Urteil des BVerwG vom 17.02.2005

Verweigerung, Rüge, Einfluss, Rechtseinheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 94.04
VG 6 K 2038/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz
vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Mit der Rehabilitierungsbescheinigung des Sächsischen Landesamtes für Familie
und Soziales vom 17. Juni 2002 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er Verfolgter
i.S.d. § 1 Abs. 1 BerRehaG ist, Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht
vorliegen und die Verfolgungszeit vom 1. Dezember 1951 bis 29. Februar 1976 dau-
erte. In Ziff. 5 der "Bescheinigung nach § 17 i.V.m. § 22 BerRehaG zum Zwecke der
Rentenversicherung" als Bestandteil der Rehabilitierungsbescheinigung wurde der
Kläger für den festgesetzten Verfolgungszeitraum als Chemiker in die Qualifikations-
gruppe 2 eingruppiert. Er begehrt die Feststellung, dass die verfolgungsbedingte Un-
terbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 als Hochschulausbildung vom
1. Februar 1949 bis zum 2. Oktober 1990 andauerte, sowie seine Eingruppierung in
die Qualifikationsgruppe 1.
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel. Zu Unrecht
meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des fairen Verfahrens
dadurch verletzt, dass es ihm die ablehnende Entscheidung über seinen Prozesskos-
tenhilfeantrag erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugestellt und ihm
dadurch die anwaltliche Vertretung im Termin unmöglich gemacht habe. Diese Rüge
geht schon deshalb fehl, weil der Kläger ausweislich der Niederschrift über die münd-
liche Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, er sei bereit, ohne seinen Anwalt zu ver-
handeln. Damit hat der Kläger auf die Möglichkeit verzichtet, etwa durch einen Verta-
gungsantrag der durch die Verweigerung der Prozesskostenhilfe entstandenen Ver-
fahrenssituation Rechnung zu tragen (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO). Dies ent-
sprach im Übrigen auch der schriftsätzlichen Ankündigung seines Prozessbevoll-
mächtigten vom 3. Februar 2004, dass der Kläger ohne vorgängige Bewilligung von
Prozesskostenhilfe den Verhandlungstermin aus Kostengründen möglicherweise al-
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lein wahrnehmen werde. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass der Zeitpunkt der Ent-
scheidung über das Prozesskostenhilfegesuch irgendeinen Einfluss auf den weiteren
Verfahrensgang und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gehabt haben könn-
te.
2. Auch die Voraussetzungen einer Grundsatzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich
nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu
fördern. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht die erforderliche - ausdrückliche
oder jedenfalls dem Vorbringen entnehmbare - Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Frage des revisiblen Rechts und noch weniger die Angabe entnehmen, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl.
etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
>
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Die Behauptung, die vorliegende
Rechtssache habe für eine Vielzahl von anderen Fällen grundsätzliche Bedeutung,
da trotz eines nach Klagerücknahme bestandskräftig abgeschlossenen
Verwaltungsverfahrens eine erneute Bewertung des Streitgegenstandes dieses Ver-
fahrens hätte erfolgen müssen, genügt dafür jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Verbindung
mit § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl I 718).
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette