Urteil des BVerwG vom 26.03.2008

Grundstück, Beweisantrag, Vertreter, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 95.07
VG 27 A 59.03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsge-
richts Berlin vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen zu 2, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszu-
lassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht
vor.
Die Beigeladene zu 1 rügt als Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz des
§ 86 Abs. 1 VwGO, dass das Verwaltungsgericht den Angaben nicht nachge-
gangen sei, die sie in der mündlichen Verhandlung zur Nutzung des Grund-
stücks am maßgeblichen Stichtag, dem 25. Dezember 1993, gemacht habe. Es
hätte hierzu ihren gesetzlichen Vertreter als Zeugen hören müssen, außerdem
hätten die zu diesem Zeitpunkt zum Betrieb gehörenden Mitarbeiter als Zeugen
gehört werden können. Einen entsprechenden Beweisantrag hat die auch im
erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beigeladene zu 1 jedoch nicht
gestellt. Ebenso wenig mussten sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlun-
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gen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Das Vorliegen eines solchen Verfahrensfeh-
lers beurteilt sich nach der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten mate-
riell-rechtlichen Rechtsauffassung (Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C
10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 und vom 14. Januar 1998
- BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Das Verwaltungsgericht hat
in seinem Urteil jedoch ausgeführt, dass die in der mündlichen Verhandlung von
der Beigeladenen zu 1 aufgestellten Behauptungen - auch wenn man ihre
Richtigkeit unterstelle - nichts an der Beurteilung geändert hätten, dass das
Grundstück am Stichtag nicht mehr zu kommunalen Zwecken genutzt wurde.
Soweit mit der Beschwerde außerdem geltend gemacht wird, das Verwaltungs-
gericht habe sein Urteil auf Tatsachen gestützt, zu denen sie - die Beigeladene
zu 1 - sich nicht habe äußern können, wodurch das Gebot rechtlichen Gehörs
(§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sei, fehlt es entgegen § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO an den erforderlichen Angaben dazu, was die Beigeladene
zu 1 bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise noch ergänzend vorgetragen hät-
te.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. We-
gen des Wertes des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hin-
gewiesen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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