Urteil des BVerwG vom 18.06.2008

Politische Verfolgung, Berufliches Fortkommen, DDR, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 94.07
VG 3 K 1699/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Chemnitz vom 8. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Reha-
bilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen der Weigerung seines Betriebes, ihn nach
Absolvierung eines Fachschulstudiums ab dem 15. November 1975 als
Ingenieur zu beschäftigen. Grund für die Verweigerung sei eine fortwirkende
gezielte Benachteiligung durch staatliche Stellen wegen seiner Verurteilung zu
einer Bewährungsstrafe wegen staatsgefährdender Hetze während seiner
Schulzeit im Jahre 1962 gewesen. Daher stehe ihm über die bereits erfolgte
Rehabilitierung als Schüler im Sinne von § 3 BerRehaG hinaus ein Anspruch
auf berufliche Rehabilitierung im Sinne von § 1 BerRehaG zu. Das Verwal-
tungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil im Zusammenhang mit der Nicht-
zahlung eines Ingenieurgehalts eine politische Verfolgung nicht habe festge-
stellt werden können.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt oh-
ne Erfolg. Weder liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 3
VwGO vor, auf dem das Urteil beruht (1.), noch weist die Rechtssache die gel-
tend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO auf (2.).
1. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel können die
Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die Beschwerde rügt als Verfah-
rensmangel die Verletzung der Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht, die
Verletzung rechtlichen Gehörs und einen Verstoß gegen den Überzeugungs-
grundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da das Gericht nicht über die not-
wendige Sachkunde im Hinblick auf den Einfluss der Staatssicherheit auf das
1
2
3
- 3 -
berufliche Fortkommen von politisch missliebigen Personen verfügt habe, sei es
verpflichtet gewesen, hierzu ein Gutachten einzuholen. Auch hätte ein be-
nannter Zeuge über seine Kenntnisse im Hinblick auf die konkrete Verhinderung
des beruflichen Aufstiegs des Klägers befragt werden müssen. Zu wichtigen
Indizien für eine politisch motivierte Diskriminierung des Klägers sowie zur
konkreten Sachkunde des benannten Sachverständigen und den Kenntnissen
des Zeugen hätte dem Kläger vom Gericht Gelegenheit zur weiteren Stellung-
nahme gegeben werden müssen. Durch Nichtberücksichtigung wesentlichen
Vortrags des Klägers sei das Gericht von einem unvollständigen Sachverhalt
ausgegangen, wodurch der Überzeugungsgrundsatz verletzt worden sei.
Durch diese Rügen wird ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
nicht dargelegt.
a) Die Aufklärungsrüge bleibt schon deshalb erfolglos, weil von einer anwaltlich
vertretenen Partei erwartet werden kann, dass sie eine von ihr für notwendig er-
achtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der
gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Versäumt sie dies,
kann sie eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B.
Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 146).
Eine weitere Sachaufklärung hätte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht un-
abhängig von einem förmlichen Beweisantrag des Klägers aufdrängen müssen.
Soweit dieser geltend macht, es habe hinreichende Anhaltspunkte für eine Ein-
vernahme eines Sachverständigen und des benannten Zeugen gegeben, be-
nennt er keine bestimmten, vom Gericht festgestellten Tatsachen, die Ansatz-
punkte für weitere Nachforschungen hätten sein müssen. Im Hinblick auf den
benannten Sachverständigen teilt der Kläger lediglich mit, dass dieser als His-
toriker an einem Projekt über Subkultur und Jugend in der DDR gearbeitet ha-
be. Welche konkreten Erkenntnisse bezogen auf die berufliche Situation des
Klägers nach Beendigung seines Fachschulstudiums im Jahre 1975 dabei an-
gefallen sein sollen, wird nicht dargelegt. Was den Zeugen angeht, ist darauf
hinzuweisen, dass dieser im Jahre 1961 als Major der Volkspolizei an den da-
4
5
6
- 4 -
maligen Vernehmungen des Klägers beteilt war. Im vorliegenden Verfahren
geht es jedoch um die berufliche Situation des Klägers nach Abschluss seines
Fachschulstudiums im Jahre 1975. Inwieweit der Zeuge auch hierzu konkrete
Angaben machen können soll, erschließt sich nicht.
