Urteil des BVerwG vom 15.10.2003

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 93.03
VG 1 K 888/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom
9. April 2003, berichtigt durch Beschluss vom 12. Juni 2003,
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechts-
anwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf die-
ses Erfordernis ist er durch die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung hingewiesen
worden, die das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil durch den Berich-
tigungsbeschluss vom 12. Juni 2003 beigefügt hat. Da er seine Nichtzulassungsbe-
schwerde trotz Hinweis nicht zurückgenommen hat, muss diese als unzulässig ver-
worfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den
Wert des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert