Urteil des BVerwG vom 10.03.2006

Verfahrensmangel, Klagebegehren, Rüge, Hinweispflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 97.05
VG 12 K 1677/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
20. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Das
Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil die von ihm angestrebte Wie-
dereinstellung und sein Begehren auf Verschaffung von Wohneigentum keinen greif-
baren Bezug zu den Ansprüchen hätten, die nach dem Verwaltungsrechtlichen Re-
habilitierungsgesetz und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz verfolgt werden
könnten. Selbst wenn man aber das Begehren des Klägers dahin verstehe, dass er
eine Rehabilitierung nach diesen Gesetzen geltend mache, könne seine Klage kei-
nen Erfolg haben, weil er keinen Anspruch auf eine berufliche oder verwaltungs-
rechtliche Rehabilitierung habe.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil
bleibt ohne Erfolg. Es ist weder feststellbar, dass die Rechtssache die geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist
(1.), noch ist der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel erkenn-
bar (2.).
1. Soweit der Kläger sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft,
ist seine Beschwerde unzulässig; denn sie erfüllt in diesem Umfang nicht die Vor-
aussetzungen des § 67 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger sich bei seinem Rechts-
behelf durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer mit Befähigung zum Richter-
amt vertreten lassen muss. Aus dem Vertretungszwang folgt, dass der Rechtsmittel-
begründung die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den
Rechtsanwalt zu entnehmen sein muss, der die Begründung eingereicht hat. Das
heißt, dass der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte selbst darlegen muss,
weshalb im Einzelnen der Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO gege-
ben sein soll, auf den die Beschwerde gestützt wird (vgl. Beschluss vom 19. August
1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81 m.w.N.).
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Diesen Anforderungen wird die Grundsatzrüge nicht gerecht. Der Prozessbevoll-
mächtigte des Klägers begnügt sich insoweit damit, auf die Ausführungen des Klä-
gers in seinem als Anlage zu der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreiben
vom 21. Juni 2005 zu verweisen, ohne sich auch nur ansatzweise mit dessen Inhalt
auseinander zu setzen. Auch der schlichte Hinweis des Prozessbevollmächtigten
darauf, dass das Verwaltungsgericht Dresden "die Einwendungen des Klägers zur
Frage der unmittelbaren Geltung der Europäischen Menschenrechtskonvention" nicht
berücksichtigt habe, lässt eine eigenständige rechtliche Durchdringung des
Streitstoffs nicht erkennen.
Abgesehen von diesem Verstoß gegen den Vertretungszwang genügt die Grund-
satzrüge selbst bei Berücksichtigung des persönlichen Vorbringens des Klägers nicht
den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil es an der Be-
zeichnung einer konkreten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen, über den Fall
hinausweisenden Rechtsfrage fehlt.
2. Ebenso wenig kann der mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel
die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Der Kläger sieht eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO darin
begründet, dass das Verwaltungsgericht seine Klage als unzulässig abgewiesen ha-
be, ohne zuvor auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken. Diese Rüge kann
- von allem anderen abgesehen - schon deswegen nicht zum Erfolg führen, weil die
Entscheidung nicht auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann; denn
das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auch darauf gestützt, dass der Kläger selbst
bei einem sachdienlichen Verständnis seiner Klageanträge keinen Anspruch auf be-
rufliche oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierung habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 72 Nr. 1 GKG;
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dabei muss der in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehene Auffangstreitwert verdoppelt wer-
den, weil der Kläger mit der beruflichen und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rung zwei eigenständige Klagebegehren verfolgt (§ 44 VwGO).
Kley
van Schewick
Dr. Dette