Urteil des BVerwG vom 28.06.2012

Verfahrensmangel, Wahlrecht, Passivlegitimation, Berufsverbot

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 94.11
VG 8 K 109/10 Me
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Meiningen vom 6. Oktober 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetz (BerRehaG).
Er studierte bis 1965 an der Technischen Universität Dresden und war an-
schließend als wissenschaftlicher Assistent beschäftigt. Ab Mai 1974 arbeitete
er im Automobilwerk Eisenach und bis zum Verlassen der DDR 1983 in Verla-
gen. Im Jahre 1997 stellte er beim Sächsischen Landesamt für Familie und So-
ziales einen ersten Antrag auf berufliche Rehabilitierung, der im Verwaltungs-
und Klageverfahren erfolglos blieb (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2001
- BVerwG 3 B 46.01).
Im Jahre 2007 stellte er beim Beklagten einen erneuten Antrag auf Rehabilitie-
rung, den er mit beruflicher Benachteiligung an der Pädagogischen Hochschule
Erfurt begründete. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil der Kläger keinen
Abstiegsschaden erlitten habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Re-
habilitierung für die Zeit von 1973 bis 1983 mit der Begründung abgewiesen,
der Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Allein zuständig sei die Rehabilitie-
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rungsbehörde des Freistaates Sachsen, weil sie vom Kläger zuerst mit der Sa-
che befasst worden sei und der Kläger dadurch sein Wahlrecht nach § 17
Abs. 3 Satz 2 BerRehaG ausgeübt habe. Der Beklagte hätte daher den erneu-
ten Antrag des Klägers bereits mangels Zuständigkeit ablehnen müssen. Ge-
genstand des ursprünglichen Rehabilitierungsverfahrens seien die gesamten
vom Kläger vorgetragenen beruflichen Benachteiligungen gewesen. Dass der
Beklagte über den Antrag gleichwohl nochmals sachlich entschieden habe, be-
gründe nicht seine Zuständigkeit, sondern mache die Ablehnungsentscheidung
rechtswidrig. Ihre Aufhebung komme nach § 46 ThürVwVfG dennoch nicht in
Betracht, weil der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe.
Der Beklagte habe in Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Entscheidung
des Sächsischen Landesamtes sachlich zutreffend entschieden, dass der Klä-
ger keinen Abstiegsschaden erlitten habe, der Voraussetzung für eine Rehabili-
tierung sei.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete Be-
schwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer be-
stimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus,
deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu
erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu
einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr,
vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde bezeichnet indes
weder ausdrücklich noch sinngemäß überhaupt eine Rechtsfrage. Vielmehr
bringt sie ausschließlich Rügen gegen die sachliche Richtigkeit der Rechtsan-
wendung vor. So meint sie, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der feh-
lenden Passivlegitimation ausgegangen. Die Behörde betrachte sich sehr wohl
als zuständig, und über ein Wahlrecht sei er zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt
worden. Auch die Einwände gegen die Anwendung des § 46 ThürVwVfG ma-
chen bloße Subsumtionsmängel geltend, die den Einzelfall betreffen, aber keine
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grundsätzliche Bedeutung erkennen lassen. Das wird schon aus der Formulie-
rung deutlich, das Verwaltungsgericht habe „in der eigentlichen Sachentschei-
dung […] fehlerhaft Rechtssätze angewandt“, aber ebenso aus der Begrün-
dung. Der Kläger setzt der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts lediglich sei-
ne abweichende Auffassung entgegen, wenn er vorträgt, der rechtskräftige Ab-
schluss des Verfahrens vor dem Sächsischen Landesamt hindere ihn nicht an
einer erneuten Antragstellung, weil es in den Verfahren um vollkommen andere
Gegenstände gehe, das Gericht verkenne die gesetzlichen Vorgaben zum Be-
rufsverbot und zum Abstiegsschaden und gehe von einem falschen Sachverhalt
aus. Damit könnten allenfalls Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung
aufgezeigt werden, die nicht über den Einzelfall des Klägers hinausweisen.
Nur abrundend ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vortrag hier auch nicht
sinngemäß ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar-
getan ist. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrecht-
lich grundsätzlich dem sachlichen und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen
(stRspr, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz
310 § 108 VwGO Nr. 266). Die Beschwerde, insbesondere ihre eingehende
Schilderung des Sachverhalts, lässt nichts dafür erkennen, dass die Würdigung
des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise gegen allgemeine Beweiswürdi-
gungsgrundsätze verstößt, die als Verfahrensmangel zu bewerten sind (vgl.
Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 3 B 48.09 - juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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