Urteil des BVerwG vom 24.06.2010

Unrichtigkeit, Jagdrecht, Gesetzgebung, Eigentumsgarantie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 97.09
OVG 2 L 434/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 2. September 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten über die Angliederung von Flurstücken des Klägers an
den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen durch jagdrechtlichen Abrundungsbe-
scheid auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 4 Abs. 2, § 2 Abs. 1
Satz 1 LJagdG Mecklenburg-Vorpommern. Die hiergegen gerichtete Klage hat-
te Erfolg. Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen hat das
Oberverwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abge-
wiesen, die Angliederung sei im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG notwendig ge-
wesen. Das der Jagdbehörde grundsätzlich eröffnete Ermessen sei durch § 4
Abs. 2 LJagdG Mecklenburg-Vorpommern a.F. ausgeschlossen worden.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Berufungsgerichts hat keinen Erfolg. Ein Grund, aus dem gemäß
§ 132 Abs. 2 VwGO die Revision zugelassen werden müsste, kann der Be-
schwerdebegründung nicht entnommen werden.
1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügend bezeichnet.
Der Kläger sieht eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts darin, dass das
angefochtene Urteil von einer Richterin unterzeichnet worden sei, die an der
mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe. Damit lässt sich indes der
Revisionsgrund des § 138 Nr. 1 VwGO von vornherein nicht ausfüllen, sondern
allenfalls ein Verstoß gegen § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wo zwingend vorgege-
ben ist, dass das Urteil von den Richtern zu unterzeichnen ist, die bei der Ent-
scheidung mitgewirkt haben. Auch ein solcher Mangel ist aber nicht hinreichend
bezeichnet und liegt zweifelsfrei nicht vor. Ausweislich der bei der Gerichtsakte
befindlichen Ausfertigung ist das Urteil von jenen Richtern unterzeichnet wor-
den, die in der - insofern beweiskräftigen und vom Kläger nicht infrage gestell-
ten - Niederschrift über die mündliche Verhandlung als teilnehmende Richter
vermerkt sind. Dass - nur - im Rubrum des Urteils unter den mitwirkenden Rich-
tern (§ 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die Richterin am Oberverwaltungsgerichts T.
statt der Richterin am Oberverwaltungsgerichts W. aufgeführt ist, ist ein
Schreibfehler, den das Berufungsgericht als offenbare Unrichtigkeit im Sinne
des § 118 Abs. 1 VwGO jederzeit berichtigen konnte und mit Beschluss vom
19. November 2009 berichtigt hat.
2. Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Klägers genügt eben-
falls nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde legt nicht dar, welcher entscheidungserhebliche abstrakte
Rechtssatz im angefochtenen Urteil aufgestellt worden sein soll, der einem
ebensolchen Rechtssatz in den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts widerspricht. Sie meint vielmehr, das Urteil hätte bei richtiger Anwendung
der Grundsätze in diesen Entscheidungen zu einem anderen Ergebnis kommen
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müssen. Eine derartige Subsumtionsrüge ist nicht geeignet, die Revision wegen
einer Divergenz zu eröffnen (Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -
NVwZ 1992, 1202 <1203>).
3. Der Beschwerdeführer arbeitet schließlich auch keine Frage des revisiblen
Rechts heraus, die geeignet ist, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verleihen.
a) Soweit sich die Beschwerde gegen die Auslegung und Anwendung der – im
Übrigen außer Kraft getretenen - Vorschriften in § 4 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1
LJagdG Mecklenburg-Vorpommern durch das Berufungsgericht richtet, betrifft
sie nicht revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
b) Die vom Kläger mit Blick auf § 5 Abs. 2 BJagdG aufgeworfene Frage,
inwieweit ein Landesgesetz dem Grundsatz des Vorrangs von
Bundesrecht (Art. 31 GG) unterliegt, wenn sich später die Ge-
setzgebungszuständigkeit ändert und das Jagdrecht aus dem
Bereich der Rahmen- in den der konkurrierenden Gesetzge-
bung wechselt,
ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. In dem für
die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung (UA S. 7), den der Kläger nicht infrage stellt, war das
Bundesjagdgesetz ein Rahmengesetz im Sinne des Art. 75 Abs. 3 GG a.F. In
einem Revisionsverfahren würde sich die aufgeworfene Frage mithin nicht stel-
len können.
Soweit der Kläger geklärt wissen möchte,
nach welchen Kriterien sich die Notwendigkeit einer Abrun-
dungsverfügung nach § 5 Abs. 1 BJagdG bemisst,
stellt er keine hinreichend konkrete klärungsfähige Frage. Vielmehr ist die Frage
so allgemein formuliert, dass es dem Senat überlassen bleibt, zunächst jene
Kriterien herauszuarbeiten, die das Berufungsgericht entscheidungserheblich
angewandt oder übersehen haben könnte und diese auf ihre Klärungsbedürf-
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tigkeit hin zu untersuchen. Dies darzulegen ist aber Sache der Beschwerde, die
letztlich nur eine falsche Rechtsanwendung des Berufungsurteils beanstandet.
Die Bezugnahme auf zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg be-
legt dies und ersetzt nicht die gebotenen Darlegungen.
d) Soweit unter 3.3 der Beschwerdebegründungsschrift mit den Ausführungen
zur Verletzung der Eigentumsgarantie überhaupt eine Frage verbunden sein
soll zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf, sondern rügt ebenfalls
nur, dass das Berufungsgericht falsch entschieden habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1
GKG (vgl. Nr. 20.1 des Streitwertkataloges).
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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