Urteil des BVerwG vom 18.07.2002

Rechtsgrundsatz, Ersatzvornahme

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 96.02
OVG 3 Bf 237/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
11. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
109 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt
nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO.
1. Soweit die Beschwerde Grundsatzbedeutung im Zusammenhang
des sog. Anwohnerparkens geltend macht und insoweit auch eine
Divergenz gegenüber dem Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 3 C
11.97 – (BVerwGE 107, 38) rügt, übersieht sie - von anderen
Fragen abgesehen -, dass es sich bei dem zum Abschleppzeit-
punkt (31. August/1. September 1998) gültigen Straßenverkehrs-
recht um inzwischen ausgelaufenes Recht handelt, soweit es die
Anwohnerbevorrechtigung angeht (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG a.F.
i.V.m. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO a.F.). Gründe, die aus-
nahmsweise gleichwohl zur revisionsgerichtlichen Prüfung nicht
mehr gültiger Rechtsvorschriften nötigen könnten, sind indes-
sen weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Beschwerde
einen Klärungsbedarf im Hinblick auf das jetzt gültige Recht
behauptet, übersieht sie, dass eine solche Klärung für das
Streitverfahren entscheidungsunerheblich wäre.
Der Vorwurf schließlich, das angefochtene Urteil weiche von
dem vorbezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Mai 1998 ab, trifft schon deswegen nicht zu, weil für das
Oberverwaltungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit der stra-
ßenverkehrsrechtlichen Regelung insoweit nicht entscheidungs-
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erheblich war, als es ein Wegfahrgebot aus dem aufgestellten
Verkehrszeichen abgeleitet hat, welches jedenfalls nicht nich-
tig oder von vornherein unsinnig und widersprüchlich gewesen
sei.
2. Nicht zum Erfolg führt auch die aufgeworfene Frage und de-
ren Begründung, "ob die Durchführung eines Widerspruchs und
eines Klageverfahrens gegen eine Kostenentscheidung eines
nicht anwaltlich vertretenen Bürgers derart ausgelegt werden
muss, dass der Bürger gleichzeitig auch Rechtsmittel gegen die
vollstreckte Grundverfügung einlegt". Zugrunde liegt dieser
Fragestellung die im angefochtenen Urteil verlautbarte Annahme
des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe zu keinem Zeit-
punkt - namentlich nicht zusammen mit dem Widerspruch gegen
die Kostenerstattungsforderung - gegen das Zonenhalteverbot
einen noch unbeschiedenen Widerspruch eingelegt; das Oberver-
waltungsgericht hat den Rechtsbehelf als "explizit allein ge-
gen die geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme" gerichtet
bewertet und auch die erklärte Inbezugnahme der vorgenannten
Rechtsprechung zu den Anwohnerparkzonen als nicht zum Anhalts-
punkt dafür tauglich angesehen, dass der Widerspruch sich auch
gegen die Verkehrszeichenregelung richtete. Vor dem vorbe-
zeichneten Hintergrund liegt es auf der Hand und bedarf keiner
vertieften Begründung, dass die Durchführung des erstrebten
Revisionsverfahrens äußerstenfalls zu einer auf den Einzelfall
bezogenen Entscheidung führen könnte und damit zusätzliche
verallgemeinerungsfähige Rechtserkenntnisse nicht zu erwarten
sind (vgl. zur sachgerechten Auslegung einer Klageschrift etwa
Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 240.97 - Buchholz
310 § 82 VwGO Nr. 18). Jedenfalls ginge die Forderung fehl,
die die Beschwerde möglicherweise erheben will, das Bundesver-
waltungsgericht möge als Revisionsgericht einen Rechtsgrund-
satz des Inhalts entwickeln, jede Einlegung eines Widerspruchs
und die Durchführung eines Klageverfahrens gegen Abschleppkos-
ten enthalte "implizit" auch einen Widerspruch und eine An-
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fechtung der zugrunde liegenden straßenverkehrsrechtlichen Re-
gelung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; bei der
Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat
an der berufungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn