Urteil des BVerwG vom 27.01.2010

Rechtliches Gehör, Rüge, Obliegenheit, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 95.09 (3 B 85.09)
OVG 13 A 3785/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und Buchheister
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 17. November 2009 - BVerwG 3 B 85.09 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG bei der Entscheidung über den
Antrag auf Zulassung der Revision nicht verletzt.
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Ge-
richt, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn
sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekom-
men ist; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von
ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände
deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht
erwogen worden ist. Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.
Der Kläger rügt zunächst die Behandlung der von ihm erhobenen Verfahrens-
rügen durch den Senat. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision hatte der Kläger bemängelt, dass das Berufungsgericht seine Beweisan-
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träge übergangen habe (Ziffer 2 der Beschwerdebegründung). Dieser Rüge ist
der Senat nicht gefolgt, weil ihr jegliche Substantiierung fehlte. Darin liegt keine
Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern der Hinweis auf die Obliegenheit des
Klägers, konkret darzulegen, welcher Vortrag oder welcher Antrag vom Beru-
fungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist.
Weiter hatte der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, dass das
Berufungsgericht ohne einen vorherigen Hinweis und deshalb überraschend bei
der Bewertung der Zulässigkeit bestimmter Prüfungsfragen von der Einschät-
zung des Sachverständigen abgewichen sei (Ziffer 3 der Beschwerdebegrün-
dung). Dazu hat der Senat im Beschluss vom 17. November 2009 des Näheren
ausgeführt, warum ein vorheriger Hinweis des Berufungsgerichts nicht erforder-
lich gewesen sei. Der Kläger zeigt mit der Anhörungsrüge nicht auf, dass dabei
Beschwerdevortrag unberücksichtigt geblieben sei. Er bemängelt vielmehr,
dass das Berufungsgericht überhaupt von Einschätzungen des Sachverständi-
gen abgewichen sei, ohne über die nötige eigene Sachkunde zu verfügen. Das
betrifft jedoch nicht die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwer-
deverfahren. Im Übrigen berücksichtigt der Kläger nicht, dass der Senat die mit
der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge schon deshalb als erfolglos
angesehen hat, weil der Kläger nicht dargelegt hatte, was er bei einem Hinweis
des Berufungsgerichts noch vorgetragen hätte.
Der Kläger hatte mit der Nichtzulassungsbeschwerde ferner gerügt, dass er mit
der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen worden sei,
dass das Berufungsgericht auch den Sachverständigen geladen habe; andern-
falls wäre er persönlich erschienen, um sich mit dem Sachverständigen und
dessen Gutachten weiter auseinander zu setzen (ebenfalls Ziffer 3 der Be-
schwerdebegründung). Dieser Gehörsrüge ist der Senat in dem Beschluss vom
17. November 2009 nicht gefolgt, weil der Kläger nicht dargelegt hatte, alle zu
Gebote stehenden Möglichkeiten genutzt zu haben, um sich rechtliches Gehör
zu verschaffen. Die Gehörsrüge benennt keinen für diese Erwägungen ent-
scheidungserheblichen Beschwerdevortrag, den der Senat übergangen hätte.
Dass der Kläger eine Protokollberichtigung beantragt hatte, weil eine in der
mündlichen Verhandlung erhobene Rüge des unterbliebenen Hinweises auf die
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Ladung des Sachverständigen nicht aufgenommen worden sei, wird in den
Gründen des Beschlusses vom 17. November 2009 erörtert. Die Beweggründe
des Klägers für seine Bitte, die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der
mündlichen Verhandlung aufzuheben (Schreiben vom 10. August 2009), waren
für den Senat nicht entscheidungserheblich und im Übrigen nicht Beschwerde-
vortrag. Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge sinngemäß den Vorwurf er-
hebt, der Senat habe die Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsversto-
ßes überspannt (und dadurch seinerseits Art. 103 Abs. 1 GG verletzt), weil die
in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhobene Rüge „na-
turgemäß“ auch einen Vertagungsantrag enthalten habe, geht dies - abgesehen
davon, dass es in der Sache nicht zutrifft - an den rechtlichen Erwägungen des
Senats in dem Beschluss vom 17. November 2009 vorbei.
Unberechtigt ist schließlich der Vorwurf des Klägers, der Senat habe seinen
Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache (Ziffer 1 der Be-
schwerdebegründung) nicht gehört und darüber nicht entschieden. Der
Senat hat die Grundsatzrüge als unzureichend dargelegt angesehen, weil
der Kläger zu der von ihm aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit des
Antwort-Wahl-Verfahrens bei der Heilpraktikerprüfung trotz fehlender aus-
drücklicher Ermächtigungsgrundlage nur ausgeführt hatte, dass eine
höchstrichterliche Klärung noch ausstehe, anstatt sich mit der bereits vor-
liegenden Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage und den darauf
gestützten Ausführungen des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen.
Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; vielmehr hat der Klä-
ger die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht
erfüllt. Dass es ihm, wie er nunmehr mit der Anhörungsrüge ausführt, nicht
um die grundsätzliche Anwendbarkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens gehe,
sondern darum, dass dieses Verfahren zu schematisch sei und keine indi-
viduelle Leistungsbewertung ermögliche, hilft nicht weiter. Der Senat kann
über eine Zulassung der Revision nur auf der Grundlage der mit der Be-
schwerde geltend gemachten Zulassungsgründe entscheiden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
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