Urteil des BVerwG vom 25.02.2010

Programm, Feuerwehrdienst, Erlass, Sachverhaltsfeststellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 96.09
OVG 12 B 19.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und Buchheister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 30. September 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Kläger ist Feuerwehrbeamter. Er begehrt die Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung Rettungsassistent auf der Grundlage der Übergangsvor-
schrift in § 13 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG). Die Vor-
schrift erfasst Antragsteller, die vor dem 1. September 1989 eine Ausbildung als
Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen
oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und sie danach erfolgreich abge-
schlossen haben. Der Kläger hat bei der Berliner Feuerwehr in der Zeit von
Januar bis März 2000 einen Lehrgang zur Ausbildung zum Rettungssanitäter
absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Dabei wurden theoretische
Kenntnisse im Fachbereich Rettungsdienst, die er während seiner Ausbildung
für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Zeit von 1983 bis 1985
erworben hatte, in bestimmtem Umfang berücksichtigt. Die Beteiligten streiten
darüber, ob die Berücksichtigung dieser Zeiten dazu führt, dass der Kläger sei-
ne Ausbildung zum Rettungssanitäter im Sinne der Übergangsvorschrift vor
dem 1. September 1989 begonnen hat. Das Berufungsgericht hat dies verneint.
Die Ausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sei keine Ausbil-
dung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm gewesen. Die
Anrechung dort erbrachter Theorieleistungen auf die im Jahr 2000 absolvierte
Ausbildung könne nicht dazu führen, dass diese Ausbildung als vor dem
1. September 1989 begonnnen anzusehen sei. Gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des
Klägers.
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2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Der Kläger wirft die Frage auf,
wann die Ausbildung nach dem 520-Stunden-Programm im Sinne der Über-
gangsvorschrift des Rettungsassistentengesetzes beginnt, und führt zur Be-
gründung näher aus, dass er seine Ausbildung zum Rettungssanitäter entspre-
chend der damaligen Praxis der Berliner Feuerwehr in Modulen absolviert habe;
das erste Modul sei seine Ausbildung im Rettungsdienst während der 1983
begonnenen Ausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gewe-
sen. Diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es liegt
auf der Hand und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfah-
ren, dass der Beginn der Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 1 RettAssG davon
abhängt, wann der Betreffende in das 520-Stunden-Programm eingetreten ist,
nicht hingegen davon, wann er anderweitige Ausbildungsleistungen erbracht
hat, die auf das später begonnene 520-Stunden-Programm lediglich angerech-
net werden. Ob bestimmte Ausbildungsleistungen - in diesem Fall die vom Klä-
ger in der Zeit von 1983 bis 1985 während der Ausbildung im mittleren feuer-
wehrtechnischen Dienst erworbenen theoretischen Kenntnisse im Rettungs-
dienst - bereits als Beginn der Ausbildung zum Rettungssanitäter zu bewerten
sind, kann demgegenüber nicht generell, nur nach den jeweiligen Umständen
beantwortet werden. So hat das Berufungsgericht hier angenommen, die vom
Kläger 1983 begonnene Ausbildung bei der Berliner Feuerwehr sei schon des-
halb nicht zugleich eine Ausbildung zum Rettungssanitäter auf der Grundlage
des 520-Stunden-Programms oder wenigstens der erste Abschnitt einer sol-
chen Ausbildung gewesen, weil jenes Programm erst aufgrund eines Erlasses
des Senators für Inneres vom 9. August 1984 bei der Berliner Feuerwehr einge-
führt worden sei. Es hat zudem darauf abgestellt, dass dieser Erlass dem Klä-
ger lediglich die Möglichkeit eröffnet habe, bestimmte Theorieleistungen auf
eine spätere Fortbildung zum Rettungssanitäter anrechnen zu lassen, falls es
zu einer solchen Fortbildung komme. Diese Erwägungen betreffen die Interpre-
tation der damaligen Ausbildungsorganisation bei der Berliner Feuerwehr, aber
keine grundsätzlich bedeutsamen Aspekte der Übergangsvorschrift des § 13
Abs. 1 RettAssG. Im Übrigen drängt sich auf, dass die Sichtweise des Beru-
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fungsgerichts zutreffend ist. Von einem ersten „Modul“ im Sinne der vom Kläger
geltend gemachten zusammenhängenden modularen Ausbildung zum Ret-
tungssanitäter kann bei einer bloßen Anrechnung von Vorkenntnissen aus der
Berufsausbildung für den Feuerwehrdienst nicht die Rede sein, zumal zum
Zeitpunkt des Erwerbs dieser Kenntnisse - wie das Beispiel des Klägers zeigt,
dessen Bewerbungen um die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang zu-
nächst über Jahre erfolglos blieben - keinesfalls gesichert war, dass sie an-
schließend für eine Fortbildung zum Rettungssanitäter würden Verwendung fin-
den können.
Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler können ebenfalls nicht zur
Zulassung der Revision führen. Die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht
greift schon deshalb nicht durch, weil der anwaltlich vertretene Kläger eine wei-
tere Sachaufklärung vor dem Berufungsgericht nicht beantragt hat und sie sich
dem Gericht nach dessen Rechtsstandpunkt auch nicht aufdrängen musste.
Zudem lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, welche weite-
ren Ermittlungen nach Ansicht des Klägers überhaupt geboten gewesen wären.
Zwar behauptet er - entgegen früherem Vortrag - in der Beschwerdebegrün-
dung, dass die Grundsätze des 520-Stunden-Programms im Land Berlin nicht
erst durch den Erlass vom 9. August 1984, sondern bereits 1979 angewandt
worden seien. Eine von den Feststellungen des Berufungsgerichts abweichen-
de Tatsachenbehauptung belegt aber noch keinen Verfahrensfehler.
Soweit der Kläger außerdem mit dem Hinweis auf die Angaben des vor dem
Verwaltungsgericht angehörten Leiters der Rettungsassistentenschule der Ber-
liner Feuerwehr einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen will, führt auch dieser Einwand nicht weiter. Dessen
Angabe, dass es in der Berliner Feuerwehr keinen anderen Weg gegeben
habe, Rettungssanitäter zu werden (als über eine Fortbildung unter Anrechnung
der im Feuerwehrdienst bereits erlangten Rettungsdienstkenntnisse), nötigt
nicht zu der Annahme, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter bereits mit
der Ausbildung im Feuerwehrdienst begann. Ebenso wenig hindert dessen
Verständnis der früheren Rettungssanitäterausbildung bei der Berliner Feuer-
wehr als Modulausbildung das Berufungsgericht an einer eigenen Bewertung.
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Im Grunde wendet sich der Kläger mit diesen Rügen nicht gegen eine verfah-
rensfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, sondern bemängelt, dass das Gericht
der von ihm für richtig gehaltenen Einordnung seiner 1983 bis 1985 absolvier-
ten Feuerwehrausbildung als Beginn der Sanitäterausbildung nicht gefolgt ist.
Damit ist kein Verfahrensfehler dargetan, auch keine Verletzung des Grundsat-
zes der freien Beweiswürdigung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
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