Urteil des BVerwG vom 08.10.2003

Rüge, Genehmigung, Befangenheit, Voreingenommenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 98.03
VG 1 K 3598/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
17. Juni 2003 wird verworfen.
Die Kläger trägen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 13 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. In der Beschwerdebegrün-
dung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zu-
lassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet.
Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, dass § 1 Abs. 6 VermG vom Sinn und
Willen des Gesetzgebers her auf Fälle anwendbar sei, die bereits 1942 zu einer Ent-
eignung politisch Verfolgter geführt hätten, ist allein mit der Mitteilung dieser Rechts-
ansicht noch nicht - wie erforderlich - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan. Eine ordnungsgemäße Darlegung
setzt insoweit die entweder ausdrückliche oder jedenfalls sinngemäße Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentschei-
dung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe vo-
raus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Weder formuliert die Beschwerde eine sol-
che Rechtsfrage noch begründet sie eine allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung.
Ebenso wenig kann eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der
Begründung erlangt werden, dass der notarielle Vertrag vom 22. August 2000 wirk-
sam sei und auch eine Abtretung der Entschädigungsansprüche beinhalte. Dieses
Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf den entschiedenen Einzelfall und schließt
eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb aus.
- 3 -
Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung be-
ruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist nicht dargetan.
Die Kläger sehen einen Aufklärungsmangel darin, dass das Gericht hinsichtlich der
Genehmigung des Auseinandersetzungsvertrages vom 22. August 2000 durch den
Miterben R. B. nicht nachgefragt habe. Insoweit ist jedoch weder dargelegt noch
sonst ersichtlich, dass das Urteil hierauf beruhen kann. Auf die Genehmigung dieses
Vertrages kam es nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsge-
richts, den es im Berichtigungsbeschluss vom 15. Juli 2003 nochmals bekräftigt hat,
nicht an, da sich die Vereinbarung auf den Nachlass nach Herrn A. B. bezog. Inso-
weit hatte das Gericht bereits eine Schädigung verneint.
Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird außerdem auf den gegen den
erstinstanzlichen Einzelrichter - allerdings erst nach Zustellung des Urteils - erhobe-
nen Vorwurf der Voreingenommenheit und einen darauf gestützten Befangenheits-
antrag Bezug genommen. Doch ist dieser Befangenheitsantrag später zurückge-
nommen worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die für den Befangen-
heitsantrag vorgetragene Begründung jedenfalls für die Nichtzulassungsbeschwerde
fortgelten sollte, wäre mit der vom Kläger geltend gemachten Unrichtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung im angegriffenen Urteil und der Rüge ungenügender Sachver-
haltsaufklärung, auf die der Vorwurf der Voreingenommenheit gestützt wird, eine
Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO nicht
dargetan.
Wenn schließlich ein Verfahrensmangel daraus hergeleitet werden soll, dass der
Beschluss vom 15. Juli 2003, mit dem über den Antrag auf "Korrektur des Sachver-
halts und der Entscheidungsgründe" des angegriffenen Urteils entschieden wurde,
von einem wegen Befangenheit abgelehnten Richter stamme, ist dies für die Revisi-
onszulassung schon deshalb unerheblich, weil Gegenstand dieser Rüge nicht das
Urteil vom 17. Juni 2003 ist, gegen das die Zulassung der Revision begehrt wird. Die
angefochtene Klageabweisung beruht nicht auf dem Berichtigungsbeschluss vom
15. Juli 2003.
- 4 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; bei der Streitwertfestset-
zung orientiert sich der beschließende Senat an der Festsetzung durch das Verwal-
tungsgericht.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert