Urteil des BVerwG vom 20.01.2012

Beschwerdefrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 95.11 (3 PKH 18.11)
VGH 2 A 1644/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 23. September 2011 wird verwor-
fen.
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 17 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4
VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbe-
vollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung
der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Vorsitzenden vom
4. Januar 2012 hingewiesen worden. Die Zulässigkeit der Beschwerde lässt
sich auch nicht nachträglich herstellen. Der innerhalb der Beschwerdefrist ge-
stellte Prozesskostenhilfeantrag weist keine Begründung auf. Es wäre aber zu-
mindest aufzuzeigen gewesen, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO ab-
schließend genannten Zulassungsgründe der Antrag auf Revisionszulassung
sinngemäß gestützt werden soll. Danach kommt auch eine Wiedereinsetzung in
die Beschwerdefrist nicht in Betracht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen. Dem Antrag lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen,
dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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3