Urteil des BVerwG vom 19.07.2005

Urteil vom 19.07.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 96.05 (3 PKH 10.05)
VGH 5 ZB 05.1415 u. 5 C 05.1416
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2005 wer-
den verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Das vom Kläger nicht näher spezifizierte "Rechtsmittel" gegen zwei Beschlüsse des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jeweils als Beschwerde aufzufassen. Diese
Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht. Auch enthält die Rechtsmittelschrift des
Klägers vom 7. Juli 2005 keine Gründe, die zur Aufhebung der Beschlüsse führen
könnten.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei-
nes Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ab-
gesehen.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert