Urteil des BVerwG vom 22.09.2006

Urteil vom 22.09.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 99.06
VGH 3 TJ 1937/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August
2006 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - un-
zulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungs-
gerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den
Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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