Urteil des BVerwG vom 13.06.2006

Unternehmen, Kontrolle, Öffentliche Aufgabe, Beleihung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 BN 1.06
VGH 19 N 04.1774
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin erzielt ihr Einkommen aus der Kontrolle sogenannter Öko-
Landbau-Unternehmen, also derjenigen Unternehmen, die Erzeugnisse aus
ökologischem Landbau herstellen, aufbereiten, lagern oder einführen. Mit ihrem
Antrag gemäß § 47 VwGO wendet sie sich dagegen, dass diese Kontrolle nun-
mehr vom Staat normiert und organisiert wird und dass sie durch die zur ge-
richtlichen Prüfung gestellten Vorschriften des bayerischen Verordnungsrechts
als private Kontrollstelle in die Wahrnehmung der Aufgabe einbezogen und
hierzu mit hoheitlichen Befugnissen beliehen wird. Darin sieht sie eine übermä-
ßige Verkürzung ihrer Grundrechtsstellung namentlich aus Art. 12 Abs. 1 und
Art. 14 GG. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abge-
lehnt und die Revision nicht zugelassen.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus dem Vortrag der Antragstellerin erge-
ben sich keine Gründe für die Zulassung der Revision.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO).
1
2
3
- 3 -
a) Die Antragstellerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Aufgabe der
Kontrolle nach Art. 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom
24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kenn-
zeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl L
Nr. 198 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1336/2005 der Kommis-
sion vom 12. August 2005 (ABl L Nr. 211 S. 11) - im Folgenden: Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 - bereits durch diese gemeinschaftsrechtliche Verordnung
selbst oder doch durch das Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-
Landbaugesetz - ÖLG) vom 10. Juli 2002 (BGBl I S. 2558) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2431) als Staatsaufgabe
bzw. als hoheitliche Aufgabe ausgestaltet sei. Sie möchte die Frage - anders
als der Verwaltungsgerichtshof - verneinen. In diesem Falle hält sie ihren Nor-
menkontrollantrag für begründet; denn die Kontrollaufgabe sei dann erst durch
die zur gerichtlichen Prüfung gestellten Vorschriften des bayerischen Verord-
nungsrechts als hoheitliche Aufgabe qualifiziert worden, was dem Gesetzes-
vorbehalt im Grundrechtsbereich nicht genüge.
Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Es
liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren,
dass Art. 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 die Kontrolle der Öko-
Landbau-Unternehmen zu einer öffentlichen Aufgabe erklären, also zu einer
Aufgabe, die aus Gründen des Gemeinwohls vom Staat bzw. hier von der
Europäischen Gemeinschaft definiert und soweit erforderlich organisiert wird.
Das ist gerade der Inhalt dieser Bestimmungen. Sie verpflichten diejenigen Un-
ternehmen, die ihre Produkte und Waren als Erzeugnisse aus ökologischem
Landbau kennzeichnen wollen, dies bei der zuständigen Behörde zu melden
und ihre Tätigkeit einem Kontrollverfahren zu unterstellen (Art. 8 Abs. 1), und
sie treffen Regelungen über den Inhalt dieses Kontrollverfahrens (Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Anhang III) und seine Organisation (Art. 9 im Übrigen). Auch das Öko-
Landbaugesetz geht selbstverständlich davon aus, dass es sich bei der Kon-
trolle der Öko-Landbau-Unternehmen um eine öffentliche Aufgabe handelt.
Damit wurde die für die Ausübung der Grundrechte eines privaten Kontrollun-
4
5
- 4 -
ternehmens wesentliche Entscheidung über die Errichtung eines öffentlichen
Kontrollsystems durch den Gesetzgeber getroffen.
b) Eine andere Frage ist, wie die Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe
organisiert wird, namentlich ob und in welchem Umfang private Kontrollunter-
nehmen einbezogen werden oder nicht. Die Antragstellerin wendet sich nicht
dagegen, dass private Kontrollunternehmen bei der Durchführung der Kontrolle
überhaupt beteiligt werden können; hierdurch wird sie nur begünstigt. Ihrem
Vortrag lässt sich entnehmen, dass sie sich dadurch in ihren Rechten verletzt
sieht, dass der Antragsgegner ihre Beteiligung nur in der Form der Beleihung
vorsieht und die Form der bloßen Mitwirkung - etwa als Verwaltungshelfer oder
externer Sachverständiger - nicht kennt.
Auch dieser Vortrag führt nicht auf eine in einem Revisionsverfahren klärungs-
bedürftige Rechtsfrage. Wiederum liegt auf der Hand, dass die grundsätzliche
Entscheidung, dass private Kontrollunternehmen - als sogenannte Kontrollstel-
len - unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen mit der Durchführung der
Kontrolle beauftragt werden können, durch den Gesetzgeber getroffen wurde.
