Urteil des BVerwG vom 26.09.2006

Verfügung, 1847

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 96.06
VGH 4 CE 06.1847
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli
2006 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Darauf ist in der prozessleitenden Verfügung vom 29. August
2006 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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