Urteil des BVerwG vom 11.07.2002

Kritik, Kopie, Überprüfung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 97.02
OVG 10 LA 392/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers
gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem
Beschluss des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 19. März 2002 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich mit der von ihm erhobenen außerordent-
lichen Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2002, mit dem sein Antrag
auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsge-
richts Stade abgelehnt worden ist. Für die damit vom Bundes-
verwaltungsgericht erbetene Entscheidung ist angesichts der
abschließenden gesetzlichen Regelung seiner Zuständigkeiten im
Instanzenzug, zu denen die Überprüfung der Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte der vorliegenden Art nicht gehört
(§ 152 Abs. 1 VwGO), kein Raum.
Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde
in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten
worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unan-
fechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn
vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage
und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom
31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG
Nr. 25 m.w.N.). Hierauf kann sich der Kläger aber nicht beru-
fen. Zum einen entspricht der Beschwerdevortrag in keiner Wei-
se den zuvor angeführten Voraussetzungen. Die Beschwerde be-
steht lediglich aus einer Kopie der zuvor beim Oberverwal-
tungsgericht eingelegten "außerordentlichen Beschwerde" und
erschöpft sich in einer Kritik an dem Berufungsurteil. Zum an-
deren ist davon auszugehen, dass das Institut der außerordent-
lichen Beschwerde in Fällen dieser Art seit In-Kraft-Treten
des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I
S. 1887) generell nicht mehr zur Anwendung kommt. Der Gesetz-
geber hat sich dort nämlich für das Prinzip entschieden, dass
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dasjenige Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Feh-
ler unterlaufen ist, nicht also die übergeordnete Instanz. Wie
das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden hat, gilt
dieser Rechtsgedanke auch für den verwaltungsgerichtlichen In-
stanzenzug (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 29.02 -).
Der beschließende Senat tritt dieser Auffassung bei. Die au-
ßerordentliche Beschwerde des Klägers ist mithin als unzuläs-
sig zu verwerfen.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kimmel