Urteil des BVerwG vom 06.03.2003

Befehl, Rechtfertigung, Budget, Kumulieren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 98.02
OVG 13 A 3139/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s – M a c i e j e w s k i
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 9. April 2002 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 392 349 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die
Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte
grundsätzliche Bedeutung.
Die Klägerin sieht die Frage als klärungsbedürftig an, ob der
in § 17 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KHG für die Jahre 1997 bis
1999 vorgeschriebene pauschale Fehlbelegungsabzug von einem
Prozent in der Weise zu kumulieren ist, dass der Abzug der Fol-
gejahre jeweils auf dem bereits vorgenommenen Abzug des Vorjah-
res aufsetzt, was im Jahr 1998 einen Abzug von zwei Prozent und
im Jahr 1999 einen Abzug von drei Prozent zur Folge gehabt hät-
te. Es kann offen bleiben, ob die grundsätzliche Bedeutung die-
ser Frage schon deshalb zu verneinen ist, weil es sich um aus-
gelaufenes Recht handelt. Darauf kommt es nicht an, weil auch
ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens offensichtlich ist,
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dass die Frage nur in dem vom Berufungsgericht vertretenen Sinn
beantwortet werden kann. Wie das Oberverwaltungsgericht zutref-
fend ausgeführt hat, lässt schon der Wortlaut der in Rede ste-
henden Bestimmung nicht den geringsten Zweifel daran zu, dass
in jedem der Jahre 1997 bis 1999 – nur - ein Abzug von einem
Prozent erfolgen sollte. Die Vorschrift bezeichnet als Bezugs-
punkt den um Ausgleiche und Zuschläge bereinigten Budgetbetrag,
wie er ohne Abzug für Fehlbelegungen vereinbart würde. Deutli-
cher kann der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck bringen, dass in
dem Budget, von dem der pauschale Fehlbelegungsabzug vorzuneh-
men ist, seinerseits noch keine Fehlbelegungsabzüge berücksich-
tigt sind. Zutreffend hat das Berufungsgericht darüber hinaus
auf den systematischen Zusammenhang mit der nachfolgenden Rege-
lung für Fallpauschalen und Sonderentgelte sowie auf die die
Rechtslage noch einmal klarstellende Regelung des § 28 Abs. 3
BPflV in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 9. Dezember
1997 (BGBl I S. 2874) hingewiesen. Ergänzend sei vermerkt, dass
ein von Jahr zu Jahr steigender Fehlbelegungsabzug, wie ihn die
Klägerin für richtig hält, jeder rationalen Rechtfertigung ent-
behren würde. Er hätte zur Grundlage die Annahme, dass entgegen
dem ausdrücklichen Befehl des Gesetzgebers zum Abbau von Fehl-
belegungen im § 17 a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 KHG die Fehlbele-
gung in den Jahren 1997 bis 1999 noch steigen würde. Es ist
nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich von einer
solchen Annahme hätte leiten lassen oder dass es für sie ir-
gendeinen Anlass gegeben hätte. Mehr als den Wunsch nach einer
nachhaltigen Kostenersparnis hat die Klägerin dazu auch im Be-
schwerdeverfahren nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski