Urteil des BVerwG vom 09.03.2006

Beruf, Staatssicherheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 98.05
VG 9 A 101.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. D e t t e
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April
2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht eine Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 des Beruflichen Re-
habilitierungsgesetzes - BerRehaG -, in der die Zeit vom 18. November 1985 bis zum
4. November 1988 als Verfolgungszeitraum festgestellt wird. Das Verwaltungsgericht
hat seine Klage abgewiesen, weil ihm in dieser Zeit weder durch rechtsstaatswidrige
hoheitliche Maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit noch durch andere
politische Verfolgungsmaßnahmen seines Arbeitgebers rehabilitierungsfähige beruf-
liche Nachteile entstanden seien.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil
ist unzulässig; denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO an die Begründung eines solchen Rechtsbehelfs. Entgegen dieser Vorschrift
bezeichnet der Kläger keinen der Gründe, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO
die Zulassung der Revision rechtfertigen können. Zwar beruft er sich auf eine Abwei-
chung des angegriffenen Urteils von "den höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen
für das Vorliegen eines rehabilitierungsfähigen Eingriffes in den Beruf" und rügt damit
der Sache nach eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Bezeichnung dieses
Revisionsgrundes setzt jedoch die Darlegung voraus, von welcher konkreten höchst-
richterlichen Entscheidung das angegriffene Urteil abweicht und worin diese Abwei-
chung zu sehen ist. Das heißt, es muss ein dem angegriffenen Urteil zu Grunde lie-
gender Rechtssatz herausgearbeitet werden, der in Widerspruch zu einem der
Rechtssätze steht, die in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ge-
nannten Divergenzgerichte aufgestellt worden sind. Diese Voraussetzungen erfüllt
die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger begnügt sich vielmehr damit, in der Art
einer Berufungsbegründung die Feststellung und Würdigung der für die Entschei-
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dung maßgeblichen Tatsachen durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen und
dieser seine eigene Sicht des Geschehensablaufs entgegenzusetzen, ohne dabei
eine Abweichung in dem oben genannten Sinne herauszuarbeiten oder einen ande-
ren nach § 132 Abs. 2 VwGO für eine Revisionszulassung erforderlichen Grund dar-
zulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 72 Nr. 1 GKG.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
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