Das gilt schon für das europäische Gemeinschaftsrecht. Art. 9 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2092/91 ermächtigt die Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass
das Kontrollverfahren zur Gänze von zugelassenen privaten Kontrollstellen
durchgeführt wird. Das schließt Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten gegen-
über den kontrollierten Öko-Landbau-Unternehmen ein, die nach deutschem
Rechtsverständnis hoheitlicher Art sind; mit Recht verweist der Verwaltungsge-
richtshof insofern auf die Verhängung von Sanktionen (Art. 9 Abs. 5 Buchsta-
be b, Abs. 6 Buchstabe c), auf die Anordnung, Hinweise auf den ökologischen
Landbau von Erzeugnissen zu entfernen (Art. 9 Abs. 9 Buchstabe a), und auf
die Untersagung, Erzeugnisse mit derartigen Hinweisen zu vermarkten (Art. 9
Abs. 9 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2092/91). Es bedarf keiner
Entscheidung, ob das Gemeinschaftsrecht damit einer mitgliedstaatlichen Re-
gelung, nach der die Befugnis der privaten Kontrollstelle zu diesen Maßnahmen
zwischen ihr und dem kontrollierten Öko-Landbau-Unternehmen privatvertrag-
lich vereinbart wird, entgegensteht. Jedenfalls trägt es auch ein hoheitsrechtli-
ches Verständnis und legt es sogar nahe. Im Gefolge dieser gemeinschafts-
6
7
- 5 -
rechtlichen Regelung hat der Bundesgesetzgeber entschieden, dass die Lan-
desregierungen durch Rechtsverordnung vorsehen können, dass die Durchfüh-
rung der Kontrolle privaten Kontrollstellen oder anderen Personen des Privat-
rechts, die in gleicher Weise die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige
und zuverlässige Erfüllung der Aufgabe bieten, auf Antrag übertragen wird. § 2
Abs. 3 Satz 1 ÖLG bezeichnet diese Form der Einbeziehung ausdrücklich als
„Beleihung“. Damit ist dem Gesetzesvorbehalt ersichtlich genügt.
Auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt auch
nicht der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber dem Landesverordnungsge-
ber die Wahl zwischen diesem Beleihungsmodell und einer bloßen Mitwirkung
privater Unternehmen im Rahmen der von staatlichen Behörden wahrgenom-
menen Kontrollaufgabe gelassen hat. Bedenken unter dem Gesichtspunkt des
Art. 80 Abs. 1 GG hat der Verwaltungsgerichtshof nicht erhoben, und die Be-
schwerde bringt insofern nichts vor. Die Antragstellerin leitet ihre Einwände aus
ihren Grundrechten her und meint, das Beleihungsmodell sei für sie ungleich
nachteiliger als das Mitwirkungsmodell, weshalb es nicht erforderlich sei. Dahin-
ter verbirgt sich die Auffassung, der Gesetzgeber dürfe dem Verordnungsgeber
nicht zwei ungleich belastende Modelle zur freien Wahl stellen, sondern müsse
die Auswahlentscheidung vorstrukturieren. Ob dem zu folgen wäre, bedarf aber
keiner Entscheidung. Das Beleihungsmodell muss nämlich nicht jedem privaten
Kontrollunternehmen als nachteiliger erscheinen als das bloße Mitwirkungsmo-
dell; im Gegenteil kann die Befugnis zu eigenständigem hoheitlichem Handeln
als Vorzug erscheinen. Auf der anderen Seite musste der Bundesgesetzgeber
Rücksicht auf die Befugnis der Länder zur Organisation ihrer Verwaltung neh-
men (Art. 83 f. GG).
c) Schließlich lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, inwiefern das in
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Zitiergebot einer weitergehenden Klärung
bedürfte. Die Antragstellerin bringt zwar ihre Auffassung zum Ausdruck, durch
die „Verstaatlichung“ der Kontrolle von Öko-Landbau-Unternehmen oder doch
jedenfalls durch die Einbeziehung privater Kontrollunternehmen in die Erfüllung
dieser öffentlichen Aufgabe nur im Wege der Beleihung würden ihre Grund-
rechte aus Art. 12 und Art. 14 GG derart eingeschränkt, dass das einschrän-
8
9
- 6 -
kende Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG diese Grundrechte unter Anga-
be ihres Artikels hätte nennen müssen. Damit tritt sie der anderen Auffassung
des Verwaltungsgerichtshofs entgegen. Sie zeigt indes nicht auf, inwiefern sich
hieraus ein Klärungsbedarf zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergä-
be.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schon im
Ansatz nicht dargetan. Die Antragstellerin beruft sich auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur
Grundrechtsfähigkeit von Gemeinden. Sie ist aber keine Gemeinde und steht
diesen auch nicht gleich.
3. Das angefochtene Urteil beruht schließlich nicht auf einem Verfahrensmangel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des
Europäischen Gerichtshofs einzuholen, schon weil er nicht als letztinstanzliches
Gericht entschieden hat (Art. 234 Abs. 2 EG).
Dass der Verwaltungsgerichtshof die beiden Beweisanträge prozessordnungs-
widrig abgelehnt hätte (§ 86 Abs. 2 VwGO), legt die Antragstellerin nicht dar.
Sie bemängelt vor allem, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beweisanträge
für unerheblich erachtet hat. Dabei verkennt sie, dass es insofern allein auf den
eigenen materiellen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ankommt.
Ob der Verwaltungsgerichtshof die telefonische Auskunft eines Mitarbeiters des
Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft pro-
zessordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat, mag offen bleiben. Je-
denfalls beruht die angefochtene Entscheidung hierauf nicht. Der Verwaltungs-
gerichtshof hat die Auskunft nicht als Beweismittel zu Tatfragen, sondern nur
zur Bekräftigung seiner schon anderweit begründeten Rechtsauffassung ange-
führt.
10
11
12
13
14
- 7 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 72
Nr. 1 GKG.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
15