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt Mund- und Kie-
fernchirurgie" zu führen, nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte, durch Weiterbil-
dung erworbene Rechtsstellung von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung "Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie" eingegriffen wird. Der weitergebildete Arzt wird durch die den nicht wei-
tergebildeten Zahnärzten eingeräumte Möglichkeit, auf den entsprechenden Tätigkeits-
schwerpunkt hinzuweisen, rechtlich in keiner Weise gehindert, seine bisherige Berufsaus-
übung unverändert fortzusetzen. Gegen eine mögliche neue Konkurrenz, die dem An-
tragsteller tatsächlich durch die neu eingeführte Zusatzbezeichnung erwachsen könnte,
vermag Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom
3. Dezember 1980 - 1 BvR 409/80 - BVerfGE 55, 261, 269). Dabei ist ergänzend darauf hin-
zuweisen, dass ohnehin jeder approbierte Zahnarzt berechtigt ist, oralchirurgische Leistun-
gen anzubieten. Es geht also nur darum, ob Zahnärzte, die ohne entsprechende Weiterbil-
dung auf dem Gebiet der Oralchirurgie nachhaltig einen Tätigkeitsschwerpunkt entwickelt
haben, wahrheitsgemäß öffentlich auf diese Tatsache hinweisen dürfen. Dies kann ange-
sichts der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zum Werbeverbot für Ärzte nicht ernst-
lich zweifelhaft sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 - NJW 2001,
2788, 2790; BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 25.00 -).
2.2 Die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG kommt gleichfalls offenkundig nicht in Betracht.
Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob und inwieweit durch Weiterbildung erworbe-
ne Zusatzbezeichnungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen können. Selbst
wenn dies der Fall wäre, läge hier kein unzulässiger Eingriff in das vom Antragsteller erwor-
bene Recht vor; dieses Recht wird weder entzogen noch wird sonst der Gebrauch der Zu-
satzbezeichnung in irgendeiner Weise eingeschränkt. Gegen eine mögliche Konkurrenz
vermag auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember
1980, a.a.O. S. 273).
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2.3 Die verfassungsrechtlich in Fällen dieser Art in Betracht kommende, von der Beschwerde
allerdings nicht ausdrücklich gestellte Frage geht dahin, ob durch die Möglichkeit des
Hinweises auf den Tätigkeitsschwerpunkt Oralchirurgie der Gleichbehandlungsgrundsatz im
Hinblick auf die Bezeichnung derjenigen Ärzte verletzt wird, die eine vierjährige intensive
Weiterbildung auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie absolviert haben
(vgl. zu dieser Fragestellung BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1980, a.a.O. S. 269 ff.).
Auch diese Frage rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision, weil hier eine Verlet-
zung des Gleichheitssatzes offenkundig ausscheidet. Mit der Einführung der neuen Zusatz-
bezeichnung wird Ungleiches nicht gleich behandelt. Dabei kann offen bleiben, ob allein
schon der Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" hinreichend deutlich macht, dass es sich nicht um
eine durch Weiterbildung erworbene Qualifikation handelt, und ob dadurch der Unterschied
gegenüber der vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Zusatzbezeichnung für wei-
tergebildete Ärzte "Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg" hinreichend deutlich wird. Inzwischen
ist die im angefochtenen Urteil bereits referierte Änderung der Weiterbildungsordnung für
Zahnärztinnen und Zahnärzte der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2003 in Kraft getreten,
die die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Oralchirurgie nunmehr mit "Fachzahnärztin
für Oralchirurgie" bzw. "Fachzahnarzt für Oralchirurgie" festlegt. Ausweislich der bei den
Akten befindlichen Weiterbildungsordnung für Ärzte können auch diese die Bezeichnung
Facharzt für ihr Gebiet führen. Der Hinweis auf den Tätigkeitsschwerpunkt einerseits und die
Gebietsbezeichnung andererseits macht die diesen Bezeichnungen zugrunde liegende Ab-
stufung hinreichend deutlich.
2.4 Soweit die Beschwerde schließlich die Frage aufwirft, ob die Möglichkeit der Angabe des
Tätigkeitsschwerpunktes Oralchirurgie eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Antragsgegnerin
verletzt, bei der berufsrechtlichen Regelung des Wettbewerbshandelns ihrer Mitglieder auch
das private Wettbewerbsrecht zu beachten, besteht gleichfalls kein Klärungsbedarf. Diese
Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Ausweislich der Beschwerdebe-
gründung zielt die Frage nämlich allein darauf, ob die Weiterbildungsordnung Zusatzbe-
zeichnungen zulassen darf, die das Irreführungsverbot verletzen. Von einer solchen Verlet-
zung kann jedoch, wie vorstehend ausgeführt, keine Rede sein. Der Unterschied zwischen
der Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt" und der Bezeichnung "Facharzt" ist derart offenkundig,
dass eine Verwechslungs- und damit Irreführungsgefahr nicht besteht (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 23. Juli 2001, a.a.O. S. 279).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski