Urteil des BVerwG vom 15.10.2003

Verfahrensmangel, Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 96.03
VG 3 K 233/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r
und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom
5. Juni 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Klägerin hat sich nicht durch einen Rechts-
anwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf die-
ses Erfordernis ist sie durch die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung in dem an-
gefochtenen Urteil hingewiesen worden.
Die Rechtsmittelschrift enthält keinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Sollte die Klägerin einen solchen Antrag beabsichtigt haben - worauf immerhin ihre
Bemerkung über ihre schlechten finanziellen Verhältnisse hindeutet -, so müsste er
abgelehnt werden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die
weitere Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO,
§ 114 ZPO). Das muss der Antragsteller jedenfalls in groben Zügen darlegen
(BVerwG, Beschluss vom 13. September 1989 - BVerwG 1 ER 619.89 - Buchholz
310 § 166 VwGO Nr. 20). Die Klägerin meint lediglich, das Verwaltungsgericht habe
falsch entschieden, sagt aber nicht weshalb. Ihrer Rechtsmittelschrift lässt sich na-
mentlich nicht entnehmen, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen
oder auf einem Verfahrensmangel beruhen sollte; vollends ergibt sich aus ihr nicht,
dass einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein könnte, aus denen die
Revision nur zugelassen werden könnte.
Da sie ihre - unbedingt eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde trotz Hinweis nicht
zurückgenommen hat, muss diese als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den
Wert des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert