Urteil des BVerwG vom 30.10.2003

Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 95.03
VG 8 K 2383/01.We
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom
6. Juni 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin auf den Revisionszulassungsgrund des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) beruft, ist unzulässig.
Die behauptete Divergenz wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend "be-
zeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu hätte es der Benennung eines inhalt-
lich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes
bedurft, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspro-
chen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 18); für behauptete Abweichungen von Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme des Verwaltungsgerichts, das
Vermögenszuordnungsgesetz sehe bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art kei-
ne Entschädigungsansprüche vor. Dabei hat die Vorinstanz zu Recht den Einwand
der Klägerin zurückgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Be-
schluss vom 27. Juni 2001 (- BVerwG 3 B 25.01 -), auf den die Beschwerde ihre Rü-
ge stützt, das Gegenteil verlautbart. Der beschließende Senat hat dort nämlich ledig-
lich in einem obiter dictum angedeutet, dass anstelle von Restitutionsansprüchen
"äußerstenfalls Entschädigungsansprüche in Betracht zu ziehen" seien. In dem Wort
"äußerstenfalls" schwingt bereits eine gewisse Distanzierung von dieser Eventualität
mit. Keinesfalls aber lässt sich darauf die Behauptung stützen, das Bundesverwal-
tungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, das Vermögenszuordnungsrecht ge-
währe solche Entschädigungsansprüche. Von einer Divergenz kann somit keine Re-
de sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski