Urteil des BVerwG vom 04.10.2006

Entziehung, Erbengemeinschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 92.06
VG 9 A 259.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 029,29 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungs-
grund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil
weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das angefochtene Urteil weiche vom
Beschluss des Senats vom 26. November 2003 - BVerwG 3 B 75.03 - ab, fehlt
es schon an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genü-
genden Begründung. Das Beschwerdevorbringen zeigt keinen abstrakten
Rechtssatz auf, der in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt worden wä-
re und der im Widerspruch zu einem vom Senat in dem genannten Beschluss
formulierten Rechtssatz stünde. Es beschränkt sich vielmehr insoweit auf die
Aussage, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts missverstanden und somit fälschlich zur Entscheidung herange-
zogen. Damit kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht
dargelegt werden.
Hinsichtlich des von der Beschwerde weiter herangezogenen Urteils des Senats
vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 9 =
NJW 2002, 3189) liegt eine Abweichung nicht vor. Die Beschwerde beruft sich
insoweit darauf, dass der Senat in diesem Urteil die Haftung einer Erbin des
Lastenausgleichsempfängers nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG verneint habe, weil
sie nicht in den Genuss der Schadensausgleichsleistung gekommen sei und
damit nicht die neben der erbrechtlichen Verbindung zum Lastenaus-
gleichsempfänger erforderliche weitere Voraussetzung der genannten Vorschrift
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erfülle. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht allein eine erbrechtliche
Verbindung zum Lastenausgleichsempfänger „wie im vorliegenden Rechtsstreit“
für ausreichend angesehen. Das trifft jedoch nicht zu. Das Verwaltungsgericht
hat festgestellt, dass Frau K. M. (Mit-)Erbin von K. S. war, der als unmittelbar
Geschädigter die Lastenausgleichsleistung erhalten hat. Die Er-
bengemeinschaft nach K. S. unter Einschluss von Frau M. erhielt 1993 das
Hausgrundstück zurück, wegen dessen Entziehung Herr S. den Lastenaus-
gleich erhalten hatte. Damit waren in der Person von K. M. beide Vorausset-
zungen des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG - Erbin des Empfängers von Ausgleichs-
leistungen und Empfängerin der Schadensausgleichsleistung - erfüllt. Für die
dadurch ausgelöste Rückzahlungspflicht von K. M. hat die Klägerin als deren
Erbeserbin einzustehen. Dies ist die Aussage des angefochtenen Urteils, die
mit den Ausführungen des Senats im Urteil vom 20. Juni 2002 vollkommen
übereinstimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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