Urteil des BVerwG vom 10.03.2005

Rechtswidrigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 96.04
OVG 9 A 3308/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2004 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 26 027,26 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie richtet sich gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nur inso-
weit, als die Berufung der Klägerin mit der Begründung verworfen worden ist, es feh-
le insoweit an der nach § 124 Abs. 1 VwGO erforderlichen Zulassung. Die insofern in
Anspruch genommenen Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klägerin rügt in erster Linie, die nur beschränkte Zulassung der Berufung sei feh-
lerhaft, weil der Streitgegenstand nicht teilbar sei. Es kann offen bleiben, ob dies
- träfe es zu - zur Annahme der unbeschränkten Zulassung führen würde. Ebenso
bedarf keiner Entscheidung, ob die Verwerfung der Berufung in diesem Falle als ver-
fahrensfehlerhaft oder als sachlich fehlerhaft anzusehen wäre. Denn die klägerische
Behauptung, der Streitgegenstand sei unteilbar, trifft ersichtlich nicht zu. Angefochten
waren Gebührenbescheide für fleischhygienerechtliche Untersuchungen. Das
Berufungsgericht hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwal-
tungsgerichts nur zugelassen, soweit in den angefochtenen Gebührenbescheiden
gesonderte Gebühren für bakteriologische Untersuchungen festgesetzt waren. Dass
die Gebührenbescheide derartige gesonderte Gebühren enthielten, zieht die Klägerin
nicht in Zweifel. Damit aber steht die Teilbarkeit der Bescheide und auch des
Streitgegenstandes der vorliegenden Klage fest. Hiervon zu unterscheiden ist die
ganz andere Frage, ob die vom Berufungsgericht angenommene Rechtswidrigkeit
der gesonderten Gebühren für bakteriologische Untersuchungen auch zur Rechts-
widrigkeit des anderen Teils der Gebührenerhebung führt, indem sie der Gebühren-
kalkulation die Grundlage entzieht. Das betrifft nicht die Teilbarkeit der Gebührenbe-
scheide, sondern deren Rechtmäßigkeit.
- 3 -
Daneben rügt die Klägerin, der Beschluss des Berufungsgerichts über die teilweise
Nichtzulassung der Berufung habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung
dargestellt. Damit kann sie nicht gehört werden. Gegenstand der vorliegenden Be-
schwerde ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtzulassung der
Revision im Beschluss vom 18. Mai 2004, nicht hingegen die teilweise Nichtzulas-
sung der Berufung im Beschluss vom 18. März 2004; diese ist unanfechtbar (§ 124a
Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, inwiefern
die nur beschränkte Berufungszulassung auf dem behaupteten Verfahrensfehler be-
ruhen könnte. Auf einen vorherigen Hinweis hätte sie vermutlich ihre Rechtsansicht,
der Streitgegenstand sei nicht teilbar, schon im Verfahren der Berufungszulassung
vorgebracht. Dass sie damit nicht hätte durchdringen können, wurde bereits ausge-
führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert