Urteil des BVerwG vom 27.06.2002

Rüge, Unternehmen, Aufklärungspflicht, Fax

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 94.02
OVG 2 KO 169/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
K i m m e l
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision im Urteil des Thürin-
ger Oberverwaltungsgerichts vom 13. November
2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 204 516,75 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte
Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfeh-
ler.
Die Rüge, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungs-
entscheidung dar und verletze daher den Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs, geht fehl. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist
der entscheidungstragende Gesichtspunkt, dass das Unternehmen
der Klägerin eine Neugründung sei und daher nicht von dem im
Haushaltsplan festgelegten Subventionszweck erfasst werde, mit
den Beteiligten erörtert worden. Das geht schon daraus hervor,
dass der entsprechende Teil des Landeshaushaltsplans der Pro-
zessvertreterin der Klägerin am Tag vor der mündlichen Ver-
handlung per Fax zugeleitet worden ist und die zu einem ande-
ren Punkt geladenen Zeugen nach Erörterung der Sach- und
Rechtslage ohne Vernehmung entlassen worden sind. Dieser Ab-
lauf bestätigt die im Nichtabhilfebeschluss des Oberverwal-
tungsgerichts gegebene Darstellung, dass in der mündlichen
Verhandlung die Frage der Förderfähigkeit der Klägerin unter
dem Gesichtspunkt "Neugründung oder Übernahme" erörtert worden
ist. Letztlich bestätigt auch die Darstellung des Geschäfts-
führers der Klägerin, dass diese Frage in der mündlichen Ver-
handlung angesprochen wurde. Wenn sich die Klägerin von dieser
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Wendung des Verfahrens überrascht fühlte, hätte es bei ihr ge-
legen, eine Vertagung zu beantragen, um Gelegenheit zu einer
ergänzenden Stellungnahme zu erhalten, zumal angesichts des
geschilderten Ablaufs nicht zweifelhaft sein konnte, dass das
Gericht diese Frage als bedeutsam ansah. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Klägerin ist unter diesen Umständen
nicht gegeben.
Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Verletzung des Auf-
klärungsgebots des § 86 Abs. 1 VwGO auf. Das nunmehrige Vor-
bringen, das Unternehmen der Klägerin sei keine Neugründung
gewesen, reicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht
aus. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wäre nur zu beja-
hen, wenn sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer
Aufklärung zu dieser Frage hätte aufdrängen müssen. Dazu trägt
die Beschwerde jedoch nichts vor.
Schließlich geht auch die Rüge fehl, das Berufungsgericht hät-
te nach § 86 Abs. 2 VwGO einen mit Gründen versehenen Be-
schluss über die Nichtvernehmung der geladenen Zeugen fassen
müssen. Die genannte Bestimmung schreibt einen solchen Be-
schluss nur bei Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung
gestellten Beweisantrages vor. Ausweislich der darüber gefer-
tigten Niederschrift ist ein solcher Antrag in der mündlichen
Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht aber nicht gestellt
worden. Dass das Protokoll unrichtig sei, macht die Beschwerde
selbst nicht geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel