Urteil des BVerwG vom 27.04.2006

Urteil vom 27.04.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 99.05 (3 PKH 11.05)
VG 1 K 498/01.Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Meiningen vom 7. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Be-
gründung des Beschlusses vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 11.05 - verwie-
sen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens von hinrei-
chender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt
hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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