Urteil des BVerwG vom 06.06.2007

Rechtliches Gehör, Genehmigung, Akteneinsicht, Verwertung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 98.06
OVG 13 A 4955/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2006 wird aufgehoben,
soweit dort über den Hilfsantrag des Klägers auf Feststel-
lung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten
vom 22. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchs-
bescheides des Regierungspräsidiums Köln vom 16. April
1997 entschieden worden ist. Insoweit wird der Rechts-
streit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 107 371 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Kläger nimmt seit 1986 in Bonn Aufgaben der Notfallrettung und des Kran-
kentransports wahr. Bis zum 31. Dezember 1994 geschah dies aufgrund einer
Genehmigung nach § 49 des Personenbeförderungsgesetzes a.F. Dazu setzte
er entsprechend der erteilten Genehmigung drei Rettungswagen und vier Kran-
kentransportwagen ein.
Am 3. November 1994 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung
nach dem Rettungsgesetz NRW - RettG NRW -. Durch Bescheid vom
12. September 1995 erteilte die Beklagte die Genehmigung zur Notfallrettung
und zum Krankentransport zunächst befristet bis zum 29. Februar 1996 und
später verlängert bis zum 30. August 1996. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1996
lehnte die Beklagte die weitere Verlängerung der erteilten Genehmigung ab.
Dazu führte sie aus, die Leistungsfähigkeit des Betriebes sei nicht gewährleis-
tet; zudem bestünden erhebliche Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des
Klägers. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln
durch Bescheid vom 16. April 1997 zurück.
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Die Verpflichtungsklage des Klägers, die zwei zwischenzeitlich gestellte Verlän-
gerungsanträge vom 12. Juni 1996 und vom 17. Juli 2000 einbezog, hat das
Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 16. August 2000 zurückgewiesen. Es
hat ausgeführt, dem Kläger fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Die im Ver-
lauf des Verwaltungs- und Klageverfahrens festgestellten Rechtsverstöße des
Klägers rechtfertigten unter Berücksichtigung ihrer Art und Schwere - jedenfalls
in ihrer Gesamtheit - die von der Beklagten getroffene Einschätzung der feh-
lenden Zuverlässigkeit. Der Kläger habe der Beklagten Personal- und Fahr-
zeugwechsel teilweise verspätet und teilweise gar nicht angezeigt. Auch die
Verlegung des Bonner Betriebssitzes sei der Beklagten verspätet angezeigt
worden.
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
durch Beschluss vom 27. Juni 1997 eine einstweilige Anordnung dahin erlas-
sen, dass die Beklagte die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung und
des Krankentransports durch den Kläger als Unternehmer in dem sich aus der
Genehmigung vom 12. September 1995 ergebenden Umfang bis zur Entschei-
dung über die Klage, längstens bis zum 30. August 2000 zu dulden habe. Den
Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beschwerde gegen diese Entschei-
dung hatte das Berufungsgericht durch Beschluss vom 28. August 1997 abge-
lehnt. Auch nach Ergehen des klageabweisenden Urteils hat die Beklagte Not-
fallrettung und Krankentransport durch den Kläger weiter geduldet.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger in erster Linie seinen Verpflichtungsan-
trag weiterverfolgt. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass die Ableh-
nung der beantragten Genehmigung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen
sei.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung
des Klägers durch Beschluss vom 8. Juni 2006 zurückgewiesen. Dazu hat es
ausgeführt, der Hauptantrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig, weil nach Ablauf der vierjährigen Frist, für die die Genehmigung
nach § 22 Abs. 5 RettG NRW höchstens habe beantragt und erteilt werden
können, deren nachträgliche Erteilung dem Kläger keinen Vorteil mehr bringen
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könne. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unbegründet. Der Kläger
habe keinen Anspruch auf die beantragte Genehmigung gehabt, weil er im
maßgeblichen Genehmigungszeitraum unzuverlässig gewesen sei. Dies folge
bereits daraus, dass er der Beklagten im Juni 1995 und abermals im Mai 1996
zum Nachweis der fachlichen Eignung des von ihm eingesetzten Mitarbeiters
Thomas K. jeweils eine Kopie eines Ausbildungsnachweises vorgelegt habe,
der nicht von den vermeintlichen Ausbildern, Dr. M. und Dr. P., unterschrieben
worden sei. Als Beleg hat sich das Berufungsgericht vorrangig auf die Ergeb-
nisse des Ermittlungsverfahrens 31 Js 158/97 der Staatsanwaltschaft Bonn so-
wie die dort gemachten Zeugenaussagen berufen. Der Verwertung der in die-
sem Verfahren erhobenen Umstände stehe nicht entgegen, dass das Verfahren
nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, denn die Einstellung sei ledig-
lich erfolgt, weil die Ausbildungsnachweise infolge der konkreten Art ihrer Her-
stellung keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB gewesen seien. Der Versa-
gungsgrund der Unzuverlässigkeit liege darüber hinaus auch deshalb vor, weil
der Kläger, ohne die Beklagte in der gebotenen Weise einzubinden, mehrmals
die Standorte der Krankentransportwagen und Rettungswagen in Bonn verlegt
und bewusst diffuse Angaben über die jeweiligen Standorte und die dort jeweils
vorgehaltenen Krankenkraftwagen gemacht habe. Auch insoweit hat sich das
Berufungsgericht vorrangig auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bonn
im Verfahren 31 Js 158/97 gestützt.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts rügt der Kläger, die angefochtene Entscheidung
beruhe auf Verfahrensfehlern. Die Akte 31 Js 158/97 der Staatsanwaltschaft
Bonn sei zu keinem Zeitpunkt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wor-
den. Damit sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Darüber hinaus habe das Berufungsgericht seine Pflicht zur Sachverhaltsauf-
klärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es der Frage, ob die von ihm
zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend seien, nicht ausreichend nachgegan-
gen sei.
Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet.
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II
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht
auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht
hat bei der Entscheidung über den Hilfsantrag den Anspruch des Klägers auf
rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt.
Der Beschluss ist daher insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 133
Abs. 6 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zum Hilfsantrag - die Entschei-
dung zum Hauptantrag greift die Beschwerde nicht an - tragend auf Erkenntnis-
se gestützt, die es aus dem Ermittlungsverfahren 31 Js 158/97 der Staatsan-
waltschaft Bonn gewonnen hat. Das gilt sowohl für den Vorwurf, im Falle des
Mitarbeiters Thomas K. seien falsche Ausbildungsnachweise vorgelegt worden,
als auch für den Vorwurf, der Kläger habe den Standort seiner Fahrzeuge in
Bonn mehrfach ohne ordnungsgemäße Information der Beklagten verlegt. Auf
diese Vorwürfe stützt sich die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers im
Genehmigungszeitraum.
Der Kläger rügt zu Recht, dass er keine hinreichende Gelegenheit gehabt habe,
zu den aus dem Verfahren 31 Js 158/97 der Staatsanwaltschaft Bonn gewon-
nenen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Die Ermittlungsakte selbst ist
nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Das Berufungsgericht hat seine
Erkenntnisse aus einem fotokopierten, aus zwei Heftungen bestehenden Ak-
tenauszug gewonnen, den die Beklagte angefertigt und mit Schreiben vom
29. März 2006 dem Berufungsgericht übersandt hatte. Allerdings hat der Be-
richterstatter nach Eingang verfügt, Kopie des Übersendungsschreibens dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzuleiten mit dem Zusatz: „Nach telefo-
nischer Auskunft der Staatsanwaltschaft Bonn ist die Akte 31 Js 158/97 inzwi-
schen vernichtet worden.“ Regelmäßig ist es nach Zugang einer solchen Mittei-
lung Sache der benachrichtigten Partei, sich durch Akteneinsicht Kenntnis vom
Inhalt der vom Gegner vorgelegten Unterlagen zu verschaffen. Verzichtet sie
darauf, so kann sie anschließend einer Verwertung dieses Inhalts nicht eine
Gehörsverletzung entgegenhalten. Dieser Grundsatz vermag jedoch vorliegend
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aus mehreren Gründen die Verwertung der Ermittlungsakte ohne eine Akten-
einsicht des Klägers nicht zu rechtfertigen.
Zunächst fehlt schon jeder Beleg dafür, dass dem Klägervertreter die Mitteilung
über den Akteneingang überhaupt zugegangen ist. Der weitere Ablauf legt
Zweifel daran zumindest nahe. Nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses
hat der neue Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst lediglich Antrag auf
Einsicht in die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz gestellt. Erst auf telefoni-
sche Anfrage der Berichterstatterin hat er ausweislich eines von ihr darüber
gefertigten Vermerks erklärt, er begehre Akteneinsicht bezüglich der Gerichts-
akte und der zuletzt auszugsweise beigezogenen Ermittlungsakte, mithin der
„Beiakte Heft 16“. Die Notwendigkeit dieser Nachfrage deutet darauf hin, dass
der Klägerseite zuvor der Eingang der Ermittlungsakte nicht zur Kenntnis ge-
langt war.
Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn
unterstellt wird, dass die Nachricht vom Akteneingang dem Klägervertreter zu-
gegangen ist, durfte das Gericht die beigezogene Ermittlungsakte nicht ohne
einen entsprechenden eindeutigen Hinweis an den Kläger zur tragenden
Grundlage seiner Entscheidung machen. Das ergibt sich aus folgenden Um-
ständen: Zum einen hatte der Klägervertreter die zuvor beigezogenen äußerst
umfangreichen Beiakten 1 bis 13 sämtlich zur Einsichtnahme in seine Kanzlei
übersenden lassen. In Kenntnis dessen hat das Berufungsgericht die Beiak-
te 14 ohne erneuten Antrag mit Verfügung vom 19. September 2005 zur Ein-
sichtnahme in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten übersandt. Dem Ge-
richt war mithin bewusst, dass der Klägervertreter Akteneinsicht in alle ent-
scheidungsrelevanten Beiakten wünschte. Wenn er gleichwohl hinsichtlich des
Ermittlungsvorgangs 31 Js 158/97 der Staatsanwaltschaft Bonn auf einen Ak-
teneinsichtsantrag verzichtete, so lag auf der Hand, dass er diesen Vorgang für
nicht entscheidungsrelevant hielt. Dafür gab es ohne weiteres nachvollziehbare
Gründe. Das Ermittlungsverfahren war in vollem Umfang nach § 170 Abs. 2
StPO eingestellt worden. Für den von ehemaligen Mitarbeitern des Klägers
aufgebrachten Verdacht des Abrechnungsbetrugs hatten sich keinerlei An-
haltspunkte gefunden. Der Tatbestand der Urkundenfälschung war nicht erfüllt,
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weil die umstrittenen Ausbildungsbescheinigungen keine Originalurkunden wa-
ren. Daher erfolgte auch keine anschließende Klärung, wer diese Bescheini-
gungen hergestellt hatte, in welchem Umfang dies geschehen war und ob der
Kläger in diese Vorgänge verwickelt war. Dem Gericht lag auch nicht die Kom-
plettakte vor. Es handelte sich um einen von der Beklagten gefertigten Akten-
auszug in Kopie. Zudem hatten sich die den Kläger belastenden Aussagen e-
hemaliger Mitarbeiter auch in dem von diesem Ermittlungsverfahren abgetrenn-
ten Verfahren wegen fahrlässiger Tötung bzw. unterlassener Hilfeleistung nicht
als tragfähig erwiesen; von diesen Vorwürfen ist der Kläger freigesprochen
worden.
Auch der bisherige Verfahrensablauf bot keine Hinweise darauf, dass gerade
die Vorgänge, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 31 Js 158/97 der
Staatsanwaltschaft Bonn gewesen waren, nunmehr prozessentscheidend sein
könnten. Der angefochtene Beschluss hält ausdrücklich fest, dass die zustän-
digen Behörden und das Verwaltungsgericht bisher auf die angeführten Ge-
sichtspunkte nicht oder nicht im vorstehend erörterten Umfang zurückgegriffen
hätten. Dazu hält er zwar zutreffend fest, dass die Gründe hierfür keiner Klä-
rung bedürften. Er verkennt aber die Hinweispflicht des Gerichts, wenn die Ent-
scheidung nunmehr auf Gründe gestützt werden soll, die im bisherigen Verfah-
ren keine oder jedenfalls keine gravierende Rolle gespielt haben. Die Notwen-
digkeit eines solchen Hinweises drängte sich hier besonders auf, nachdem der
Klägervertreter auf die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO auf
seinen Schriftsatz vom 10. Februar 2006 verwiesen und hinzugesetzt hatte:
„Sollte der Senat entgegen den dortigen Ausführungen neben dem Hauptantrag
auch den Fortsetzungsfeststellungsantrag für unbegründet halten, so wird um
eingehenden richterlichen Hinweis gebeten.“ Der Verweis auf den Schriftsatz
vom 10. Februar 2006 zeigte unmissverständlich, dass der Kläger im Hinblick
auf die Bedeutung des erst danach bei Gericht eingegangen Auszugs aus der
Ermittlungsakte völlig arglos war.
Hiernach durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf die aus der
Ermittlungsakte 31 Js 158/97 der Staatsanwaltschaft Bonn gewonnenen Er-
kenntnisse stützen, ohne den Kläger zuvor auf deren Relevanz hinzuweisen.
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Unter diesen Umständen bedarf keiner näheren Erörterung, ob angesichts der
Komplexität des Sachverhalts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
nicht ohnehin angemessener gewesen wäre. So drängt sich etwa die Frage auf,
ob den damaligen Mitarbeitern des Klägers berufliche Qualifikationen wie die
des Rettungssanitäters, die sie mit Hilfe der umstrittenen Ausbildungsnachwei-
se erlangt haben, später wieder aberkannt worden sind.
Die Zurückverweisung der Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO gibt dem Beru-
fungsgericht die Möglichkeit, dem Klägervertreter auch den ersten Teil des
Auszugs aus der Ermittlungsakte 31 Js 158/97 (Beiakte XXIII zu BVerwG 3 B
98.06) zur Kenntnisnahme zuzuleiten. Auf seinen mit der Beschwerde gestell-
ten Einsichtsantrag hat das Berufungsgericht ihm nämlich nur den zweiten Teil
(Heft 16 = Beiakte XX zu BVerwG 3 B 98.06) übersandt ohne den vom Ober-
verwaltungsgericht nicht nummerierten ersten Teil, in dem sich die für die ange-
fochtene Entscheidung maßgebenden Unterlagen befinden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
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