Urteil des BVerwG vom 29.01.2004

Faires Verfahren, Rechtliches Gehör, Erblasser, Miterbe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 99.03
VG 5 K 56/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom
22. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 969,91 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Diver-
genz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfor-
derlichen Weise dargelegt bzw. bezeichnet.
Der Kläger ist der Enkel der am 24. März 1989 verstorbenen F. G.; der Erbschein
des Amtsgerichts Schleiden vom 3. Juli 1990 weist ihn als deren Alleinerben aus. Die
Erblasserin war zuletzt Alleineigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten
864 m² großen Grundstücks in F. (...), ... Für den Verlust dieses Hauses wurde ihr
auf ihren Antrag mit Bescheid des Beklagten vom 5. August 1981 eine Hauptent-
schädigung (zuzüglich eines Zinszuschlags) in Höhe von insgesamt 3 852,80 DM
zuerkannt, der gemäß Mitteilung des Beklagten vom 10. November 1981 voll erfüllt
wurde. Der Kläger wurde am 7. Januar 1991 als Eigentümer des o.g. Grundstücks
eingetragen, nachdem er mit Schreiben vom 7. September 1990 dahin gehende An-
sprüche angemeldet hatte. Der Beklagte forderte mit Rückforderungs- und Leis-
tungsbescheid vom 6. September 2000 von dem Kläger Hauptentschädigung (zu-
züglich eines Zinszuschlags) in Höhe von insgesamt 3 852,80 DM zurück. Die dage-
gen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil ab-
gewiesen; dabei hat es ihn nicht als Miterben gemeinsam mit seinem Vater, sondern
als Alleinerben angesehen.
1. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob "bei einer
Miterbenposition mit Teilungsanordnung, die ausschließt, dass ein Miterbe in den
Genuss des baren Lastenausgleichs gekommen ist, eine Erstattungspflicht nach
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§ 349 LAG für diesen Miterben ausgeschlossen ist". Diese Frage rechtfertigt jedoch
nicht die Zulassung der Revision, weil sie nicht der Klärung in einem Revisionsverfah-
ren bedarf. Denn die Antwort ergibt sich zwingend unmittelbar aus dem Gesetz und
liegt auf der Hand.
Nach § 349 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 LAG richtet sich die die Rückforderung von
Lastenausgleichsleistungen gegen "Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Er-
ben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen
gegen Nacherben, soweit diese oder ihre Rechtsnachfolger die Schadensausgleichs-
leistung erlangt haben". Das Gesetz knüpft die Rückzahlungspflicht hiernach an zwei
Voraussetzungen:
Zum einem muss der Verpflichtete Empfänger einer Lastenausgleichsleistung oder
dessen Erbe bzw. Erbeserbe sein. Zum anderen muss er in den Genuss der Scha-
densausgleichsleistung gekommen sein. Die erstgenannte Voraussetzung stellt nach
dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf den Verbleib der Lastenaus-
gleichsleistung nach ihrer Gewährung ab. Weder kann sich der Empfänger selbst
darauf berufen, dass sie beim Erhalt der Schadensausgleichsleistung nicht mehr
vorhanden gewesen sei, noch kann der Erbe des Empfängers geltend machen, sie
sei ihm nicht zugeflossen, weil beispielsweise der Erblasser sie vor Eintritt des Erb-
falls ersatzlos verbraucht habe. Die Bestimmung verlangt insoweit nur, dass der Ver-
pflichtete oder sein Erblasser den Lastenausgleich erhalten hat. Dies steht auch im
Einklang mit dem Ziel des Gesetzes, Doppelentschädigungen zu Lasten der öffentli-
chen Hand zu vermeiden (vgl. Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 -
NJW 2002, 3189). Der Tatbestand der Doppelentschädigung ergibt sich im Falle des
späteren Schadensausgleichs aus der ursprünglichen Lastenausgleichsgewährung
ohne Rücksicht auf den Verbleib der Lastenausgleichsleistung.
