Urteil des BVerwG vom 25.09.2002

DDR, Einheit, Absicht, Wiese

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 99.02
VG 6 K 126/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. März 2002
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher
höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft,
deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entschei-
dung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder
für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten er-
scheint. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden
Fall, weil sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ohne
weiteres - das heißt, ohne dass es hierzu eines Revisionsver-
fahrens bedürfte - anhand der einschlägigen gesetzlichen Be-
stimmungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen
Rechtsprechung beantworten lässt.
Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde - sinngemäß -
die Frage, ob auch derjenige Teil einer seinerzeit vom Rat ei-
ner Gemeinde an den Verband der Kleingärtner, Siedler und
Kleintierzüchter verpachteten Fläche zum kommunalen Finanzver-
mögen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV) gehört, der von den Klein-
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tierzüchtern als Wiese genutzt wurde. Das Verwaltungsgericht
hat diese Frage bejaht. Gewichtige Zweifel an der Richtigkeit
dieser Auffassung bestehen nicht.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2001
(- BVerwG 3 C 31.00 - Buchholz 111 Art. 22 Nr. 33) und seither
in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, stellt die Über-
lassung eines Anwesens zur Förderung des Kleingartenwesens ei-
ne die Zuordnung zum kommunalen Finanzvermögen rechtfertigende
Zweckbestimmung dar. Allerdings gehört die Kleintierhaltung
nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik grundsätzlich nicht
zur kleingärtnerischen Nutzung, wohingegen sie in Kleingarten-
anlagen der DDR zulässig und üblich war (vgl. Mainczyk, Kom-
mentar zum Bundeskleingartengesetz, 8. Aufl., 2002, § 1
Rn. 7 b, § 20 a Rn. 29). Die Kleintierhaltung für sich genom-
men lässt sich somit nicht als eine Aufgabe verstehen, deren
Förderung von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung
nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen wird und deshalb für sie
einen Zuordnungsanspruch begründet.
Den unterschiedlichen Entwicklungen und Regeln im Kleingarten-
wesen der DDR und der Bundesrepublik tragen die speziellen
"Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands" (§ 20 a BKleingG) Rechnung. Gemäß Nr. 7 Satz 2
dieser Bestimmung bleibt die Kleintierhaltung in Kleingarten-
anlagen unberührt, soweit sie - woran zu zweifeln im vorlie-
genden Fall kein Anlass besteht - die Kleingärtnergemeinschaft
nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung
nicht widerspricht. In diesen Grenzen hat der Bundesgesetzge-
ber die Kleintierhaltung somit der kleingärtnerischen Nutzung
gleichgestellt. Insoweit wird die Kleintierhaltung von der
kommunalen Aufgabe "Förderung des Kleingartenwesens" mit um-
fasst und profitiert von deren Schutz. Daraus folgt, dass der
Anspruch auf Zuordnung als Finanzvermögen nicht auf Teilflä-
chen beschränkt ist, auf denen eine kleingärtnerische Nutzung
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im engeren Sinne betrieben wurde. Anderenfalls ließe sich die
Absicht, die Aufrechterhaltung der Kleintierzucht zu ermögli-
chen, nicht verwirklichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Brunn