Der Rüge, das Gericht habe nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, um
zu beurteilen, in welcher Weise und mit welchen Mitteln Bürger der DDR durch
den Einfluss der Staatssicherheit im Hinblick auf ihr berufliches Fortkommen
behindert worden seien, mangelt es ebenfalls an hinreichender Substanz. Der
Kläger legt weder dar, welche besonderen Einflussnahmen sich dem Gericht
ohne sachkundigen Beistand nicht erschließen, noch, aufgrund welcher konkre-
ten Umstände dies in seinem Fall von Bedeutung sein kann.
b) Mit seiner weiteren Rüge, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil auf Tatsa-
chen gestützt, zu denen er sich nicht habe äußern können, wodurch das Gebot
rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sei, zeigt
der Kläger keinen Verfahrensmangel auf. Es fehlt bereits an den gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Angaben dazu, was er bei der für geboten
erachteten Verfahrensweise noch ergänzend vorgetragen hätte. Sowohl ihm als
auch seinem Prozessbevollmächtigten ist in der mündlichen Verhandlung aus-
weislich des Protokolls ausführlich Gelegenheit gegeben worden, zum Sach-
und Streitstand Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist auch sein
Kontakt zu dem genannten Historiker erörtert worden.
c) Soweit der Kläger beanstandet, dass das Gericht wesentlichen Sachvortrag
und Beweisanregungen nicht berücksichtigt habe und daher von einem unvoll-
ständigen Sachverhalt ausgegangen sei, legt er keinen Verstoß gegen den
Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar. In der Sache wendet
er sich nicht gegen eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung des
Verwaltungsgerichts. Vielmehr meint er, das Gericht habe den festgestellten
Sachverhalt falsch gewürdigt. Damit ist kein Verfahrensfehler dargetan, auch
keine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung.
7
8
9
- 5 -
2. Der Kläger misst der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung bei, weil zu
klären sei, ob die Schutzwirkung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BerRehaG gegen
einen Eingriff in Form der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben, auch
für den Fall eines ursprünglich verfolgten Schülers nach § 3 BerRehaG gelte,
der ab der 9. Klasse nach einer Ausbildung zum Rundfunkmechaniker und nach
einer Delegierung zur Fachschulausbildung wegen politischer Verfolgung nicht
weiter beruflich habe aufsteigen dürfen.
Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Anhaltspunkte für eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind weder in einer den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt noch
sonst ersichtlich. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage betrifft den kon-
kreten Sachverhalt des vorliegenden Falles, ohne erkennbar werden zu lassen,
ob diese Konstellation in einer nennenswerten Zahl weiterer Fälle ebenfalls zur
Entscheidung stehen könnte. Im Kern beschränkt sie sich darauf, die Rechts-
auffassung des Verwaltungsgerichts anzugreifen und grundsätzliche Bedeutung
zu behaupten. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz
kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden.
Selbst wenn unter Weglassung der einzelfallbezogenen Elemente unterstellt
wird, dass der Kläger geklärt wissen will, in welchem Verhältnis die Verfol-
gungstatbestände der §§ 1 und 3 BerRehaG stehen und inwieweit ein Rückgriff
auf den Verfolgungstatbestand des § 3 BerRehaG bereits die Anwendung des
§ 1 BerRehaG ermöglicht, rechtfertigt dies eine Revisionszulassung wegen
grundsätzlicher Bedeutung nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt,
dass die §§ 1 und 3 BerRehaG sich auf je unterschiedliche Lebensabschnitte
bzw. Tätigkeitsbereiche beziehen. Ein und dieselbe Maßnahme kann hiernach
nur entweder in die schulische, also vorberufliche, oder in die berufliche Phase
bzw. Sphäre des Verfolgten fallen. Verfolgte Schüler können später durch an-
dere Verfolgungsmaßnahmen zusätzlich Opfer einer beruflichen Verfolgung im
Sinne von § 1 BerRehaG geworden sein (Urteil vom 21. Januar 1999 - BVerwG
3 C 5.98 - BVerwGE 108, 421). Die Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte,
die Anlass geben könnten, diese Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen.
10
11
12
- 6 -
Im Übrigen kann die aufgeworfene Frage schon deswegen nicht die Zulassung
der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, weil sie sich im vor-
liegenden Verfahren nicht stellt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsge-
richts liegt keine Maßnahme vor, die in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1
Nr. 3 und 4 BerRehaG fällt. Ein Fortwirken der Schülerverfolgung wurde gerade
nicht festgestellt.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
13
14
15