Urteil des BVerwG vom 30.06.2010

Urteil vom 30.06.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 92.09 (3 PKH 16.09)
VG 3 K 300/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
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beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-
nitz vom 9. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 14. April 2010 (BVerwG 3 PKH 16.09)
im Rahmen der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass und warum die gel-
tend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht
vorliegen. Darauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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