Das Gesetz differenziert auch nicht zwischen Alleinerben und Miterben, sondern
spricht generell von Erben. Dies stimmt mit der Regelung des § 2058 BGB überein,
wonach Erben für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner
haften. Entsprechend wird jeder Miterbe im Falle des (späteren) Schadensausgleichs
wegen der Rückforderung des gesamten dem Erblasser gewährten Lastenausgleichs
in die Pflicht genommen, soweit - entsprechend der zweiten Voraussetzung - ihm der
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Schadensausgleich zugeflossen ist (vgl. Gallenkamp in: Löbach/Kreuer, Das Lasten-
ausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, 2. Aufl., § 349 LAG Rn. 73).
Hiernach kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass ein Miterbe, der den Schadens-
ausgleich erhalten hat, zur Rückzahlung des seinem Erblasser gewährten Lasten-
ausgleichs unabhängig davon verpflichtet ist, ob der Lastenausgleich ihm im Rahmen
seines Erbteils zugeflossen ist.
2. Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
sind ebenfalls nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor,
wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung ver-
tritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Se-
nat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht auf-
gestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwer-
deschrift nicht aufgezeigt.
Das angefochtene Urteil widerspricht nicht dem vom Kläger aus dem Urteil des Se-
nats vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) und dem Beschluss vom 10. Juni 1999 (BVerwG 3 B
157.98) hergeleiteten Satz, "dass nur der Erbe erstattungspflichtig ist nach den
Grundsätzen des LAG, der auch die Ausgleichsleistung erlangt hat". Da das Verwal-
tungsgericht den Kläger - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - als Alleinerben
angesehen hat und er unstreitig Empfänger der Schadensausgleichsleistung ist, ist
die vom Kläger postulierte Identität von Erbe des Lastenausgleichsempfängers und
Empfänger des Schadensausgleichs im angefochtenen Urteil uneingeschränkt gege-
ben. Unter diesen Umständen bedarf keiner Erörterung, ob der Kläger mit dem zitier-
ten Satz dem Inhalt der beiden von ihm herangezogenen Entscheidungen des Se-
nats gerecht wird.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch seine Verfahrensrüge nicht auf
einen Zulassungsgrund für die begehrte Revision.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeich-
net" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begrün-
denden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan
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wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303
§ 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde
in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Ein den
gesetzlichen Anforderungen genügendes Vorbringen setzt voraus, dass die zur Be-
gründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den Mangel ergeben
(Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 35).
Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht zum einen einen Verstoß gegen den
Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1
GG) vor, der nach ihrer Auffassung in einer überraschenden Entscheidung zu sehen
sei. So habe das Verwaltungsgericht "völlig überraschend auf eine zivilrechtliche
Auslegung des Testaments entscheidend abgehoben, ohne dies zum Thema in der
mündlichen Verhandlung zu machen". Seitens des Gerichts sei "in der mündlichen
Verhandlung die Ausgleichspflicht als quasi am Grundstück 'klebend'" angesehen
worden, "so wie 'eine Hypothek'. Hätte das Gericht judiziert wie verhandelt, dass
nämlich die Erstattungspflicht am Grundstück 'hafte', so wäre dagegen die Revision
ohne weiteres möglich gewesen." Zum anderen wird gerügt, dass der in der mündli-
chen Verhandlung als Zeuge angebotene Vater des Klägers nicht gehört worden sei.
Der Vater des Klägers habe Aussagen darüber treffen können, wie die Auslegung
und Abwicklung des Testaments seiner Eltern erfolgt sei und was nach seiner Kennt-
nis der Wille der Erblasser gewesen sei. Darin sieht die Beschwerde einen Verstoß
gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO.
Eine Überraschungsentscheidung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Das setzte vo-
raus, dass das Urteil auf neue Gesichtspunkte abstellte, mit denen ein verständiger
Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht rechnen
konnte und musste (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG
9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Nachdem in dem angefochte-
nen Bescheid wie in dem Beschluss des Beschwerdeausschusses aufgrund des Erb-
scheins des Amtsgerichts S. vom 3. Juli 1990 angenommen wurde, dass der Kläger
Alleinerbe seiner Großmutter sei, ist nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grunde es
für den Kläger überraschend gewesen sein soll, dass auch das Verwaltungsgericht
dem gefolgt ist. Zwar trifft es zu, dass die aus § 2365 BGB folgende Vermutung der
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Richtigkeit des Erbscheins widerleglich ist. Allerdings wird die Richtigkeit hier nicht
etwa von einem ansonsten Berechtigten bezweifelt, der um sein Erbe gebracht wür-
de. Vielmehr wendet derjenige, der offenbar den Erbschein gemäß § 2353 BGB
selbst beantragt hat und mit Hilfe des Erbscheins als Eigentümer eines Hausgrund-
stücks eingetragen wurde, ein, er sei lediglich Miterbe geworden. Unabhängig davon,
ob der Erbschein nun tatsächlich richtig ist oder nicht, ist es jedenfalls nicht überra-
schend, dass das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen im Ergebnis von der
Richtigkeit des Erbscheins ausgegangen ist. Zudem ist das Gericht zu einer vorheri-
gen Mitteilung der beabsichtigten Würdigung des Prozessstoffs nach ständiger
Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, zumal sich diese regelmäßig erst
aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Beschluss vom 28. Dezember 1999
- BVerwG 9 B 467.99 - a.a.O. m.w.N.). Außerdem hätte zur Begründung der Verfah-
rensrüge als Zulassungsgrund jedenfalls der substantiierte Vortrag gehört, welche
Tatsachen bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen
worden wären und dass diese Tatsachen zur Klärung der Rechtslage im Sinne der
Partei geeignet gewesen wären (vgl. Beschluss vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B
71.85 - NJW 1986, 3221). Diesen Vortrag lässt die Beschwerdebegründung vermis-
sen. Außer der kaum nachvollziehbaren Behauptung, die Revision wäre ohne weite-
res möglich gewesen, wenn das das Gericht "judiziert hätte, wie verhandelt", enthält
sie keinen sachdienlichen Hinweis. Deshalb ist auch die für einen Zulassungsgrund
notwendige Einschätzbarkeit, inwiefern das Urteil auf der behaupteten Verletzung
des rechtlichen Gehörs beruhen kann oder für den Kläger günstiger ausgefallen wäre
(vgl. dazu Urteil vom 5. Februar 1962 - BVerwG 6 C 154.60 - BVerwGE 13, 338,
339 ff.), nicht möglich. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge gegen
die ihrer Ansicht nach unrichtige Würdigung des Testaments durch das Verwaltungs-
gericht. Damit kann ein Verfahrensmangel aber nicht begründet werden.
Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung des Klägers - seine Pflicht,
den Sachverhalt aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht dadurch verletzt, dass es den
Vater des Klägers nicht als Zeuge vernommen hat. Diese Aufklärungsrüge scheitert
bereits daran, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen - so auch
hier - erwartet werden kann, dass eine von ihr für notwendig erachtete Sachaufklä-
rung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO
vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein
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Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. Ur-
teil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 146). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der klägerische Prozessbevoll-
mächtigte in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2003 keine Beweisanträge ge-
stellt und in seinen die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen eben-
falls nicht auf die Zeugenvernehmung hingewirkt; eine bloße Beweisanregung - wie
sie hier in der mündlichen Verhandlung erfolgt sein mag - genügt dafür nicht. Dem
Gericht erwächst zwar eine Pflicht, - weitere - Ermittlungen anzustellen nicht nur
durch Beweisanträge der Beteiligten (Beschluss vom 27. Dezember 1988 - BVerwG
3 B 29.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 36 m.w.N.). Es erforscht vielmehr
nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei
heranzuziehen. Ein behaupteter Verstoß gegen die genannte Aufklärungspflicht muss
allerdings substantiiert dargelegt werden, wozu namentlich auch die Angabe erforder-
lich ist, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Auch daran fehlt es
hier. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr darauf zu behaupten, der
Vater des Klägers habe Aussagen darüber treffen können, wie "die Auslegung und
Abwicklung des Testaments seiner Eltern erfolgt ist und was nach seiner Kenntnis
der Wille der Erblasser war."
Davon abgesehen geht die Beschwerde davon aus, dass der Kläger bei richtiger
Auslegung des Testaments als Miterbe und nicht als Alleinerbe anzusehen wäre. Das
hätte jedoch - wie oben dargelegt - zu keiner anderen Folge hinsichtlich der Zah-
lungspflicht des Klägers geführt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hätte
daher die Klage selbst ohne die geltend gemachten Verfahrensfehler keinen Erfolg
haben können. Diese sind folglich jedenfalls nicht ursächlich im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert
des Streitgegenstandes folgt aus § 14 i.V.m § 13 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette