Urteil des BVerwG vom 29.09.2008

Subvention, Kommission

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 96.08
OVG 2 L 100/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. August 2008
wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 12 782,30 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein in Anspruch genommene Zulas-
sungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) wird nicht schlüssig dargelegt, obwohl dies geboten gewesen wä-
re (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine Frage
zur Auslegung des revisiblen Rechts zu bezeichnen, die sich dem Oberverwal-
tungsgericht gestellt hat, und näher anzugeben, inwiefern diese Frage der - ggf.
erneuten oder weitergehenden - Klärung bedarf, inwiefern mit der Klärung in
dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern dies über
den anhängigen Einzelfall hinaus zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung
beitragen wird. Das leistet der Beklagte auch nicht ansatzweise. Er wirft ledig-
lich die Frage auf, ob eine der Klägerin erteilte Bescheinigung und eine für sie
nicht vorhersehbare Entscheidung der Europäischen Kommission ein berech-
tigtes Vertrauen darein begründen konnten, dass die gewährte Subvention nicht
zurückgefordert werde. Das betrifft lediglich das Ergebnis des vorliegenden
Rechtsstreits nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine Frage
zur Auslegung des revisiblen Rechts ist damit nicht bezeichnet. Der Beklagte
teilt nicht einmal mit, in Anwendung welcher Rechtssätze das Oberver-
waltungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist. Ebenso wenig gibt er an, wel-
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che Rechtsfrage nach seiner Auffassung dem Europäischen Gerichtshof vorge-
legt werden müsste. Damit lässt sich der Beschwerdebegründung nicht ent-
nehmen, inwiefern der Rechtssache über den Einzelfall hinausweisende grund-
sätzliche Bedeutung zukommen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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