Urteil des BVerwG vom 15.06.2005

Rückgabe, Anzeige, Wiederaufnahme, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 99.04
VG 7 E 933/03 (1)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision im Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Juni
2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 23 880,48 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen
nicht vor.
Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2002,
der eine geleistete Hauptentschädigung in Höhe von 52 962,62 DM zurückfordert,
nachdem die betroffenen Vermögenswerte mit Bescheiden vom 28. März 1991 und
5. Juni 1991 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zurückübertragen worden
sind.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Die Kläger sehen sinngemäß die Frage als grundsätzlich klärungsbe-
dürftig an, ob die Mitteilung der Rückgabe entzogener Vermögensgegenstände durch
den Betroffenen keine Anzeige von Schadensausgleichsleistungen gemäß § 349
Abs. 5 Satz 3 LAG darstellt, wenn die Mitteilung aufgrund einer formularmäßigen An-
frage des Lastenausgleichsamtes erfolgt ist. Die Frage würde sich aber in einem Re-
visionsverfahren nicht stellen, da das Verwaltungsgericht dem Schreiben der Kläger
vom 28. Januar 1993 den Charakter der "Anzeige" nicht wegen der behördlichen An-
frage vom 25. Januar 1993 abgesprochen hat. Die Vorinstanz hat vielmehr, wie die
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Ausführungen auf S. 6 des Urteils belegen, entscheidend darauf abgestellt, dass die
Auskünfte der Kläger über Jahre hinweg und damit auch im Schreiben vom
28. Januar 1993 darauf abzielten, die Rückgabe des entzogenen Vermögens als
nicht abgeschlossen darzustellen, "klar erkennbar deshalb, um deutlich zu machen,
dass nach ihrer Auffassung ein Schadensausgleich noch nicht abschließend durch-
geführt sei." Der Versuch der Beschwerde, diese Wertung des Verwaltungsgerichts
zu widerlegen, scheitert schon daran, dass die Auslegung der damaligen Mitteilung
der Kläger in den Bereich der Tatsachenfeststellung fällt, die das Revisionsgericht
nach § 137 Abs. 2 VwGO bindet. Im Übrigen kann angesichts des ausdrücklichen
Hinweises in dem Schreiben, dass die Grundstücksrückgabe wegen eines laufenden
Widerspruchsverfahrens in Teilen noch nicht rechtskräftig sei und die Entscheidung
über die Betriebsrückgabe noch ausstehe, die Richtigkeit der Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
2. Die Rechtssache gewinnt auch keine grundsätzliche Bedeutung dadurch, dass die
Rückforderungsregelung des § 349 LAG in der hier maßgeblichen Fassung erst
durch das Änderungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2306) eingefügt
worden ist, nachdem der Schadensausgleich schon erfolgt war. Die Auffassung der
Kläger, damit hätten sie aus Gründen des Vertrauensschutzes und wegen der Eigen-
tumsgarantie eine nicht mehr entziehbare Rechtsposition erlangt gehabt, geht fehl.
Auch vor der Gesetzesänderung fand im Falle des Schadensausgleichs eine Rück-
forderung des geleisteten Lastenausgleichs statt. Auch vorher war der Geschädigte
deshalb zur Anzeige eines Schadensausgleichs verpflichtet. § 342 Abs. 2 LAG a.F.
sah hierfür ein Wiederaufnahmeverfahren vor. Durch den bloßen Wechsel vom Wie-
deraufnahme- zum Rückforderungsverfahren ist die Rechtsstellung der Betroffenen
nicht geschmälert worden.
3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht
gegeben. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem in der Beschwerde bezeich-
neten Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 - ab. Dieses Ur-
teil verhält sich zu der Frage, ob die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglich-
keit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten Vermö-
gensgegenstand eine Rückgabe im Sinne der unwiderleglichen Schadensausgleichs-
fiktion darstellt. Mit dieser Frage befasst sich das angefochtene Urteil nicht, da weder
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die ursprüngliche Entziehung der Vermögensgegenstände noch ihre Rückgabe im
Jahre 1991 zwischen den Beteiligten im Streit waren.
4. Fehl geht schließlich auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das
Verwaltungsgericht habe der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 3 das rechtliche Ge-
hör versagt, weil es nicht zur Kenntnis genommen habe, dass beide ohne vorherige
behördliche Anfrage mit dem Schreiben vom 28. Januar 1993 Mitteilung über den
erfolgten Schadensausgleich gemacht hätten. Diese Rüge übersieht, dass das ge-
nannte Schreiben aus der Sicht des Verwaltungsgerichts, wie oben dargelegt, wegen
seines unzureichenden Inhalts nicht als Anzeige gemäß § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG
anzuerkennen ist. Unter diesen Umständen kam es auf der Grundlage der insoweit
maßgebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf die Frage, ob das
Schreiben durch eine behördliche Anfrage initiiert worden war, nicht an. Folglich
brauchte das Gericht diesem Punkt auch keine Bedeutung beizumessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 i.V.m. § 47 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette