Urteil des BVerwG vom 29.11.2005

Befangenheit, Pauschal, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 95.05 (3 PKH 9.05)
VG 5 A 335/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die
Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Der Ablehnungsantrag der Klägerin "gegen das Bundesverwal-
tungsgericht Leipzig" wird zurückgewiesen. Der Antrag der Klä-
gerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe un-
ter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
6. April 2005 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetz (VwRehaG) und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG);
insbesondere begehrt die Klägerin die Feststellung einer weitergehenden Verfol-
gungszeit, nachdem sie mit Beschluss des Landgerichts Rostock vom 16. November
1999 (Az.: I RRO 171/96) wegen verschiedener rechtsstaatswidriger Maßnahmen
des Ministeriums für Staatssicherheit in den Jahren 1968 bis zu ihrer Ausreise 1981
rehabilitiert wurde.
Mit drei Schreiben vom 14. Mai 2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Greifs-
wald am 17., 18. und 19. Mai 2005 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2005 einge-
legt und mit Schreiben vom 5. Juni 2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht
Greifswald am 16. Juni 2005, begründet. Gleichzeitig hat sie Prozesskostenhilfe be-
antragt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005, gerichtet an den Präsidenten des Bundes-
verwaltungsgerichts, erklärte sie "das Verwaltungsgericht Greifswald sowie das Bun-
desverwaltungsgericht Leipzig wegen Befangenheit" abzulehnen und erweckte
gleichzeitig den Eindruck, keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an-
gestrebt zu haben. Daraufhin wurde ihr mit Schreiben des Vorsitzenden des 3. Se-
nats vom 29. August 2005 mitgeteilt, dass das Verfahren BVerwG 3 B 95.05 als er-
ledigt angesehen werde. Einem am 24. Oktober 2005 eingegangenen Schreiben ist
indessen zu entnehmen, dass die Klägerin eine Fortführung des Verfahrens wünscht.
Der Senat entscheidet in der seiner Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung.
Dazu ist er trotz der Ablehnung wegen Befangenheit durch die Klägerin befugt, weil
der Ablehnungsantrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Mit dem pauschal ge-
gen "das Bundesverwaltungsgericht Leipzig" gerichteten Ablehnungsantrag ist ein
zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen
1
2
3
- 3 -
noch glaubhaft gemacht (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 2 Satz 1
ZPO; vgl. Beschluss vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 154.93 - Buchholz 310
§ 54 VwGO Nr. 50 m.w.N.).
Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die von ihr beab-
sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshö-
fe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei-
chung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem
die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen der Klägerin
noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe
vorliegen könnte. Soweit die Beschwerde pauschal die Befangenheit des Verwal-
tungsgerichts Greifswald behauptet, ergeben sich daraus offensichtlich keine An-
haltspunkte für eine Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO.
Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin sie nicht durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten hat
einlegen lassen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis ist in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und in dem Schreiben des Bericht-
erstatters vom 15. Juli 2005 hingewiesen worden. Darüber hinaus kann sie auch
sachlich keinen Erfolg haben, weil Zulassungsgründe offensichtlich nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zu den
Gerichtskosten folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
4
5
6